Die Zeit geht rückwärts ...

Hans35

*** KT-HERO ***
Heute hat der BGH die Entscheidung X ZR 14/17 ("Drahtloses Kommunikationsnetz") veröffentlicht. Einer der Leitsätze lautet:

... c) Eine technische Lehre, die der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht wird, dass sie auf einen Webserver hochgeladen und über das Internet allgemein oder einem Teil der Fachöffentlichkeit weltweit verfügbar gemacht wird, bildet nicht bereits dann Stand der Technik, wenn zum Zeitpunkt des Hochladens in einer andern Zeitzone als derjenigen des Ortes des Hochladens der Prioritäts- oder Anmeldetag noch nicht angebrochen war.


Die Entgegenhaltung war am 8.1.2008 dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, dass sie ins Internet gestellt wurde. Irgendwo auf der Welt - zumindest in Alaska und Hawaii - war es da noch der 7.1.2008. Die Anmeldung hatte den 8.1.2008 als Prioritätstag, und der Nichtigkeitskläger machte geltend, sie sei - eben zumindest in Alaska oder in Hawaii - schon am 7.1. und daher ein Tag vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen und somit Stand der Technik. Der BGH lehnt das aber ab, denn er geht letztlich davon aus, dass es um eine Handlung geht, die nicht nur zu einer bestimmten Zeit, sondern auch an einem bestimmten Ort stattfindet. Das ist hier das Hochladen der Entgegenhaltung auf den Server am 8.1.2008.

Sieht das anders aus, wenn man nachweisen kann, dass jemand in Hawaii (oder sonstwo) die Veröffentlichung gelesen und an einen Dritten weitergeleitet hat? Wenn ja, dann kann man ja auf diese Art zumindest versuchen, dass die Zeit wenigstens mal für einen Tag rückwärts geht.

Klar und einfach, wie der BGH meint, wird dadurch die Auslegung für "tagesgenau" m.E. jedenfalls nicht. In Zeiten des Internets, wo es auf Sekunden ankommen kann, scheint mir die bloße Festlegung auf den Tag etwas antiquiert. Zumindest für Internet-Dokumente scheint mir vielmehr eine Sonderregelung in der PVÜ angemessen, an die sich nationale Ämter bzgl. ihres Anmeldetags dann anhängen können.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Der BGH hat ja recht detailliert dargelegt, wie er zu dieser Auffassung kommt. Die PVÜ (ebenso wie PatG und EPÜ) sind halt nur auf den Tag bzw. das Datum der Anmeldung bezogen, damit müssen die Gerichte zurecht kommen :p



Nachdem es für die öffentliche Zugänglichkeit nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung der Offenbarung ankommt, kann auch ein Herunterladen oder Weiterleiten in Alaska den Veröffentlichungstag nicht ändern, wenn man auf die Zeitzone der (ersten) Verfügbarmachung oder des Anmeldeamtes abstellt, wie dies der BGH getan hat. Aber in der Tat müsste man hier die _erste_ Verfügbarmachung betrachten, denn es könnte ja sein, dass jemand ein z.B. am 10.2. in China auf einen Server geladene Dokument herunterlädt und danach am 9.2. in Alaska erneut auf einen Server stellt und somit einen nachweisbaren früher datierten Zeitstempel erhält (das wäre ansonsten möglicherweise als "echte" Vorveröffentlichung zu werten).



Ich habe allerdings Zweifel, ob es wirklich so schlau ist, für Internetpublikationen Sonderregeln zu schaffen; letztlich finden auch Patentpublikationen nur noch im Internet statt - dann kann es jederzeit vorkommen, dass das tatsächliche Datum an irgendeinem Ort der Welt vom offiziellen Datum der PS oder OS abweicht (z.B. insbesondere bei ostasiatischen Druckschriften). Das könnte zu ziemlicher Verwirrung führen ...
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Es ist nun mal so, dass zwar in jedem Land idR nur eine Datumsangabe gilt, und das für 24 Stunden lang (Ausnahme: Länder mit mehreren Zeitzonen). Aber weltweit gelten zu jedem Zeitpunkt immer zwei Datumsangaben gleichzeitig, und welche das sind, ändert sich stündlich, manchmal sogar halbstündlich. Da ist die Angage "tagesgenau" leider recht unhandlich.

