Recht auf Erfindung und Beanspruchung der Priorität bei Gemeinschaftserfindungen

Sousse

BRONZE - Mitglied
Hast Du hierzu noch eine Quelle (oder Erläuterung)? Im ArbErfG steht doch nichts von Inanspruchnahme der Priorität.
Das ergibt sich aus §7(1) ArbnErfG: "Mit der Inanspruchnahme gehen alle(!) vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über."

Der Arbeitgeber ist im Übrigen tatsächlich nicht verpflichtet, die Priorität in Anspruch zu nehmen, aber er hat die Schutzrechtsanmeldung nach §14(2) ArbnErfG "auf Verlangen" freizugeben.
Das heißt, das Priorecht liegt für jede Nachanmeldung bis zu einer ausdrücklichen Freigabeerklärung beim Arbeitgeber.

In der Praxis habe ich bereits die Erfahrung gemacht, dass das USPTO einen deutschen Arbeitsvertrag als Übertragungsnachweis anerkennt. Wir hatten mal den Fall, dass der Arbeitnehmererfinder eines Mandanten überraschend verstorben war und keine Unterschrift mehr eingeholt werden konnte.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Das ergibt sich aus §7(1) ArbnErfG: "Mit der Inanspruchnahme gehen alle(!) vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über."
OK -- woraus ergibt sich, dass das Prioritätsrecht ein "vermögenswertes" Recht ist?

Der Arbeitgeber ist im Übrigen tatsächlich nicht verpflichtet, die Priorität in Anspruch zu nehmen
Du meinst wohl, die Erfindung in Anspruch zu nehmen?

...aber er hat die Schutzrechtsanmeldung nach §14(2) ArbnErfG "auf Verlangen" freizugeben.
Nicht ganz, der Arbeitgeber hat für Länder, in denen er keine Anmeldungen vornehmen, will die Diensterfindung freizugeben (auch ohne Verlangen), und sodann dem Erfinder (auf Verlangen) den Erwerb entsprechender Auslandsschutzrechte zu ermöglichen.

In der Praxis habe ich bereits die Erfahrung gemacht, dass das USPTO einen deutschen Arbeitsvertrag als Übertragungsnachweis anerkennt.

OK -- als Übertragungsnachweis von wem an wen?

Als Erfindungsassignment vom Erfinder an den US-Patentanmelder?
 

Sousse

BRONZE - Mitglied
Nicht ganz, der Arbeitgeber hat für Länder, in denen er keine Anmeldungen vornehmen, will die Diensterfindung freizugeben (auch ohne Verlangen), und sodann dem Erfinder (auf Verlangen) den Erwerb entsprechender Auslandsschutzrechte zu ermöglichen.
Aus meiner Sicht hast Du einen Knick in Deiner Denke. Art.4A.-1) PVÜ (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19670148/index.html#a4) regelt, dass nur der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger das Priortätsrecht genießt. Nichts anderes steht auch in Art. 87 EPÜ. Also muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder [auf Verlangen] aktiv das Prioritätsrecht abtreten, will der Arbeitnehmererfinder das Priorecht in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber hat daher nicht die Pflicht, das Prioritätsrecht in Anspruch zu nehmen, aber die Pflicht es [auf Verlangen] abzutreten, wenn er es nicht in Anspruch nimmt.

Das war's von meiner Seite. Weitere Aussagen, ob rätselhaft oder nicht kommen nicht.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Allmählich wird's verständlicher.

Es gibt aber halt nach ArbErfg keine "Pflicht, ein Prioritätsrecht in Anspruch zu nehmen" und auch keine "Freigabe einer Schutzrechtsanmeldung", weil beides schon begrifflich keinen Sinn macht.

Die Verwendung dieser Begriffskombinationen machte das was Du schriebest einfach unklar.

Dies scheint auch für Asdevi's nachfolgendes Zitat zu gelten:
Das ArbErfG ermöglicht dem AG nämlich nur die Inanspruchnahme der Priorität, verpflichtet aber nicht dazu.

"Inanspruchnahme" bzw. "Freigabe" nach ArbErfg beziehen sich stets auf die Erfindung, nicht auf die Priorität oder die Anmeldung.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo Miteinander,

vielleicht eine kurze Anmerkung zu dem Zitat aus Asdevis Post. Meiner Meinung nach redest Du, Armin, und Asdevi von unterschiedlichen Dingen.

