ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

Lysios

*** KT-HERO ***
Da wäre P ja schön doof, weil er ohne diese zusätzliche Einigung 100€ erhält, nach einer entsprechenden Einigung aber nur 52,60€.

Vielleicht sind das für ihn nur Peanuts und sein Interesse lag mehr darin, die 5% Anteil bei F unterzubringen, weil er (vielleicht zu Recht) glaubt, dass dort viel mehr Vergütung zu holen ist.

Wenn H darauf besteht, P mit 10% Anteil zu vergüten, dann ist es die beste Lösung, P zu überzeugen, sich mit H auf 5% zu einigen. H dürfte einer solchen Lösung sicher zugänglich sein.
 

bers

Vielschreiber
Vielleicht sind das für ihn nur Peanuts und sein Interesse lag mehr darin, die 5% Anteil bei F unterzubringen, weil er (vielleicht zu Recht) glaubt, dass dort viel mehr Vergütung zu holen ist.

Kann ich unter Kenntnis der Details ausschließen: Die Vergütung von H (Hochschule, §42 ArbnErfG!) ist um etwa einen Faktor 5 höher als die Vergütung von F für die gleiche Erfindungsmeldung.

Wenn H darauf besteht, P mit 10% Anteil zu vergüten, dann ist es die beste Lösung, P zu überzeugen, sich mit H auf 5% zu einigen. H dürfte einer solchen Lösung sicher zugänglich sein.

Kann man versuchen, hat P aber keinen Anreiz zu - siehe oben. Achso: Die 1000€ Wert der Erfindung sind fiktiv, um die Prozentrechnung ein bisschen greifbarer zu machen. Auch hier geht es um andere Summen.

Vielen Dank auf jeden Fall!
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wir können das hier eigentlich abkürzen.

Ich denke, wir sind uns einig, dass die gerechte Lösung wäre, dass D von H die 270€ erhält, P von H 15€ bekommt (für den 5%-Anteil, den er zu dem von H in Anspruch genommenen Anteil an der Erfindung beigetragen hat), und sich für den Rest an F halten muss.

Rechtsprechung gibt es wohl ohnehin nicht für einen solchen Fall. Auch die Theorie, dass eine Erfindung nur einheitlich einem Arbeitgeber zufallen kann, weil sie prinzipiell unteilbar ist, scheint alles andere als gesichert. Es gibt jedenfalls gegenteilige Urteile.

Daher bin ich der Ansicht, dass ein Gericht es schon schaffen dürfte, aus der gegenwärtigen Rechtslage das gerechte Urteil herauszulabern.
 

grond

*** KT-HERO ***
Was ich nicht verstehe: ist F nicht durch die Erfindungsleistung des D bereichert? Denn immerhin haben sie 5% Besitz an einer Erfindung, die zu 90% vom D gemacht wurde. Natürlich ist mir bewusst, dass D kein Arbeitnehmer von F ist. Da die Erfindung nicht in die jeweiligen Erfindungsbeiträge teilbar ist, wäre es logischer, wenn F 25% der Erfindung zustünde, die dafür fällige Vergütung aber entsprechend den Anteilen der Erfinder auf diese verteilen müsste. Natürlich können sich F und H über die Verteilung der Anteile einigen, diese Einigung darf aber nicht auf das hiervon unabhängige Verhältnis zwischen den Erfindern und den Anmeldern wirken. In dem Moment, wo F und H beiden Erfindern eine Vergütung zahlen, wird gleichgültig, wie F und H sich über ihre Anteile einigen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Natürlich können sich F und H über die Verteilung der Anteile einigen, diese Einigung darf aber nicht auf das hiervon unabhängige Verhältnis zwischen den Erfindern und den Anmeldern wirken.

Warum denn nicht? Solange F und H nicht vorsätzlich handeln, um ihre Vergütungspflichten zu minimieren, steht es ihnen doch jeweils frei, wie sie die Erfindung zu verwerten. Am Ende zählt hier für H nur der Verkaufspreis als Nutzung der Erfindung. Aufgrund welcher wirtschaftlichen Überlegungen dieser konkret zustande gekommen ist, spielt eigentlich keine Rolle.
 

grond

*** KT-HERO ***
Die Vertragsfreiheit von H und F war nicht gemeint. Es ist doch eher zufälliger Natur, dass sich H und F an den Beschäftigungsverhältnissen und den Erfinderanteilen orientieren und auf eine 95:5-Aufteilung der Erfindung zwischen H und F einigen. Sie hätten genau so 50:50 vereinbaren können. Das hat doch aber mit den zu zahlenden Erfindervergütungen nur insofern zu tun, als dass es den Betrag beeinflusst, den F der H für die Übernahme der Erfindungsanteile der H zahlt. Natürlich hast Du recht, dass H dem D und P Vergütung in einem Verhältnis von 9:1 zahlen muss.

