Amtsjahr: Gewerbetreibender vs. Freiberufler

NoWayOut

Schreiber
Liebe Gemeinschaft,

ihr habt foldendes Problem sicherlich schon gelöst:

Während des sogenannten "Amtsjahres" arbeitet der Kandidat (sprich: "ich") für eine Kanzlei, stellt Rechnungen, weist MWSt aus. Damit der Kandidat nirgends -indbesondere nicht beim Finanzamt- aneckt, tut er was:

  • er meldet ein Gewerbe an?
  • er ist freiberuflich tätig? Was muss er dann amtliches tun?
Vielen Dank für euren Beistand! Damit müssen sich ja schon hunderte Kandidaten auseinandergesetzt haben...

Gruß,
NoWayOut
 
G

**Gast**

Guest
Er muss beim Finanzamt ein Gewerbe anmelden, dass dann vom Amt geprüft und und dann evtl. gewährt wird..Spass beiseite.

Im wesentlichen muss monatlich die Umsatzsteuer vorangemeldet und gezahlt werden. Zu diesem Zweck ist das Elster-Programm herunterzuladen. Die Frist muss auch beachtet werden, die jeweils am 10. des Folgemonats endet.

Üblicherweise wird beim FA Dauerfristverlängerung beantragt, d.h. die Frist erstreckt sich auf den 10. des übernächsten Monats. (Dann gilt aber auch die 1/11-Sondervorauszahlung, hier einfach mal googeln).

Ach ja, vielleicht auch überlegen, ob nicht eine private Krankenkasse billiger kommt als die gesetzliche, aber das ist ein anderes Thema. Ansonsten wär's das, odr?
 
Z

zaphod

Guest
Hmm,

nach neuesten Informationen muß man seit 2006 zumindest eine Steuernummer haben.

Weiterhin ist es möglich, daß die Einkünfte nach §xyz etc pp aufgrund des Vorliegens eines "Kleinunternehmens", oder so, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Das geht aber nur bis zu einer bestimmten Höhe, die mir leider nicht mehr bekannt ist.

Aber vielleicht ist das ja auch OT.
 

Patman

GOLD - Mitglied
Zusatzfrage:

Wäre es denn nicht auch denkbar, wenn man sich bei seiner "Home"-Kanzlei auf 580€ - Basis (ich weiss nicht ob's genau 580€ sind) die Arbeit pauschal vergüten läßt? Der Netto-Stundenlohn wäre doch dann mit Sicherheit am Besten?
Mal davon abgesehen, ob 580€ überhaupt genug ist.

Hat damit schon jemand Erfahrungen gemacht?
 
G

gast

Guest
Zaphod schrieb:
Hmm,

nach neuesten Informationen muß man seit 2006 zumindest eine Steuernummer haben.

Weiterhin ist es möglich, daß die Einkünfte nach §xyz etc pp aufgrund des Vorliegens eines "Kleinunternehmens", oder so, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Das geht aber nur bis zu einer bestimmten Höhe, die mir leider nicht mehr bekannt ist.

Aber vielleicht ist das ja auch OT.
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
 
K

Kand.

Guest
Mal davon abgesehen, ob 580€ überhaupt genug ist.
Wenn Du im Monat nicht mehr als 6 Std. arbeiten willst, dann dürfte das so in Ordnung sein ....

Üblich scheint meines Wissens zu sein, daß man gegenüber seiner Kanzlei auf Kollegenarbeitsbasis abrechnet und - je nach Höhe des gegenüber dem Mandanten abrechenbaren Stundensatzes - eine gewissen prozentualen Anteil erhält, der bei moderaten Stundensätzen von ca 200 €/h in aller Regel bei ca. 50% angesiedelt sein sollte.

Dass selbstverständlich als Kandidat nicht in jedem Fall die tatsächlich afgewendete Zeit, sondern eher die hypotetisch vom "Chef" für die entsprechende Tätigkeit veranschlagte Zeit anzusetzen ist, wird den Stundensatz sicherlich noch etwas drücken.
 

NoWayOut

Schreiber
Vielen Dank für Eure antworten.

Ich habe heute telefoniert mit IHK, Ordnungsamt und Finanzamt, in dieser Reihenfolge.

Ergebnis:
  • Die Tätigkeit entspricht einer Ingenieurdienstleistung, die als freiberufliche Tätigkeit einzustufen ist.
  • Es ist kein Gewerbe anzumelden.
  • Es ist eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wozu ein Fragebogen "Aufnahme einer selbständigen (freiberuflichen) ... Tätigkeit" auszufüllen ist; jedenfalls heißt das in NRW so.
  • In diesem Formular können auch weitere Modalitäten angegeben werden, die auch oben schon angesprochen worden sind (Kleinunternehmer-Regelung, Dauerfristverlängerung).
Besten Dank und Gruß,
NoWayOut
 
H

Hubert

Guest
Mein Ausbilder meinte, man hätte im Amtsjahr einen Praktikanten-Status und könne daher nicht echt selbständig sein im Sinne der Sozialversicherungspflichten. Nebentätigkeiten (in einem begrenzten zulässigen Rahmen) muss man sich ja vom Präsidenten genehmigen lassen. (theoretisch zumindest)

Ich würde es super finden, wenn die echte Selbständigkeit schon im Amtsjahr möglich wäre.