Die Aussage von Asdevi ist wohl korrekt, wenn man sie so versteht, dass das ArbnErfG dem Arbeitgeber (dann Anmelder) keinerlei Pflichten hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Priorität auferlegt. Es schweigt hierzu.

Ich kann auch mittlerweile dem Thread nicht mehr so ganz folgen, weil ich nicht mehr nachvollziehen kann, worum es eigentlich genau geht. Kann mir jemand aushelfen?

Für mich ist die Frage zumindest dahingehend abgeschlossen, dass der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger das Prioritätsrecht für die erste Anmeldung einer Erfindung hat. Ob der Anmelder der materiell berechtigte der Erfindung ist, spielt dafür meines Erachtens keine Rolle.

Viele Grüße,

Expatriot
 

Armin

GOLD - Mitglied
Hi,

[...] das ArbnErfG [legt] dem Arbeitgeber (dann Anmelder) keinerlei Pflichten hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Priorität [auf]. Es schweigt hierzu.

Natürlich schweigt das ArbnErfG hierzu, da es bei der Erstanmeldung einer Erfindung keine "Inanspruchnahme einer Priorität" gibt, sondern nur eine Inanspruchnahme der Erfindung.


Ich kann auch mittlerweile dem Thread nicht mehr so ganz folgen, weil ich nicht mehr nachvollziehen kann, worum es eigentlich genau geht. Kann mir jemand aushelfen?

Es ginge noch um die Beantwortung dieser offenen Fragen:

Bei Kooperationen kann z.B. eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden, dass DE-T Diensterfindungen seiner Angestellten nicht beansprucht, sondern diese anweist, selbige an US-K zu übertragen.

Auch hier wäre ich für eine Quelle oder Literaturangabe dankbar!

Oder DE-T beansprucht und überträgt umgehend an US-K weiter.

Das war hier sogar der Fall, mittels interner Verträge zwischen DE-T und US-K. Allerdings basiert der gegnerische Angriff genau darauf, dass die Erfindungsrechte dann nicht mehr bei Miterfinder M, sondern bei DE-T (oder bereits bei US-K) lagen, weshalb für die US-Prioanmeldung das Assignment von M auf US-K ungültig war.

Womöglich hätte beim USPTO statt [eines Assignments der DE-Erfinder] ein Assignment von DE-T auf US-K, bzw. entsprechende Vertragskopien, eingereicht werden müssen?

Gruß
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Hast Du hierzu noch eine Quelle (oder Erläuterung)? Im ArbErfG steht doch nichts von Inanspruchnahme der Priorität.

Sorry, ich habe einfach versehentlich den falschen Begriff verwendet. Gemeint war, dass das ArbErfG nicht zur Inanspruchnahme der Erfindung verpflichtet. Den Fall, dass die Erfindung ohne weiteres dem Arbeitgeber "zusteht", gibt es so nicht. Das muss dieser selbst wollen, gegen seinen Willen kann ihm keine Erfindung "zustehen".

Das von dir identifizierte Problem besteht also nicht. Die Parteien können es untereinander problemlos so einrichten, dass die Erfindung und alle Rechte an ihr an den US-Partner gehen. Man muss es halt nur tun.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Gemeint war, dass das ArbErfG nicht zur Inanspruchnahme der Erfindung verpflichtet. Den Fall, dass die Erfindung ohne weiteres dem Arbeitgeber "zusteht", gibt es so nicht. Das muss dieser selbst wollen, gegen seinen Willen kann ihm keine Erfindung "zustehen".

OK danke, jetzt soweit klar.

Das von dir identifizierte Problem besteht also nicht. Die Parteien können es untereinander problemlos so einrichten, dass die Erfindung und alle Rechte an ihr an den US-Partner gehen. Man muss es halt nur tun.

Gut, aber wenn dem DE-Arbeitgeber die Erfindung gemeldet wird, muss er sie entweder in Anspruch nehmen (und hat dann auch die Pflicht zur Anmeldung, ArbnErfG §13), oder die Erfindung freigeben.

Etwas Drittes existiert nach ArbnErfG so nicht. Insbesondere sind die Erfindungsrechte nach Erfindungsmeldung entweder weiterhin beim Arbeitnehmererfinder (nach Freigabe), oder sie sind zusammen mit der Anmeldepflicht beim DE-Arbeitgeber (nach Inanspruchnahme oder Inanspruchnahmefiktion).