Man könnte sich aber z.B. darauf festlegen, dass für Internet-Veröffentlichungen (oder sogar allgemein für grenzüberschreitende Weitergabe von Stand der Technik, sofern dabei gleichzeitig die Datumsgrenze überschritten wird?) immer
- das niedrigere Datum,
- das höhere Datum,
- die momentane Datumsangabe von Greenwich oder
- das Datum am Ursprung der Veröffentlichung (das entspricht der Auffassung des BGH)
gilt, egal wie die lokale Zeit ist. In jeden Fall müsste dann jedes Amt darauf achten, dass Offenlegungsschriften auch in diesem Sinne am "richtigen" (aufgedruckten) Tag ins Internet gestellt werden.

Ob die BGH-Variante immer die "einfachste" ist, wäre noch zu überlegen. Auf Handlung eines Menschen kann man da ja nicht immer abstellen, weil das Einstellen ins Internet ja auch automatisch vorprogrammiert erfolgen kann, und keiner weiß sicher, wo der Server wirklich steht, der da aktiv wird.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Nachdem es für die öffentliche Zugänglichkeit nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung der Offenbarung ankommt, kann auch ein Herunterladen oder Weiterleiten in Alaska den Veröffentlichungstag nicht ändern, wenn man auf die Zeitzone der (ersten) Verfügbarmachung oder des Anmeldeamtes abstellt, wie dies der BGH getan hat. Aber in der Tat müsste man hier die _erste_ Verfügbarmachung betrachten, denn es könnte ja sein, dass jemand ein z.B. am 10.2. in China auf einen Server geladene Dokument herunterlädt und danach am 9.2. in Alaska erneut auf einen Server stellt und somit einen nachweisbaren früher datierten Zeitstempel erhält (das wäre ansonsten möglicherweise als "echte" Vorveröffentlichung zu werten).

Stellt das von Pat-Ente angeführte, interessante Beispiel tatsächlich ein Problem dar? Da es auf den Ort und die Zeit ankommt. Gemessen wird bspw. in China, dh wenn die Anmeldung in Alaska erneut auf den Server gestellt wird und den Zeitstempel vom 9.2 erhalten sollte, so wird das Datum umgerechnet, weil es schließlich auch auf den Ort ankommt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wenn man die Zeitzone des Anmeldeamtes nimmt, kommt es darauf nicht an. Wenn man aber die Zeitzone der Veröffentlichung nimmt, dann schon: wird auf einen Server in Alaska oder von Alaska aus hochgeladen, dann bekommt das Dokument halt das Alaska-Datum.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Pat-Ente
... wenn die Anmeldung in Alaska erneut auf den Server gestellt wird und den Zeitstempel vom 9.2 erhalten sollte, so wird das Datum umgerechnet ...

Du denkst da (in Anlehnung an den BGH) an eine Person in Alaska, die die ursprüngliche Veröffentlichung liest und dann an einen Kollegen weiterleitet. Es kann aber auch so sein, dass ein Such-Programm die Veröffentlichung findet und an Interessierte weiterleitert, die entsprechende Suchbegriffe eingegeben haben, und die können überall auf dem Erdball sein.

Soll es wirklich darauf ankommen, ob dieses Such-Programm auf einem Rechner in Alaska läuft (um Kühlenergie zu sparen) und nicht auf einem Rechner an der US-Ostküste, in Korea oder sonstwo "in der Cloud"? Der Zeitstempel wird wohl gar keinen Ort angeben, sondern nur die Greenwich-Zeit des Funds. Und dieser Fund kann dann sofort an interessierte Fachleute in Weltgegenden mit zwei verschiedenen dort gerade gültigen Datumsangaben weitergeleitet werden.

Letztlich geht es ja um eine Zeitspanne, innerhalb der Ereignisse als "gleichzeitig" gewertet werden sollen, was dann die Wertung als Stand der Technik ausschließt. Diese Zeitspanne ist vom Gesetzgeber als ein Tag konzipiert. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte m.E. dies Zeitspanne keinesfalls verkürzt werden; eine Verlängeung um bis zu einem Tag dürfte in der Praxis aber eher unschädlich sein. Daher plädiere ich dafür, dass nur das als Stand der Technik gilt, was entsprechend der lokalen Datumsangabe überall auf der Welt Stand der Technik ist.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Überlegung des BGH ist für mich nachvollziehbar. Der Gesetzeswortlaut heißt:

"Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind."

