Rückzahlungsvereinbarungen zulässig?

N

Newbie

Guest
Hi!

Ich stehe vor einem Problem: Ich möchte für den Rest meiner Ausbildung in eine andere Kanzlei wechseln, die mir eigentlich sehr gut gefällt. Allerdings besteht diese auf einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, daß ich nach Abschluss der Ausbildung nicht für eine gewisse Zeit dort bleibe.

Sind solche Rückzahlungsvereinbarungen bei Ausbildungsverhältnissen überhaupt zulässig? Ich denke da an § 5 Berufsbildungsgesetz.

Vielen Dank im Voraus!
 
N

Newbie

Guest
@Gast:

Noch wurde nichts vereinbart.

Die Vorgabe lautet sinngemäß, dass ich, wenn ich nach Abschluss der Ausbildung nicht wenigstens zwei Jahre weiter für die Kanzlei arbeite, die Ausbildungskosten (Hagen, Literatur) abgestaffelt zurückzahlen muss.
 
G

grimm

Guest
ja, m.W. sind solche Vereinbarungen zulässig und auch in anderen Branchen nicht unüblich.

Unzulässig sind solche Vereinbarungen lediglich dann, wenn sie in einer starken Diskrepanz von Erwartung und Leistung stehen, d.h. schon in Richtung "unzumutbar" gehen. Unzumutbar wäre möglicherweise z.B. eine Vereinbarung über einen Verbleib in der Kanzlei/Firma für mindestens 10 Jahre bei einem Fest-Gehalt von xy...und zusätzlicher Übernahme aller anfallenden Kopierarbeiten.
Wenn aber sonst alles im normalen/fairen Rahmen liegt, ist es m.E. nicht unzulässig.
 
P

paule

Guest
Wenn es wirklich nur um die paar Kröten für Hagen und die Literatur geht (mal über den Daumen gepeilt max. 3-4000 EUR, wenn Du schon einen Teil davon hinter Dir hast auch weniger), sind zwei Jahre Verpflichtung wohl schon "grob unbillig". Da würde ich mich nicht drauf einlassen - schon weil Du dir die Kanzlei in Hinblick auf die Zeit nach der Ausbildung (die fällt nämlich global betrachtet mehr ins Gewicht) aussuchen solltest. Wer jezt schon so ein Pfennigfuchser ist, zahlt bestimmt auch später nicht fair.

Wenn Du dem Ausbilder die Zeit bezahlen solltst, die er in Dich investiert, ist es schlicht eine Unverschämtheit.

Etwas anderes ist es, wenn Du während des Amtsjahrs weiterbezahlt wirst ohne zu arbeiten (was in der Industrie üblich ist). Da ist dann eine Rückzahlung im Fall eines schnellen Wechsels nur fair.
 
L

Leopold

Guest
vor allem könnte einem Bauchschmerzen bereiten, dass in den 2 Pflichtjahren danach ein unterdurchschnittliches Gehalt gezahlt wird. Schließlich hat man keine realistische Möglichkeit es marktgerecht auszuhandeln. D.h. im Zweifelsfall zahlt man das Darlehen doppelt zurück.

Ich habe auch schon einen Kandidatenvertrag mit Darlehensoption für das Amtsjahr und Rückzahlungspflicht danach gesehen, bei dem ich den Eindruck hatte, dass aufgrund des niedrigen GEhaltes während der Kanzleizeit das Darlehen eigentlich schon zum Beginn der Kanzleizeit abgearbeitet gewesen sein müßte ;-)
 
P

Patato

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Was soll denn schon dabei sein, wenn es wirklich nur um die Kosten für Hagen und Literatur geht? Die Kanzlei investiert hier in den Kandidaten, warum soll sie dann nicht darauf bestehen, dass der Kandidat hinterher etwas zurückzahlt, wenn er nicht bleibt? Ich hatte selbst die Wahl, die Kosten selbst zu tragen oder eine solche Verpflichtung einzugehen, und fand das zwar kleinlich, aber nicht besonders schlimm. In allen anderen Belangen hat sich meine Ausbildungskanzlei auch wirklich nicht knauserig gezeigt und zeitlich gut in meine Ausbildung investiert. Fazit: Ich würde einen Wechsel zur betreffenden Kanzlei nicht von so einem Nebenaspekt abhängig machen, sondern mir genau ansehen, wie es denn sonst dort aussieht und zugeht. Am besten durch ein Gespräch beim Bier mit einem dort arbeitenden Kandidaten.
 
N

Newbie

Guest
Vielen Dank!

Bisher hat allerdings niemand meine Frage konkret im Hinblick auf das Bundesbildungsgesetz beantworten können.

Ich finde eine derartige Vereinbarung im Übrigen schon knauserig - schließlich stehen Gehalt und Umsatz in keiner Relation zueinander, da machen die paar Kröten für die Ausbildung eigentlich nicht viel aus.

Der Rest in der Kanzlei stimmt übrigens.
 
P

Patato

Guest
Die Frage hinsichtlich BBG kann ich auch nicht beantworten. Aber gab es nicht einmal eine Riesendiskussion zu der Frage, ob die Kandidatenausbildung überhaupt eine Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes ist? Ich meine mich düster an so etwas im Mega-Thread "Kündigung in der Probezeit" zu erinnern. Vielleicht wirst Du dort ja fündig.
 
G

gast2000

Guest
Hm, eine andere Frage: Läßt sich aus dem Vertrag die Höhe der rückzuerstattenden Beträge exakt ableiten?

Wenn ja: Es gibt genug Leute, die diese Beträge aus eigener Tasche aufbringen müssen, und die dadurch nicht zu Hartz-IV-Empfängern werden. Was kann Dir also groß passieren?

Wenn nein: FINGER WEG!

Und zum BBG kann Dir hier keiner was sagen, wenn es nicht durch Zufall schon mal einer erstritten hat (oder der entsprechende Kommentar im Schrank steht...) - wage ich mal zu vermuten.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Nach Auskunft zweier Arbeitsrechtlicher aus Hagen unterliegt unsere Ausbildung nihct dem Bundesausbildungsgesetz, da wir alle schon eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und also nicht den Schutz eines Azubis i.S.d. Gesetzes brauchen.
 
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