Wenn dann statt des Arbeitgebers dessen ausländische Konzernmutter anmelden möchte, so müssen der Konzernmutter die (vermögenswerten) Erfinderrechte vom DE Arbeitgeber übertragen werden, und nicht vom Erfinder (der die Erfinderrechte ja nicht mehr innehat).

Letzteres führt m.E. in US zu Problemen, da dort traditionell, und auch Post-AIA, ein Assignment auf den Anmelder von den Erfindern notwendig ist, und nicht von irgendwelchen Rechtsnachfolgern der Erfinder (hier z.B. die DE-Konzerntochter).
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Etwas Drittes existiert nach ArbnErfG so nicht.

Doch. Nach der Erfindungsmeldung können beliebige Vereinbarungen getroffen werden (§ 22 Satz 2 ArbEG), soweit sie nicht unbillig sind (§ 23 ArbEG). Das ist auch in vielen Unternehmen absolut üblich.

Letzteres führt m.E. in US zu Problemen, da dort traditionell, und auch Post-AIA, ein Assignment auf den Anmelder von den Erfindern notwendig ist, und nicht von irgendwelchen Rechtsnachfolgern der Erfinder (hier z.B. die DE-Konzerntochter).

Hast Du dafür auch eine Rechtsquelle? Es gibt tatsächlich Erfinder, die ein solches Assignment nicht unterschreiben wollen und die Frage ist, inwieweit (auch hinsichtlich des konkreten Inhalts des Assignments) man hier § 15 Abs. 2 ArbEG heranziehen könnte?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Letzteres führt m.E. in US zu Problemen, da dort traditionell, und auch Post-AIA, ein Assignment auf den Anmelder von den Erfindern notwendig ist, und nicht von irgendwelchen Rechtsnachfolgern der Erfinder (hier z.B. die DE-Konzerntochter).

Dieses Problem beschränkt sich aber nicht auf Kooperationen. Auch ein gewöhnlicher deutscher Arbeitgeber, der eine Diensterfindung in Anspruch nimmt, braucht für eine US-Anmeldung Assignments von seinen Angestellten. Und die können natürlich bocken und sich weigern. Das wird, soweit ich weiß, über § 15 II ArbNErfG gelöst, und der Arbeitgeber kann da durchaus rabiat vorgehen (Verwarnung, arbeitsrechtliche Konsequenzen, etc.).

Gibt hier bestimmt einen Thread dazu.
 

Armin

GOLD - Mitglied
[...] wenn dem DE-Arbeitgeber die Erfindung gemeldet wird, muss er sie entweder in Anspruch nehmen (und hat dann auch die Pflicht zur Anmeldung, ArbnErfG §13), oder die Erfindung freigeben. Etwas Drittes existiert nach ArbnErfG so nicht.

Doch. Nach der Erfindungsmeldung können beliebige Vereinbarungen getroffen werden (§ 22 Satz 2 ArbEG), soweit sie nicht unbillig sind (§ 23 ArbEG). Das ist auch in vielen Unternehmen absolut üblich.

Gut, die Erfindung kann beispielsweise auch nicht angemeldet werden, sofern der Arbeitnehmererfinder zustimmt (§ 13 ArbnErfG). Dennoch gilt:

Insbesondere sind die Erfindungsrechte nach Erfindungsmeldung entweder weiterhin beim Arbeitnehmererfinder (nach Freigabe), oder sie sind [...] beim DE-Arbeitgeber (nach Inanspruchnahme oder Inanspruchnahmefiktion).

Wenn dann statt des Arbeitgebers dessen ausländische Konzernmutter anmelden möchte, so müssen der Konzernmutter die (vermögenswerten) Erfinderrechte vom DE-Arbeitgeber übertragen werden, und nicht vom Erfinder (der die Erfinderrechte ja nicht mehr innehat).
Letzteres führt m.E. in US zu Problemen, da dort traditionell, und auch Post-AIA, ein Assignment auf den Anmelder von den Erfindern notwendig ist, und nicht von irgendwelchen Rechtsnachfolgern der Erfinder (hier z.B. die DE-Konzerntochter).