Was ist nun der "für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag"? Ich fände es nachvollziehbar, hier auf den Tag nach der Zeitzone des Anmeldetages abzustellen. Was vor 0 Uhr dieser Zeit veröffentlicht wurde, ist Stand der Technik, alles andere nicht. Dabei sollte es nicht stören, wenn das Datum irgendwo auf der Welt anders ist, also quasi der Tag anders "heißt". Wenn beim Anmeldeamt schon der 8.1. ist zu dem Zeitpunkt, wo die Veröffentlichung stattfindet, ist es unschädlich, wenn auf Alaska noch der 7.1. ist. Egal wo de Veröffentlichung ausgelöst wird.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Da BGH-Entscheidung sich schwer aus dem Leitsatz alleine bestehen, sind nachfolgend die entscheidenden Abschnitte hinsichtlich der Zeitzone dargestellt.

Von Rn 87-90 der Entscheidung X ZR 14/17:

b) Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitzonen sind in Rechtspre-chung und Verwaltungspraxis für den letzteren Zeitpunkt unterschiedliche Refe-renzzeiten herangezogen worden:

aa) Der High Court of England and Wales und dessen Court of Appeal sowie eine Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts haben als Refe-renz für die Bestimmung des Zeitpunkts einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ auf die am Ort des Amtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung geltende Zeitzone abgestellt (High Court, Birss J [2015] EWHC 3366 (pat) Rn. 156, Court of Appeal, Gross, Floyd LJJ, Sales J, [2017] EWCA Civ 266 Rn. 161 - Unwired Planet International Ltd v Huawei Technolo-gies Co Ltd; Einspruchsabteilung des EPA, Beschluss vom 31. Juli 2013 An-melde-Nummer 03 012 734.4, Abs. 2.2.1, DN9).

bb) Als Maßstab für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vorveröffentli-chung kommt alternativ aber auch die Zeitzone in Betracht, die an dem Ort gilt, an dem die Handlung erfolgt ist, mit der die technische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

cc)Eine Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes hat demge-genüber entsprechend der Auffassung der Klägerin - darauf abgestellt, ob die Entgegenhaltung in irgendeiner Zeitzone am Tag vor dem Anmelde- oder Priori-tätstag im Internet abrufbar gewesen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl. EPA, Beschluss vom 12. August 2013 Anmelde-Nummer 09 733 661.4, DN8, Abs. 5).


Rn 91
c) Während der letztgenannte Ansatz im Streitfall zur Folge hätte, dass die NK6 zum Stand der Technik gehörte, da sie etwa in Alaska oder Ha-waii nach der dort geltenden Zeit am Tag vor Einreichen der Prioritätsanmel-dung über das Internet abgerufen werden konnte, führen die beiden erstge-nannten Ansichten zum gegenteiligen Ergebnis, da die NK6 erst am Tag des Einreichens der Prioritätsanmeldung verfügbar war, wenn auf die Zeit abgestellt wird, die am Sitz des US-amerikanischen Patentamtes in Alexandria (Virginia) oder am Ort der Handlung galt, die zur Veröffentlichung der NK6 geführt hat. Die letztgenannte Ansicht greift aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht durch. Ob die erste oder die zweite Auffassung zutrifft, bedarf keiner abschlie-ßenden Entscheidung, da beide im Streitfall zu demselben Ergebnis führen.