Die zwischen H unf F vereinbarte Aufteilung wäre aber dann irrelevant, wenn F dem D für seinen Erfindungsanteil auch Erfindervergütung schuldete, im Beispiel also das Neunfache des dem P gezahlten Betrages. Daher meine Frage, ob F nicht eigentlich durch die Erfindungsleistung des D ohne Rechtsgrund bereichert ist.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Was ich nicht verstehe: ist F nicht durch die Erfindungsleistung des D bereichert? Denn immerhin haben sie 5% Besitz an einer Erfindung, die zu 90% vom D gemacht wurde.
Das gilt umgekehrt aber genauso.

Im Prinzip ist das nicht ungewöhnlich. Es kommt häufiger vor, dass von mehreren Miterfindern nicht alle Arbeitnehmer sind. Der AG kann die Anteile der AN beanspruchen und steht dann in Bruchteilsgemeinschaft mit den freien Erfindern. Insofern ist er durch deren Erfindungsleistungen "bereichert", denn seine Mannen alleine haben die Erfindung ja nicht zuwege gebracht.
 

grond

*** KT-HERO ***
Ja, ich sehe schon, meine Idee führt auch zu keiner Lösung. Es ist aber schon sehr wenig intuitiv, dass wenn E1 und E2 gemeinsam und zu gleichen Teilen eine Erfindung machen, ihre Erfindervergütung halbiert wird, wenn E1 und E2 für verschiedene Arbeitgeber A1 und A2 arbeiten, weil dann A1 und A2 nur jeweils ihrem eigenen Arbeitnehmer Vergütung für seinen 50%-Erfindungsanteil zahlen müssen...
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Natürlich hast Du recht, dass H dem D und P Vergütung in einem Verhältnis von 9:1 zahlen muss.

Ich kann das nicht nachvollziehen. Warum sollte H das Geld nach globalen Erfindungsanteilen aufteilen, und nicht nach dem Verhältnis, in dem sie wirksam in Anspruch genommen hat? Das wäre 1:18 (also 5:90).

Wenn zwei Arbeitnehmer, zu je 100% bei zwei unterschiedlichen Firmen, gemeinsam zu je 50% etwas erfinden, dann kann ja die eine Firma auch nicht lediglich 50% der auf ihren Anteil am Erlös anfallenden Vergütung auszahlen, mit der Begründung, der Miterfinderanteil ihres Arbeitnehmers sei nur 50%. Natürlich stimmt das, aber dafür wurden auch nur 50% Anteile der Erfindung von der Firma in Anspruch genommen. Und auf das, was sie mit diesem 50%-Anteil verdient, muss sie natürlich volle Vergütung zahlen.

Deshalb kann m.M.n. für H keine Rolle spielen, wie die Miterfinderanteile sich insgesamt verteilen, sondern nur, wie sie sich an ihrem eigenen 95%-Anteil verteilen. 1:18.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Man kann das Problem noch deutlicher machen, wenn man annimmt, dass P einen Anteil von 90% an der Erfindung hat und zu 99% bei F angestellt ist und zu 1% bei H.

Wenn H dann auch nach Gesamtanteilen auszahlt, verliert D praktisch seine gesamte Erfindervergütung. Wenn P aber statt zu 99% zu 100% bei F arbeitet, wird D normal vergütet. Das kann es doch nicht sein.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich kann das nicht nachvollziehen. Warum sollte H das Geld nach globalen Erfindungsanteilen aufteilen, und nicht nach dem Verhältnis, in dem sie wirksam in Anspruch genommen hat?

Ich verstehe das Konstrukt von Bartenbach und der LG München-Entscheidung so: Wenn F und H die Erfindung jeweils von P in Anspruch nehmen, dann müssen sie jeweils nach dem Wortlaut des Gesetzes alle vermögenswerten Rechte von P auf sich überleiten und treten dadurch entsprechend in eine Bruchteilsgemeinschaft ein. Wenn F oder H dies nicht tun, dann wird ihr jeweiliger Anteil frei und dieser verbleibt beim Erfinder. Das ändert aber nichts daran, dass F und H jeweils den vollen Miterfinderanteil in Anspruch nehmen. Deshalb muss H den P zu 10% an seinem Verwertungsanteil der Bruchteilsgemeinschaft mit F vergüten.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Was passiert denn, wenn nur H in Anspruch nimmt und F nicht? Dann behält P 5% Anteile an der Erfindung, denn die sind ja nicht in Anspruch genommen. Er hat also nur die Hälfte seines Anteils abgegeben, wird von H aber für die gesamten 10% vergütet? Kommt dir das nicht irgendwie paradox vor?
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Genauso ist es (vorausgesetzt, es verhält sich wirklich so, dass die Erfindung in Bezug auf P und H eine Diensterfindung ist; das würde ein Gericht als erstes zu entkräften versuchen).

