Beginn einer Patentanwaltausbildung mit FH-Master?

bluesky2006

Schreiber
Hallo Forum,

ich hoffe, jemand kann mir folgende Frage eindeutig beantworten:
Ich überlege, eine Ausbildung zum DPA zu beginnen. Jetzt habe ich von diversen Seiten, auch auf der DPMA-Seite, gelesen und erfahren, dass dazu auf jeden Fall ein Universitätsdiplom notwendig ist.
Nun ist diese Regelung aus dem Jahre 196x und jetzt würde ich gerne wissen, ob sich diesbezüglich im Zuge des Bologna-Prozesses nicht doch etwas geändert hat - FH-Master gleichwertig mit Uni-Diplom?

Ok, ich weiß, es gibt diesen 172-Paragraphen, der sagt, nach der EPA-Prüfung und 5 weiteren Jahren, also insgesamt 8 Jahren könnte ich dann die DPA-Prüfung ablegen. Doch wie gesagt, hat Bologna nicht auch da einen Stein ins Rollen gebracht?

Ich weiß von einem EPA-Mitarbeiter, dass ich mit meinem FH-Master, eine EPA-"Ausbildung" beginnen könnte und die EPA-Prüfung nach 3 Jahren ablegen könnte.

Wer kann von Euch kann mir also sagen, wie es sich mit der DPA-Prüfung verhält?

Besten Dank vorab!

Christian
 
P

Plempi

Guest
"Jetzt habe ich von diversen Seiten, auch auf der DPMA-Seite, gelesen und erfahren, dass dazu auf jeden Fall ein Universitätsdiplom notwendig ist."

Die beste und zuverlässigste Vorgehensweise ist, wenn Sie sich direkt an eben dieses DPMA telefonisch wenden und die benötigte Information dort einholen. Im Rahmen der Auskunftspflicht von Ämtern wird Ihnen das DPMA diese Information sicherlich gerne geben.
 
Z

Zitterkandidat

Guest
Alternativ besteht die Möglichkeit noch in 1-2 Jahren einen M.Sc zu machen. Der sollte dann als Uni-Abschluss anerkannt werden. Aber bitte vorher im Prüfungssekretariat am DPMA erkundigen.
 

bluesky2006

Schreiber
Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Tja, dann muß ich wohl den Weg über den Präsendenten gehen.
Noch eine Frage: Würde es schaffen, in 2 Jahren eine Promotion abzuschließen, wäre dann damit der Weg frei?

Vielen Dank vorab.

Grüsse,



Horst schrieb:
Ein FH-Master genügt grundsätzlich (im juristischen Sinne) nicht. Letztendlich bestimmt der Präsident des DPMA Ausnahmen. Ein entsprechender Antrag beim Präsident wäre somit zu stellen. Den Versuch ist es wert.

Hier noch der entsprechende Paragraph:
http://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__6.html

Viel Erfolg!
 
D

Dr. NoFH

Guest
Unter der Voraussetzung, dass das obige mit einem Fragezeichen
abgeschlossene Satzfragment in etwa bedeuten soll
"Mir ist eine Möglichkeit zur Erlangung des Doktortitels
bekannt bzw. angeboten worden. Ich glaube, einen derartigen
Titel nach zwei Jahren Promoviererei vor meinen Namen setzen
zu dürfen. Reicht diese formale Qualifikation im Gegensatz zu meinem FH-Abschluss aus, um als PA-Kandidat
zugelassen zu werden?"

Antwort: Nein.
(Auskunft vom DPMA, Auskunft ca. 1,5 Jahre alt)
 

bluesky2006

Schreiber
Vieleln Dank Dr. NoFH für die Info.
Die machen es einem echt nicht leicht!


Dr. NoFH schrieb:
Unter der Voraussetzung, dass das obige mit einem Fragezeichen
abgeschlossene Satzfragment in etwa bedeuten soll
"Mir ist eine Möglichkeit zur Erlangung des Doktortitels
bekannt bzw. angeboten worden. Ich glaube, einen derartigen
Titel nach zwei Jahren Promoviererei vor meinen Namen setzen
zu dürfen. Reicht diese formale Qualifikation im Gegensatz zu meinem FH-Abschluss aus, um als PA-Kandidat
zugelassen zu werden?"

Antwort: Nein.
(Auskunft vom DPMA, Auskunft ca. 1,5 Jahre alt)
 
P

Plempi

Guest
"Die machen es einem echt nicht leicht!"

Wer ist die? Das DPMA oder die PA-Gilde? Schließlich wäre es nicht verwunderlich, wenn die PAe auch ein Wörtchen mitzureden hätten, wer sich zu ihnen gesellen darf. Wäre doch eine Frechheit, wenn jeder, der irgendwo in Bologna mal eine Baumschule besucht hat, PA werden könnte.
 
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