Rn 93
bb) Demgegenüber liegt der Maßgeblichkeit des Kalendertages (und nicht der Uhrzeit) der Anmeldung als Referenzzeitpunkt die Vorstellung zugrun-de, dass auch eine bestimmte Veröffentlichung oder Benutzung, die als Stand der Technik in Betracht kommt, ihrerseits an einem bestimmten Ort an einem bestimmten, seiner Zählung nach vor dem Anmeldetag liegenden Kalendertag (nach der nach diesem Ort geltenden Zeitzone) stattgefunden hat. Unerheblich ist demgegenüber jeweils der genaue Zeitpunkt und damit auch das Verhältnis der an unterschiedlichen Referenzorten geltenden Kalendertage. Diesem der Pariser Verbandsübereinkunft zugrunde liegenden Konzept kommt es am nächsten, auch bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer technischen Leh-re über ein sofortige weltweite Verfügbarkeit ermöglichendes Medium wie das Internet auf den Ort und dessen Zeitzone abzustellen, an dem die Handlung erfolgt, die zur öffentlichen Zugänglichkeit der technischen Information für die Fachwelt führt, im Streitfall mithin auf das Hochladen der NK6 an einem Ort der mitteleuropäischen Zeitzone. Dieser Ansatz hat zudem den Vorteil, dass es für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Veröffentlichung als Referenz allein auf die Bestimmung des Tages der Veröffentlichung in der Zeitzone der Veröffentli-chungshandlung ankommt. Danach ist beispielsweise die Feststellung hinrei-chend, an welchem Tag eine Patentanmeldung in der Zeitzone des jeweiligen Patentamtes veröffentlicht wurde, um bestimmen zu können, ob diese Veröf-fentlichung im Hinblick auf den Anmeldetag einer anderen Patent- oder Priori-tätsanmeldung zum Stand der Technik gehört. Das entspricht auch der Rege-lung in Art. 54 Abs. 3, 87 EPÜ, wonach für den Inhalt nachveröffentlichter euro-päischer Patentanmeldungen oder von diesen in Anspruch genommener Priori-tätsanmeldungen auf deren Anmeldetag abzustellen ist.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ja, aa) ist meine Auffassung und auch die Auffassung des EPA. cc) war die Auffassung des Klägers, der hat der BGH eine Absage erteilt. Er schreibt zwar, dass zwischen aa) und bb) nicht entschieden werden muss, neigt aber offensichtlich bb) zu, da er hier nur Vorteile erwähnt, aber keine Nachteile.

Der offensichtliche Nachteil ist, dass durch eine spätere "Wiederveröffentlichung" in einer anderen Zeitzone eine Veröffentlichung, die ursprünglich nicht Stand der Technik war, zum Stand der Technik werden kann. Es erscheint mir hochgradig paradox, dass eine zweite Veröffentlichung als früher gelten kann, als die erste. Da erscheint mir der Ansatz des EPA vorzugswürdig, auch wenn er zu praktischen Schwierigkeiten führt, wenn sich die Uhrzeit einer Veröffentlichung nicht feststellen lässt. Dann muss man eben die Beweislast entsprechend verteilen.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Auch wenn aa) logisch ist, widerspricht es doch der PVÜ.

Wenn aa) in Zukunft der Vorzug gegen bb) werden sollte, so besteht doch das Problem, dass auch bei gedruckten Publikationen oder öffentliche Vorbenutzungen die Zeit in einer anderen Zeitzone festgestellt werden müsste.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Alfred

Bei den ziterten Absätzen des BGH frage ich mich schon, ob hier jemand klare Gedanken zum Ausdruck bringt, oder ob die Sprache dafür eingesetzt wird, den Stand der Sachkenntnis zu verschleiern.

Jedenfalls dürfte es höchst problematisch sein, wie in Rn 93 den "Tag der Veröffentlichung in der Zeitzone der Veröffentlichungshandlung" für ausschlaggebend zu halten. Denn eine "Veröffentlichungshandlung" (einer Person) dürfte es oftmals gar nicht geben.

Schon bei der normalen Offenlegung, vermute ich mal, gibt es nur irgendwann die Handlung eines Beschäftigten des betreffenden Amtes, bei der dieser das gewünschte Veröffentlichungsdatum eintippt. Die gewünschte Uhrzeit für die Veröffentlichung (in seiner Zeitzone) ist dabei wohl immer im Wesentlichen gleich. Und wenn dann Tag und Uhrzeit soweit sind, wird irgendwo auf der Welt ein Server tätig, der die OS ins Internet stellt und damit die Offenlegung bewirkt. Für die Tätigkeit des Servers gibt es dann keinen feststellbaren Ort in einer bestimmten Zeitzone, der den Veröffentlichungstag bestimmen könnte, sondern nur einen bestimmten GMT-Zeitpunkt als Zeitstempel.

Und nicht immer läßt sich ein Tag (Datum) so leicht festlegen, wie bei einer Offenlegung. Jedenfalls wird eine "Handlung" an einem bestimmten Ort nicht regelmäßig feststellbar sein.

