Sozietätsfähigkeit European Patent Attorney

patatt

GOLD - Mitglied
Folgende Frage:

Der zugelassene Vertreter (European Patent Attorney) darf gemäß Art. 134 (6) EPÜ in DE einen Geschäftssitz gründen. Die berufliche Zusammenarbeit des Deutschen Patentanwalts ist in § 52a PAO geregelt. Da der zugelassene Vertreter (European Patent Attorney) nicht aufgeführt ist und auch kein Europäischer Patentanwalt gemäß § 20 EUPAG ist, dürfte es m.E. keine Konstellationen geben bei denen ein European Patent Attorney als Partner bei einer (Groß-) Kanzlei aufgeführt ist. Dennoch gibt es diese Konstellationen. Könnte da mal jemand etwas Licht ins Dunkel bringen ?
 

Industrie_EPA

BRONZE - Mitglied
Hallo patatt,

nach der aktuellen Gesetzeslage können Patentanwälte und Zugelassene Vertreter keine Sozietät begründen. Natürlich können Gesellschaften mit ausschließlich Zugelassenen Vertretern als Partner gegründet werden. Das Berufsrecht sollte hier jedoch überarbeitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt die Mehrheitsverhältniserfordernisse für Anwälte in Anwalts-GmbHs gekippt und auch die Zusammenarbeit Rechtsanwalt mit Arzt und Apotheker erlaubt. Die EU-Kommission drängt auf eine Berufsrechtsreform. Das BMJV hat kürzlich erste Eckpunkte für eine große BRAO/PAO-Reform veröffentlicht. Jetzt wäre also gerade ein guter Zeitpunkt, um sich für die Sozietätsfähigkeit Zugelassener Vertreter einzusetzen.

Viele Grüße
Industrie_EPA
 

patatt

GOLD - Mitglied
Danke für die Info, was ich allerdings dann nicht verstehe ist die Tatsache, dass es die Konstellation
Deutsche Patentanwälte mit europäischer Zulassung + reine zugelassene Vertreter z.B. in Form von PartGmbH's gibt und die zugelassenen Vertreter dort auch als Partner bezeichnet werden.

Bezieht sich dann die Partnerschaft vielleicht auf die gemeinsame Schnittmenge "zugelassener Vertreter" ?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Ich glaube auch, dass es das tatsächlich nicht geben dürfte und habe es auch noch nie so gesehen - also wirklich als Partner aufgeführt.
Dass zugelassene Vertreter ohne deutsche Zulassung auf dem Briefkopf geführt werden, kommt deutlich häufiger vor, ist aber ebenfalls so eine zwiespältige Sache.

Mich würde jetzt ein Beispiel interessieren...

PS: es gibt meines Wissens keine "PartGmbH". Es gibt Kanzleien, die als Rechtsform die GmbH gewählt haben, ich würde davon ausgehen, dass das gerade keine Partnerschaftsgesellschaften sind. Welche Voraussetzungen aber dann für die Gesellschafter der GmbH gelten, da bin ich überfragt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
PS: es gibt meines Wissens keine "PartGmbH". Es gibt Kanzleien, die als Rechtsform die GmbH gewählt haben, ich würde davon ausgehen, dass das gerade keine Partnerschaftsgesellschaften sind. Welche Voraussetzungen aber dann für die Gesellschafter der GmbH gelten, da bin ich überfragt.

Vielleicht war es nur ein Tippfehler und gemeint war nur eine Patentanwaltsgesellschaft mbH gemäß § 52c Abs. 1 PAO? Dann gilt zumindest § 52e PAO hinsichtlich der Gesellschafter.

Es könnte laut Rechtsprechung des BGH aber auch eine GbR von Patentanwälten selbst wiederum Gesellschafter einer solchen Patentanwaltsgesellschaft mbH sein (siehe dazu Feuerich/Weyland/Reinhard, 9. Aufl. 2016, PAO § 52e Rn. 2). Davon ausgehend scheint zumindest auch eine Partnerschaftsgesellschaft i.S.d. PartGG von Patentanwälten als Gesellschafter nicht völlig abwegig zu sein, die es z.Z. der BGH-Entscheidung 2001 (Beschluß vom 9. 7. 2001 - PatAnwZ 1/00) noch gar nicht gab. Ich habe jetzt aber keine Lust, im Verzeichnis auf die Suche zu gehen, ob solche Gesellschaften bereits eingetragen wurden.
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Der BRAO-Kommentar - Mittlerweile nur noch von Weyland, ist vor wenigen Tagen in überarbeiteter 10. Auflage erschienen, jedoch noch nicht bei beck-online abrufbar. Vielleicht finden sich dort sehr bald weitere Antworten.


In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage (ohne den Thread kapern zu wollen, die thematische Nähe sollte ausreichend sein):


Darf ein Nur-EPA-Vertreter, der kein PA ist, überhaupt Mandanten beraten?


Indiesem alten Thread wird das Thema aufgeworfen:


http://www.ktforum.de/showthread.php?3646-Selbst%E4ndig-als-EPA-(ohne-DE-Zulassung)


Der Fragesteller behauptet sogar, dass ihm zu dieser Thematik Urteile bekannt seien, die ich allerdings nicht recherchieren konnte. Hat hier jemand Fundstellen dazu?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Der BRAO-Kommentar - Mittlerweile nur noch von Weyland, ist vor wenigen Tagen in überarbeiteter 10. Auflage erschienen, jedoch noch nicht bei beck-online abrufbar.

Danke für den Hinweis. Laut beck-shop ist er am 9.12.2019 erschienen, aber leider immer noch nicht online abrufbar.

Mittlerweile ist zumindest aber doch schon geklärt, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mit oder ohne beschränkte Haftung nicht Gesellschafter sein kann: BGH (II. Senat), Urteil vom 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16:
"Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270)."
 
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