Hast Du dafür auch eine Rechtsquelle? Es gibt tatsächlich Erfinder, die ein solches Assignment nicht unterschreiben wollen und die Frage ist, inwieweit (auch hinsichtlich des konkreten Inhalts des Assignments) man hier § 15 Abs. 2 ArbEG heranziehen könnte?

Eine exakte Rechtsquelle hab ich aktuell nicht zur Hand (das Wesentliche sollte wohl im MPEP 301 zu finden sein), und mir ist auch bewusst, dass man das US-Assignment notfalls durch entsprechende andere Erklärungen zum Rechtsübergang ersetzen kann, z.B. wenn der Erfinder nicht mehr auffindbar ist.

Dennoch ist typischerweise ein US-Assignment vom Erfinder auf den Anmelder erforderlich. Und dies wird m.E. bei einem deutschen Erfinder dann angreifbar, da dieser üblicherweise die Erfinderrechte gar nicht mehr hat, weil sie gemäß ArbnErfG bei seinem DE-Arbeitgeber liegen.


Sollte der DE-Arbeitgeber also alternativ bzw. ebenfalls auf dem US-Assignment unterschreiben zumindest dann, wenn er nicht selber Anmelder/Assignee ist (sondern z.B. seine US-Konzernmutter)?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Dennoch ist typischerweise ein US-Assignment vom Erfinder auf den Anmelder erforderlich. Und dies wird m.E. bei einem deutschen Erfinder dann angreifbar, da dieser üblicherweise die Erfinderrechte gar nicht mehr hat, weil sie gemäß ArbnErfG bei seinem DE-Arbeitgeber liegen.

Das ist genau die Frage, die ich mir auch stelle. Ich weiß, dass US-Unternehmen und deren US-Anwälte immer das Assignment-Formular nehmen wollen, dass für deren Mitarbeiter in US verwendet wird (immer mit Consideration, teilweise ohne Consideration-Zahlung, teilweise mit Consideration-Zahlung von etwa 1 US $). Obwohl ich wiederholt Zweifel angemeldet habe, dass diese für deutsche Arbeitnehmer zwingend notwendig sind und auch nicht die rechtliche Situation nach Inanspruchnahme korrekt abbilden, konnte mir bislang noch kein US-Anwalt erklären, warum er denn auf ein solches Formular bestehen will. Im MPEP finde ich dafür jedenfalls bislang keine überzeugende Begründung.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Sollte der DE-Arbeitgeber also alternativ bzw. ebenfalls auf dem US-Assignment unterschreiben zumindest dann, wenn er nicht selber Anmelder/Assignee ist (sondern z.B. seine US-Konzernmutter)?

Es dürfte auch in den USA reichen, wenn eine Assignment-Kette besteht. Es reicht also, wenn der Arbeitnehmer ein Assignment an seinen Arbeitgeber ausstellt, so, wie er das bei jeder Erfindung für die US-Anmeldung tut (ich kenne das auch so wie Lysios, dass extra US-Assignments angefertigt werden, obwohl der AG die Erfindung ja schon nach ArbEG beansprucht hat). Der Arbeitgeber assignt dann an die US-Firma weiter. Ich hatte das zwar noch nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das in den USA nicht geht.
 

Armin

GOLD - Mitglied
OK danke.

[In USA] ist typischerweise ein Assignment vom Erfinder auf den Anmelder erforderlich. Und dies wird m.E. bei einem deutschen Erfinder angreifbar, da dieser üblicherweise die Erfinderrechte gar nicht mehr hat, weil sie gemäß ArbnErfG bei seinem DE-Arbeitgeber liegen.
Das ist genau die Frage, die ich mir auch stelle. Ich weiß, dass US-Unternehmen und deren US-Anwälte immer das Assignment-Formular nehmen wollen, das für deren Mitarbeiter in US verwendet wird (immer mit Consideration, teilweise ohne Consideration-Zahlung, teilweise mit Consideration-Zahlung von etwa 1 US $). Obwohl ich wiederholt Zweifel angemeldet habe, dass diese für deutsche Arbeitnehmer zwingend notwendig sind und auch nicht die rechtliche Situation nach Inanspruchnahme korrekt abbilden, konnte mir bislang noch kein US-Anwalt erklären, warum er denn auf ein solches Formular bestehen will. Im MPEP finde ich dafür jedenfalls bislang keine überzeugende Begründung.
Das US-Assignment wird halt bei jeder US-Arbeitnehmererfindung benötigt. Dass auch bei DE-Erfindern darauf bestanden wird, ist wohl nur aus Gewohnheit, und im Grunde falsch, da die Erfindungsrechte ja typischerweise beim DE-Arbeitgeber liegen. Mit dem Thema Consideration/ein Dollar habe ich mich noch nicht detailliert beschäftigt, aber hier und hier gibt es einige Meinungen, warum das rechtlich offenbar so nötig ist.