Rechtssicherheit kann es m.E. nur dann geben, wenn aus dem Zeitstempel (GMT) der Veröffentlichungstag immer eindeutig ermittelt werden kann, ohne dass nach dem Ort von irgendwelchen Handlungen geforscht werden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fip

*** KT-HERO ***
Hypotethischer Fall: Mein Mandant ruft mich am 10. eines Monats an: "Morgen, am 11., ist Messe, wir stellen unsere Erfindung aus. Ich brauche unbedingt noch bis Morgen eine Anmeldung DE und US!"


Ich arbeite die Nacht durch, schaffe es, die Anmeldung um 2 Uhr morgens fertig zu stellen und reiche noch in der Nacht eine deutsche Anmeldung DE1 ein, die den 11. als Anmeldetag erhält. Unmittelbar danach schicke ich meinem US Kollegen in L.A. den Auftrag, mit Blick auf die Messe sofort eine US Anmeldung zu tätigen, was dieser noch am Abend nach L.A. Zeit mit Anmeldung von US1 auch tut (geht ja auch auf Deutsch). Die Anmeldung hat als Anmeldetag den 10.



Ein Jahr später reiche ich unter Inanspruchnahme der Priorität von DE1 eine Europäische Patentanmeldung ein.


Ist der Messeauftritt jetzt neuheitsschädlich für EP1, weil die Priorität von DE1 nicht wirksam in Anspruch genommen wurde, da es nicht die erste Hinterlegung war?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ich denke, die Gesetzgeber sollten sich über eine Regelung für das Internet Gedanken machen und die PVÜ entsprechend aktualisieren.

Wenn man schon den "Tag der Veröffentlichung in der Zeitzone der Veröffentlichungshandlung" weiterhin für ausschlaggebend halten will, dann wäre es z.B. denkbar, für die Verbreitung von Stand der Technik über das Internet festzulegen, dass als Tag, an dem die Veröffentlichung erfolgt, immer der Tag 12 Stunden vor der Tagesangabe der GMT gilt, so dass spätere Handlungen mit der dem Internet entnommenen Kenntnis nirgends zu einem früheren Tag dieser Handlung führen können. Dass die Veröffentlichung dann manche Fachleute erst "einen Tag später" erreicht, dürfte unschädlich sein.

Oder vielleicht geht es auch allgemeiner: Wenn sich die Weitergabe von Stand der Technik über Zeitzonen mit unterschiedlichen Tagesangaben erstreckt, gilt immer die frühere Tagesangabe als Tag der Weitergabe.

Denn wenn die Kausalität nicht mehr gilt, ist wohl jegliche Wissenschaft und Technik schnell am Ende.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Fip

Die Frage der "ersten Hinterlegung" ist denke ich, eine andere Baustelle. Da wird man wohl Vorkehrungen treffen können, um später nachweisen zu können, was in welcher Reihenfolge passiert ist. Aber du hast Recht, die Beweiskraft eines Datumsstempels ist nicht zu unterschätzen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Auch wenn aa) logisch ist, widerspricht es doch der PVÜ.

Wenn aa) in Zukunft der Vorzug gegen bb) werden sollte, so besteht doch das Problem, dass auch bei gedruckten Publikationen oder öffentliche Vorbenutzungen die Zeit in einer anderen Zeitzone festgestellt werden müsste.

Ja, aber 1. dürften diese Fälle selten sein und 2. ließe sich das mit der Verteilung der Beweislast lösen. Wenn ein Veröffentlichungsdatum nur tagesgenau angegeben wird, wie bei Offenlegungsschriften oder wissenschaftlichen Publikationen, könnte dieses Datum widerlegbar als relevant vermutet werden. Wer sich nun darauf berufen will, dass die Veröffentlichung erst spät am Tag stattgefunden hat, so dass beim relevanten Anmeldeamt bereits der Prioritätstag angebrochen war, hätte dies zu beweisen. Ebenso, wenn man sich darauf beruft, dass die Veröffentlichung zwar das gleiche Datum trägt wie der Prioritätstag, aber so früh am Tag stattgefunden hat, dass beim Amt der Prioritätsanmeldung noch der vorherige Tag war.