Es gibt viele Gründe, warum sich Arbeitgeber/Dienstherren vorbehalten wollen, eine entgeltliche Nebentätigkeit genehmigen zu wollen. Wenn F oder H es hier so gewollt haben, dann müssen sie auch mit den Konsequenzen leben.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Es gibt viele Gründe, warum sich Arbeitgeber/Dienstherren vorbehalten wollen, eine entgeltliche Nebentätigkeit genehmigen zu wollen. Wenn F oder H es hier so gewollt haben, dann müssen sie auch mit den Konsequenzen leben.
Es geht doch nicht um F und H! H kann es egal sein, wie das Geld aufgeteilt wird, und P lacht sich ins Fäustchen, weil er für den bei ihm verbliebenen Teil der Erfindung auch noch Vergütung von H kassiert. Quasi den Kuchen verkaufen und ihn behalten.

Der Gearschte ist D, denn auf seine Kosten profitiert P. D's Anteil sinkt, damit P für Anteile der Erfindung vergütet werden kann, die er noch nicht mal abtreten musste.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Der Gearschte ist D, denn auf seine Kosten profitiert P. D's Anteil sinkt, damit P für Anteile der Erfindung vergütet werden kann, die er noch nicht mal abtreten musste.

Ganz ehrlich, ich wollte das gestern schon schreiben. Ich habe dann aber mit mir gerungen, so viel Know How preiszugeben, dass dann insbesondere für Arbeitnehmererfinder im Internet dauerhaft verfügbar ist. Aber diese Diskussion führt wohl sonst zu keinem Ende und vielleicht findet man es über eine Suchmaschine nicht so leicht.

D ist hier überhaupt nicht der Gerarschte; ganz im Gegenteil: D muss sich bei P ganz klar bedanken, weil er sonst vielleicht völlig leer ausgegangen wäre, wenn H die Erfindung gar nicht in Anspruch genommen hätte oder die Erfindung von H bei einer Verwertungsagentur lanciert worden wäre, bei der nichts finanziell Vernünftiges herausgekommen wäre. Von daher finde ich diese ganze Diskussion wirklich ziemlich daneben. (Und wenn P auch noch Doktorvater ist, sollte D hier sowieso noch einmal ganz ruhig über alles nachdenken. Und dass H wenig Interesse hat, dem P finanziell mit obskuren Argumenten schlechter zu stellen, nur damit D hier noch mehr Geld bekommt, obwohl er schon 90% Anteil hat, ist doch wohl klar. H könnte dann auch ansetzen, und sich einfach eine andere Verteilung der Miterfinderanteile herleiten, um die Diskussion zu beenden.)

Mit seiner 50/50-Aktion hat P die F gezwungen, die Rechte an der Erfindung der H abzukaufen, so dass sowohl P als auch noch viel besser D finanziell gut abgeschnitten haben. Die Erfindung wird von F nämlich offenbar nur als Vorratspatent gehalten und entsprechend vergütet, aber H hat so wenigstens eine nicht vernachlässigbare Einnahme generiert.

Es ist nämlich so, dass ein Sachbearbeiter einer Patentabteilung kein Risiko eingehen will, dass die Erfindung einmal gegen F ins Spiel gebracht wird. Dadurch dass offenbar ein Bezug zu F gegeben ist, lässt sich das nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen und eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit, dass wirklich ein Patent daraus entstehen kann, ist offenbar auch gegeben. Wenn dann ein solches Patent später einmal gegen F (vielleicht sogar mit Hilfe des P) ins Spiel gebracht wird und herauskommt, dass ein Sachbearbeiter sich hier die Rechte nicht gesichert hat, obwohl es eine Diensterfindung eines Mitarbeiters war, dann hat der Sachbearbeiter ein sehr großes Problem. Es ist nicht selten so, dass aus diesem Grund solche Freigabeentscheidungen dem Leiter der Patentabteilung vorbehalten sind. Und wenn man schon ein Nutzungsrecht als Inhaber/Anmelder haben will, dann will man auch einen lästigen Mitanmelder/Mitinhaber loswerden, mit dem man sich im ganzen Anmelde- und Aufrechterhaltungsverfahren mühsam und zeitaufwendig abstimmen muss. Zudem kann man so die Patentrechte viel besser selber verkaufen (und sich natürlich eine Rücklizenz vorbehalten).

Ich bin mir ziemlich sicher, dass P das genauso beabsichtigt hat, wie es gelaufen ist: Ihm war klar, dass F damit in Zugzwang gerät.
 

bers

Vielschreiber
Mit seiner 50/50-Aktion hat P die F gezwungen, die Rechte an der Erfindung der H abzukaufen, so dass sowohl P als auch noch viel besser D finanziell gut abgeschnitten haben. Die Erfindung wird von F nämlich offenbar nur als Vorratspatent gehalten und entsprechend vergütet, aber H hat so wenigstens eine nicht vernachlässigbare Einnahme generiert.

Nagel --> Kopf. Auch beim Rest stimme ich Deiner (eher moralisch-bewertenden, aber trotzdem sehr richtigen) Einschätzung voll zu.
 
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