Es dürfte auch in den USA reichen, wenn eine Assignment-Kette besteht. Es reicht also, wenn der [DE-]Arbeitnehmer ein Assignment an seinen [DE-]Arbeitgeber ausstellt, so, wie er das bei jeder Erfindung für [eine] US-Anmeldung tut (ich kenne das auch so wie Lysios, dass extra US-Assignments angefertigt werden, obwohl der [DE-]Arbeitgeber die Erfindung ja schon nach ArbEG beansprucht hat). Der [DE-]Arbeitgeber assignt dann an die US-Firma weiter. Ich hatte das zwar noch nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das in den USA nicht geht.
So wäre wohl die korrekte Rechtskette. Da das aber anscheinend nie so gemacht wird, könnte das bei den US-Anwälten und beim USPTO auf Unverständnis und Rückfragen stoßen, ungünstigenfalls auf Zurückweisung des Assignments.

Von daher war meine Frage:
Sollte der DE-Arbeitgeber also alternativ bzw. ebenfalls auf dem US-Assignment unterschreiben zumindest dann, wenn er nicht selber Anmelder/Assignee ist (sondern z.B. seine US-Konzernmutter)?


Ferner nochmal zum ArbnErfG:
[Bei DE-Erfinder, DE-Arbeitsgeber und US-Anmelder] sind die verschiedensten Konstellationen möglich. Das ArbErfG ermöglicht dem [DE-]AG nämlich nur die Inanspruchnahme der [Erfindung], verpflichtet aber nicht dazu. Bei Kooperationen kann z.B. eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden, dass DE-T Diensterfindungen seiner Angestellten nicht beansprucht, sondern diese anweist, selbige an US-K zu übertragen.
Das klingt sinnvoll, aber ist das nach ArbnErfG auch möglich? Wenn die Erfindung vom DE-Arbeitgeber nicht beansprucht wird, muss er sie ja freigeben -- was sich dann aber mit einer "Anweisung an den Erfinder" zur Übertragung an US-K widerspricht.

Oder DE-T beansprucht und überträgt umgehend an US-K weiter.
Das scheint mir die einzig rechtlich belastbare Variante zu sein. Dann müsste allerdings auf dem US-Assignment wieder nicht der Erfinder, sondern der DE-Arbeitgeber stehen, mit den vorstehend skizzierten möglichen US-Beanstandungen wegen "das hatten wir ja noch nie"?


Dann noch mal kurz zu den grundsätzlichen Bedingungen der Prioritätsbeanspruchung von weiter oben:
Wenn die Provisional P ebenfalls von [US-]K eingereicht wurde [das trifft zu], besteht allerdings kein Problem und eine Übertragung [von DE-T auf US-K] ist nicht notwendig. Dann hat K von Anfang an das Priorecht.
Wenn ich es richtig verstehe, ist Voraussetzung für eine wirksame Prio die Erfindungsidentität und die Anmelderidentität. [...]

Wenn es wirklich so ist, dass die Prioanmeldung und die Nachanmeldung von [US-]K kommen [das trifft zu], sollte die Prio wirksam sein.

Anmelderidentität von US-Prio und DE-Nachanmeldung liegt ja vor (Erfindungsidentität sei ebenfalls gegeben).

Kann man die Beanspruchung der US-Prio dann in DE auf der Basis irgendwelcher angeblich ungültiger US-Assignments überhaupt angreifen -- oder reicht als Nachweis der Prio nicht bereits die in den beiden Anmeldungen feststellbare Anmelderidentität?