Letzteres war übrigens in der EP 03 012 734.4 der Fall (leider wurde keine Beschwerde eingelegt, so dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskräftig wurde und es keine T-Entscheidung gibt). Die Erfindung wurde in einer Email offenbart, die am Tag X um 2 Uhr früh MEZ aus Paris an eine Vielzahl von Empfängern ohne Geheimhaltungsvereinabrung versendet wurde. Tag X war auch der Prioritätstag. Allerdings war die Prio-Anmeldung eine US-Anmeldung. Das EPA sagt nun, der Prioritätstag berechnet sich nach Washington-Zeit und läuft von Tag X 6 Uhr bis Tag X+1 6 Uhr nach MEZ. Tag X 2 Uhr war daher vor dem Prioritätstag, und das Patent wurde widerrufen.

P.S.: Warum sollte das der PVÜ widersprechen? Die PVÜ regelt nur das Prioritätsrecht und nicht, wie ein einmal beanspruchter Prioritätstag zu berechnen ist. Was Stand der Technik ist, bestimmt jeder Vertragsstaat selbst.
 
Zuletzt bearbeitet:

Alfred

*** KT-HERO ***
P.S.: Warum sollte das der PVÜ widersprechen? Die PVÜ regelt nur das Prioritätsrecht und nicht, wie ein einmal beanspruchter Prioritätstag zu berechnen ist. Was Stand der Technik ist, bestimmt jeder Vertragsstaat selbst.


Gemäß der hier diskutierten Entscheidung des BGHs wäre zumindest Option bb) Rn 87-90) nach der hier diskutierten Entscheidung im Einklang mit dem PVÜ.

Obgleich ich dies ebenfalls anders sehe. Die Art der Ableitung des BGHs ist nicht einleuchtend. Außerdem bezieht sich die PVÜ auf den Anmeldetag bzw. Prioritätstag eine Anmeldung und nicht den Stand der Technik.

Die Aussage "Die PVÜ ... regelt nicht, wie ein einmal beanspruchter Prioritätstag zu berechnen ist." hat aber sehr weitreichende Konsequenzen, wie durch das interessante Beispiel von FIP verdeutlicht wird.

Die Einspruchsabteilung des EPA hat in Bezug auf EP 03 012 734.4 (ohne Beschwerde) das Anmeldedatum der US-Provisional in die MEZ, also die Zeitzone des betreffenden Amtes, für den Vergleich mit dem Stand der Technik umgerechnet.

In einem anderen Chat konnte man als Begründung für die Empfehlung einer US-Provisional im Verhältnis zu einer DE aus einem Staat, welches nach MEZ tickt, den Erhalt eines früheren Prioritätstages entnehmen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung betreffend EP 03 012 734.4 hätte die soeben angeführte Herangehensweise keine Relevanz. Wird dies von jemanden anders gesehen?

Wenn der Gedanke für die Prioritätsfrist weitergeführt wird, ergibt sich die Frage, ob das Prioritätsfrist als versäumt bzw. eingehalten anzusehen ist, wenn eine US-Provisional bspw. am 09.02.x nach einer US-Zeitzonge (10.02.x nach MEZ) eingereicht wird und am 10.02.X nach MEZ (09.02. nach einer US-Zeitzone) eine Nachanmeldung beim EPA eingereicht wird.

Wird eine chinesische Patentanmeldung am 09.02.X nach einer chinesischen Zeitzone (08.02.X nach MEZ) und eine Nachanmeldung in Europa am 09.02.X+1 nach MEZ (10.02.X+1 nach einer chinesischen Zeitzone) eingereicht, ist die Prioritätsfrist eingehalten?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wenn der Gedanke für die Prioritätsfrist weitergeführt wird, ergibt sich die Frage, ob das Prioritätsfrist als versäumt bzw. eingehalten anzusehen ist, wenn eine US-Provisional bspw. am 09.02.x nach einer US-Zeitzonge (10.02.x nach MEZ) eingereicht wird und am 10.02.X nach MEZ (09.02. nach einer US-Zeitzone) eine Nachanmeldung beim EPA eingereicht wird.

Wird eine chinesische Patentanmeldung am 09.02.X nach einer chinesischen Zeitzone (08.02.X nach MEZ) und eine Nachanmeldung in Europa am 09.02.X+1 nach MEZ (10.02.X+1 nach einer chinesischen Zeitzone) eingereicht, ist die Prioritätsfrist eingehalten?

Zumindest das PCT hat dafür in Regel 80.4 explizite Bestimmungen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
In einem anderen Chat konnte man als Begründung für die Empfehlung einer US-Provisional im Verhältnis zu einer DE aus einem Staat, welches nach MEZ tickt, den Erhalt eines früheren Prioritätstages entnehmen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung betreffend EP 03 012 734.4 hätte die soeben angeführte Herangehensweise keine Relevanz. Wird dies von jemanden anders gesehen?

