DE Angemessene Entschädigung und Schadensersatz

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

gemäß §33 gibt es ja die angemessene Entschädigung nach Offenlegung. Nach §139 Absatz 2 gibt es den Schadensersatz nach Patenterteilung.

  1. Sind dies die einzigen Möglichkeiten (unabhängig von weiteren Möglichkeiten nach §139) in den jeweligen Zeiträumen? Oder kann man den Schadensersatz auch "rückwirkend" für die Zeit zwischen Offenlegung und Patenterteilung geltend machen? Ich denke nicht.
  2. Was ist mit dem Zeitraum zwischen Anmeldetag bzw. Prioritätstag und Offenlegung?
Danke für die Antworten!


kugelblitz
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Sind dies die einzigen Möglichkeiten (unabhängig von weiteren Möglichkeiten nach §139) in den jeweligen Zeiträumen?

Nein. Es kommen beispielsweise auch bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht (Kunststoffhohlprofil-Entscheidungen des BGH). Bereichert ist der Verletzer um die angemessene Lizenzgebühr. Relevant sind die bereicherungsrechtlichen Ansprüche, wenn kein Verschulden vorliegt und deswegen kein Schadensersatzanspruch besteht.
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo EQE-Gast,

danke für den Hinweis und entschuldige die ungenaue Fragestellung. Die weiteren Ansprüche sind mir weitgehend bekannt, es ging mir bei der Frage eher um die Zeiträume, also

Zwischen Offenlegung und Patenterteilung => Sind neben dem Anspruch auf angemessene Entschädigung rückwirkend (also nach Erteilung) irgendwelche anderen Ansprüche möglich (wie z.B. Schadensersatz).

Zwischen Anmeldetag bzw. Prioritätstag und Offenlegung? => Kann man für diesen Zeitraum überhaupt Ansprüche geltend machen?

Danke

kugelblitz
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Zwischen Offenlegung und Patenterteilung => Sind neben dem Anspruch auf angemessene Entschädigung rückwirkend (also nach Erteilung) irgendwelche anderen Ansprüche möglich (wie z.B. Schadensersatz).
Nein, § 33(1), letzter Teilsatz: "weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen"

Zwischen Anmeldetag bzw. Prioritätstag und Offenlegung? => Kann man für diesen Zeitraum überhaupt Ansprüche geltend machen?
Nein, § 33(1): "Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs 5 an ...".
 

faraJa

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

sorry, dass ich nochmal so einen alten Beitrag ausgrabe, aber ich glaub ich hab es anhand der Erklärungen nicht ganz verstanden.
Angenommen ich verkaufe nach Offenlegung der Anmeldung und vor Erteilung 5 Äpfel zu je 1€ und nach Erteilung 3 Äpfel zu je 1€.
Der Patentinhaber reicht Verletzungsklage ein. Zahle ich jetzt Schadensersatz für 5+3 Äpfel, was ich annehme, oder nur für die 3 + Entschädigung für die 5 vor Erteilung verkauften Äpfel?
Dass laut §33 (1) "weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind", gilt nur solange das Patent nicht erteilt ist?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt tritt das Patent in Kraft. Von diesem Tag an darf die patentierte Erfindung nur mit Zustimmung des Patentinhabers benutzt werden; andernfalls können im Zuge der Verletzungsklage eine ganze Reihe von Rechten geltend gemacht werden, vom Schadenersatz bis zur Auskunftspflicht und zur Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Waren.

Vor dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung existiert kein Patent; die Benutzung der Erfindung ist da noch nicht rechtswidrig. Da kann man nur in der Hoffnung auf ein Patent eine Entschädigung nach § 33 geltend machen, also eine Zahlung in Geld, ohne weitergehende Rechte. Die Berechtigung einer solchen Entschädigung ist aber erst nach der Erteilung des Patents überprüfbar, wenn man in der PS nachlesen kann, was wirklich patentiert ist, und dann hat man (mindestens) noch ein Jahr Zeit, um die Entschädigung wirklich geltend zu machen, auch wenn die Verjährung nach 195 BGB früher ablaufen würde. Nur ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB verjährt erst später.

Nach § 33 Abs. 1 betrifft die Entschädigung auch nur die Zeit ab der Offenlegung ("Hinweis gemäß § 32 Abs. 5"); für die Benutzung der Erfindung in Zeit davor gibt es gar nichts. Soweit die Offenlegung nicht in Deutsch erfolgt (PCT-Anmeldungen) gibt es die Entschädigung sogar erst ab der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung (Art. III § 8 Absatz 2 IntPatÜG und Art. 153 Absatz 4 EPÜ).

Wenn es bis zur Erteilung zu lange dauert, dann empfiehlt es sich, ein Gebrauchsmuster abzuzweigen, das recht schnell in Kraft tritt. Für dieses sollte man aber hellseherische Fähigkeiten haben, um zu wissen, wie die endgültigen Ansprüche des Patents lauten werden, sonst kann man sich da selbst eine Falle stellen.
 
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