Könnte bitte jemand, der im Amtsjahr selbständig ist (also nicht rentenversicherungspflichtig, privat krankenversicherbar) bestätigen, dass dies tatsächlich funktioniert?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hubert schrieb:
und könne daher nicht echt selbständig sein im Sinne der Sozialversicherungspflichten.

Könnte bitte jemand, der im Amtsjahr selbständig ist (also nicht rentenversicherungspflichtig, privat krankenversicherbar) bestätigen, dass dies tatsächlich funktioniert?
Die Nebentätigkeit muss man sich in der Tat genehmigen lassen, was aber nichts daran ändert, dass man diese Nebentätigkeit dann dem Finanzamt als "freiberufliche Tätigkeit" anzeigt und wie oben angesprochen dann Umsatzsteuer berechnen und abführen kann. Rentenversicherungspflichtig ist man im Amtsjahr nicht - das Amt meldet einen bei der Sozialversicherung und zahlt den erforderlichen MIndestsatz, so dass man 8 Monate BFA-Zahler-Status erwirbt, allerdings ohne dass ein echter Beitrag eingezahlt würde. Du musst aber nichts einzahlen und Deine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegen keinerlei Sozialversicherungspflichten. Wenn Du willst, kannst Du Dich auch privat versichern, allerdings ist eine KV zum Studententarif deutlich günstiger, so dass ich das nicht getan habe.

Du schreibst also Deiner Kanzlei eine Rechnung, kassierst das Geld, und musst nur die Umsatzsteuer abführen, so Du sie denn in Deinen Rechnungen ausweist und nicht die Kleinunternehmerregelung (unter 17.500€ pro Jahr anwendbar) in Anspruch nimmst, nach der Du auf Erhebung der Umsatzsteuer verzichten kannst.

Am Ende des Jahres machst Du dann die Einkommenssteuererklärung und zahlst ggf noch EInkommensteuer nach, um Deine Altersvorsorge und Deine KV musst Du Dich selbst kümmern.
 

patch

BRONZE - Mitglied
Mein Ausbilder meinte, man hätte im Amtsjahr einen Praktikanten-Status und könne daher nicht echt selbständig sein im Sinne der Sozialversicherungspflichten. Nebentätigkeiten (in einem begrenzten zulässigen Rahmen) muss man sich ja vom Präsidenten genehmigen lassen. (theoretisch zumindest)
Ich habe in den letzten Tagen gerade meine Zulassung zur Ausbildung beim Amt bekommen. Darin wird aus meiner Sicht unmissverständlich mitgeteilt (Zitat):
"Durch die Aufnahme der Ausbildung bei den Patentbehörden stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Renten-. Arbeiotslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V."

Im SGB V ist unter dem entsprechenden Paragraphen folgendes zu finden:

§ 5
Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
...
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
...

Deinem Ausbildner ist somit zuzustimmen: die Selbständigkeit während des Amtsjahres ist (leider) nicht möglich (ich würde sie auch vorziehen); Du wirst wohl auch niemanden finden, der "selbständig im Amtsjahr" ist.
 
P

Plempi

Guest
@ patch

Ihre Ausführungen sind insoweit schlüssig.

Was passiert aber in dem Fall, wenn man schon (lange) vor dem Amtsjahr selbständig war? Gibt es Regelungen hierzu? Denn eines ist klar: es ist sicherlich nicht zumutbar, aus der zuvor bestehenden (langen) Selbständigkeit wegen 8 Monaten Amtsjahr den Status mit dem demit verbundenen Aufwand sowie (eventuellen) Nachteilen umzustellen.
 

patch

BRONZE - Mitglied
@ plempi

In einem solchen Fall müsste eigentlich §5 Absatz 5 SGB V zur Anwendung kommen:
...
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
...

Diese hauptberufliche selbständige Tätigkeit vor dem Amtsjahr müsste dem Amt dann evtl. nachgewiesen werden.

Aus meiner Sicht stellt dies aber einen seltenen Spezialfall dar, denn die meisten kommen ja direkt nach einer Kandidatenzeit, während der sie sowieso gesetzlich versichert sind, weil das Gehalt (normalerweise) unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ins Amtsjahr.
 
H

Hubert

Guest
interessant wäre auch die Konstellation, dass zwischen Beginn des Amtsjahres und Ende der Kandidatenzeit noch 1 bis 4 Monate liegen. In denen könnte man voll selbständig sein und müßte danach gemäß SGB wieder Praktikant sein? Naja, solange man keine Rentenversicherungsbeiträge abführen muß, soll mir das egal sein.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Im Amtsjahr bist Du hauptberuflich im Amtsjahr, was Du für die Kanzlei machst, ist eine Nebentätigkeit. Als solche sind 10-15 Stunden /Woche genemigungsfähig, lt. Ref. 4.3.5

Eine Nebentätigkeit kann sozialversicherungsrechtlich wieder als freiberufliche Tätigkeit ausgeführt werden oder als abhängige Beschäftigung. Sozialversicherungspflicht ist für jede Tätigkeit getrennt festzustellen. Das Amt zahlt also Deinen BFA-Beitrag für die Haupttätigkeit, die Kanzlei für die Nebentätigkeit. Wenn Du in der Kanzlei freiberuflich bist, zahlst Du für die Nebentätigkeit keine Rentenversicherung.