Jein. Beispiel:

Die Anmeldung ist am 1.2. um 3 Uhr MEZ fertig und kann eingereicht werden.

Einreichung in DE: Prioritätstag 1.2., d.h. Beginn des Prioritätstags am 1.2. um 0 Uhr MEZ. Alles vorher ist Stand der Technik.

Einreichung US: Prioritätstag 31.1., d.h. Beginn des Prioritätstags am 31.1. 0 Uhr Eastern Time, entspricht 31.1. 6 Uhr MEZ. Man gewinnt also 18 Stunden.

Es kann sich also immer noch lohnen, nur gewinnt man nicht mehr einen ganzen Tag. Das liegt daran, dass die nur tagesgenaue Bestimmung des Anmeldezeitpunkts im Endeffekt eine variable "Neuheitsschonfrist" von maximal knapp 24 Stunden beschert (also einige Stunden vor dem Anmeldeakt, in dem Veröffentlichungen nicht zählen). Innerhalb dieser Variabilität kann man mit Zeitzonen arbeiten.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Zumindest das PCT hat dafür in Regel 80.4 explizite Bestimmungen.

Demnach wären die Antworten auf die Fragen zumindest nach der Regel 80.4 PCT folgendermaßen:

Frage (a): Wenn der Gedanke für die Prioritätsfrist weitergeführt wird, ergibt sich die Frage, ob das Prioritätsfrist als versäumt bzw. eingehalten anzusehen ist, wenn eine US-Provisional bspw. am 09.02.x nach einer US-Zeitzonge (10.02.x nach MEZ) eingereicht wird und am 10.02.X nach MEZ (09.02. nach einer US-Zeitzone) eine Nachanmeldung beim EPA eingereicht wird.

Antwort (a): Ist als eingehalten anzusehen!

Frage (b): Wird eine chinesische Patentanmeldung am 09.02.X nach einer chinesischen Zeitzone (08.02.X nach MEZ) und eine Nachanmeldung in Europa am 09.02.X+1 nach MEZ (10.02.X+1 nach einer chinesischen Zeitzone) eingereicht, ist die Prioritätsfrist eingehalten?

Antwort (b): Die Prioritätsfrist wurde nicht eingehalten.


Anmerkung: Allerdings gelten die Fristenregelung nach dem PCT nicht für die Prioritätsfristen, weil dies ausdrücklich über A8(2) a) im PCT auf das PVÜ verweist.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Demnach wären die Antworten auf die Fragen zumindest nach der Regel 80.4 PCT folgendermaßen:

Frage (a): Wenn der Gedanke für die Prioritätsfrist weitergeführt wird, ergibt sich die Frage, ob das Prioritätsfrist als versäumt bzw. eingehalten anzusehen ist, wenn eine US-Provisional bspw. am 09.02.x nach einer US-Zeitzonge (10.02.x nach MEZ) eingereicht wird und am 10.02.X nach MEZ (09.02. nach einer US-Zeitzone) eine Nachanmeldung beim EPA eingereicht wird.

Antwort (a): Ist als eingehalten anzusehen!

Frage (b): Wird eine chinesische Patentanmeldung am 09.02.X nach einer chinesischen Zeitzone (08.02.X nach MEZ) und eine Nachanmeldung in Europa am 09.02.X+1 nach MEZ (10.02.X+1 nach einer chinesischen Zeitzone) eingereicht, ist die Prioritätsfrist eingehalten?

Antwort (b): Die Prioritätsfrist wurde nicht eingehalten.

Nein, es ist genau umgekehrt. Das Datum für den Start der Frist legt die Zeitzone der auslösenden Handlung fest, das Datum für das Ende der Frist die Zeitzone der vorzunehmenden Handlung.

Im Fall (a) ist das Startdatum der 9.2.. Wenn die Frist halten soll, muss beim Vornehmen der Handlung in DE der 9.2. sein. Ist schon der 10.2., ist die Frist verpasst.

Im Fall (b) ist das Startdatum ebenfalls der 9.2.. Wenn in DE bei Nachanmeldung noch der 9.2. ist, ist die Frist gewahrt.
 
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