Das wäre ja so ähnlich, als ob man die DE-Prio einer DE-Nachanmeldung desselben DE-Anmelders auf Basis ArbnErfG angreift, weil man von irgendwelchen falschen Formularen im Hause des DE-Anmelders Wind bekommen hat?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn relevanter Stand der Technik aus dem Prio-Intervall auftaucht, ist es für einen Einsprechenden immer nützlich, sich die Rechtnachfolge vom Anmelder der Prioanmeldung zum Anmelder der angegriffenen Anmeldung genau anzuschauen, um dieses Stand der Technik zu nutzen.

Das Prioritätsrecht hat der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger.

Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, dass beide Anmeldungen auf demselben Erfindungsakt beruhen sollen, folgt m.E., dass dieses "oder" kein ausschließliches "oder" ist. Vielmehr behält der Erstanmelder und jeder, auf den das Prioritätsrecht gültig (in wievielen Stufen auch immer) übertragen wurde, patentrechtlich (d.h. für die Frage, was Stand der Technik ist) das Recht auf die Inanspruchnahme der Priorität, auch wenn er gegenüber dem nachfolgenden Inhaber (sofort oder später, ausdrücklich oder stillschweigend) darauf verzichtet hat. Das müssen dann die beiden untereinander ausmachen. Das gilt selbst dann, wenn beide (in demselben Land) eine Anmeldung tätigen und dieselbe Priorität in Anspruch nehmen, und wenn daher eine der Anmeldungen "widerrechtlich" ist. Den Bestand des Patents im Hinblick auf den Stand der Technik aus der Prio-Intervall berührt das nicht, und mehr interessiert im Einspruchsverfahren auch nicht (sofern nicht tatsächlich eine widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird).

Ein zusätzliches Assignment als Nachweis für einen Rechtsübergang, zwischen wem auch immer, kann also nie schaden, solange man sich sachlich einig ist, egal mit welchem Formular.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Leider ist mir erneut unklar, ob bzw. was dies mit dem aktuellen Stand der Diskussion und mit den verbliebenen Fragen zu tun hat?

Das kann aber durchaus auch an mir liegen. Ich verstehe es vielleicht einfach nicht?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Armin:
Das wäre ja so ähnlich, als ob man die DE-Prio einer DE-Nachanmeldung desselben DE-Anmelders auf Basis ArbnErfG angreift, weil man von irgendwelchen falschen Formularen im Hause des DE-Anmelders Wind bekommen hat?
Derselbe Anmelder ist derselbe Anmelder, egal welche Verträge er abgeschlossen hat, wem er wann sein Prio-Recht übertragen hat, oder ob alle seine Rechte qua ArbnErfG auf seinen Arbeitgeber übergegangen sind. Die Priorität nimmt er jedenfalls (hinsichtlich der Anmelderidentität) zu Recht in Anspruch, und Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall bleibt daher unberücksichtigt, auch wenn er später vielleicht die ganze Anmeldung (und vielleicht sogar noch die Prio-Anmeldung) an den "wahren" Berechtigten überschreiben muss.

Der Angriff eines Dritten mit Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall wegen solcher "falschen Formulare" wäre jedenfalls erfolglos.
 
Zuletzt bearbeitet:

Armin

GOLD - Mitglied
Derselbe Anmelder ist derselbe Anmelder, egal welche Verträge er abgeschlossen hat, wem er wann sein Prio-Recht übertragen hat [...].

Die Priorität nimmt er jedenfalls (hinsichtlich der Anmelderidentität) zu Recht in Anspruch, und Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall bleibt daher unberücksichtigt [...].

Der Angriff eines Dritten mit Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall wegen solcher "falschen Formulare" wäre jedenfalls erfolglos.
Ist das tatsächlich so?

Damit hätte sich ja die gesamte Diskussion einschließlich Untersuchung irgendwelcher Assignments und irgendwelcher Betrachtungen des ArbnErfG erledigt, da ja vorliegend anhand Aktenlage Anmelder- und Erfindungsidentität besteht.

Sprich, sowohl US-Prio als auch DE-Nachanmeldung sind von US-K eingereicht worden, der Anmeldungstext sei identisch, und es sind in beiden Anmeldungen dieselben Erfinder benannt. Nur ist halt der Rechtsübergang von den DE-Erfindern über die DE-Arbeitgeberin auf die US-Anmelderin unsauber gemacht worden (Stichwort "falsche Formulare").

Somit: Kann ich mit dieser Faktenlage die Beanspruchung der Prio nun wirksam angreifen oder nicht?
 
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