KV hast Du Anspruch auf den Studententarif, darfst dann aber nur wenig hinzuverdienen (wieviel?). Wer EUR 2000,- nebenher einschiebt ist sicher draußen und muss sich in der KV freiwillig versichern.
 

NoWayOut

Schreiber
@all

Um die Sache aus meiner Sicht abzuschließen: Mein mittlerweile erworbener Kenntnisstand deckt sich mit den Ausführungen von Gast.

Die zugelassene Nebentätigkeit wird i.d.R als freie Tätigkeit ausgeführt und muss selbstverständlich als solche auch dem FA angezeigt werden.

Kurze Nebenbemerkung: In dem Vorschlagsschreiben vom DPMA zur Beantragung einer Nebentätigkeit beim Präsidenten des DPMA ist auch ausdrücklich die Rede -wenn ich mich richtig erinnere- von einer freien oder freiberuflichen Nebentätigkeit und nicht einfach nur einer Nebentätigeit (wie eigentl. in §21c PatAnwAPO).

Danke an alle und frohes Schaffen (in welchem Beschäftigungsverhältnis auch immer....)!
 
N

Nick

Guest
Gast schrieb:
KV hast Du Anspruch auf den Studententarif, darfst dann aber nur wenig hinzuverdienen (wieviel?). Wer EUR 2000,- nebenher einschiebt ist sicher draußen und muss sich in der KV freiwillig versichern.
Soviel ich weiß, hängt das nicht von der absoluten Höhe ab, sondern nur von der nebenbei gearbeiteten Stundenzahl. Ich glaube, die darf höchstens 20 betragen. Allerdings wird die KK ab einer gewissen Einkommenshöhe auf eine höhere tatsächliche Stundenzahl schließen. Dagegen wird man auch nicht viel tun können.
 
K

Kand.

Guest
Dies dürfte zwar nicht viele betreffen, aber vielleicht weiß doch jemand eine Antwort:

Werden im Falle gesetzlicher Krankenversicherung (bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit von ca. 10 - 15 h pro Woche für die Kanzlei) eigentlich auch weitere Einnahmen des Kandidaten (z.B. aus Vermietung o.ä.) berücksichtigt???
 
S

SGB

Guest
Hat sich schon mal jemand Gedanken über § 2 I 9 SGB VI gemacht, der ja neuerdings gemäß einem Urteil des BSG (B 12 RA 1/04 R) auf geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH angewandt wird:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html

Mein Chef macht sich hinsichtlich meines bevorstehenden Amtsjahres nämlich Sorgen, weil seiner Meinung nach auch bei Freiberuflern eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit besteht, wenn der Freiberufler nur für eine Kanzlei tätig wird.

Oder ist ein Freiberufler kein Selbständiger im Sinne des SGB?
 
S

Scheinselbständigkeit

Guest
SGB schrieb:
Hat sich schon mal jemand Gedanken über § 2 I 9 SGB VI gemacht, der ja neuerdings gemäß einem Urteil des BSG (B 12 RA 1/04 R) auf geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH angewandt wird:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html

Mein Chef macht sich hinsichtlich meines bevorstehenden Amtsjahres nämlich Sorgen, weil seiner Meinung nach auch bei Freiberuflern eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit besteht, wenn der Freiberufler nur für eine Kanzlei tätig wird.

Oder ist ein Freiberufler kein Selbständiger im Sinne des SGB?
Natürlich sind die meisten freien Mitarbeiter Scheinselbständige, da sie meistens nur für eine Kanzlei tätig sind. Wenn der freie Mitarbeiter auf dem Briefkopf steht, geht es ja auch garnicht anders. Würde er noch für eine zweite Kanzlei, z.B. auf eigene Rechnung arbeiten, müsste er ja einen zweiten Kanzleisitz unterhalten. Bekanntlich ist das nicht erlaubt.

Von berufshaftpflichtversicherungsrechtlichen Fragen möchte ich garnicht sprechen (im Zweifel ist die Tätigkeit für die zweite Kanzlei garnicht versichert).

Für den Scheinselbständigen sind dann halt (bei einer Betriebsprüfung) die Sozialverischerungsbeiträge nachzuentrichten: In der Regel von Arbeitgeber für 4 Jahre, dafür aber beide Anteil, d.h. auch der Arbeitnehmeranteil. Wer da nicht einen sechststelligen Betrag zurückgestellt hat, könnte vor einem Problem stehen.

Lernt man das heute nicht mehr in Hagen? Vor einigen Jahren war das noch Teil der Arbeitsrechteinheit. Ist sie entfallen?
 
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