Zulassung zur EPA-Prüfung: Bitte helft mir!

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Ralle

Guest
Hallo zusammen!

Zur Zeit befinde ich mich im 2. Jahr zur Ausbildung für den deutschen Patentanwalt und habe vor mich danach selbstständig zu machen. Jetzt gibt es für mich noch ein Problem mit diesen drei Jahren Knechtschaft als Vorraussetzung für die Zulassung zur EPA-Prüfung. Wenn man die minimale Ausbildungszeit von 2 Jahren und 2 Monaten zum deutschen PatAnwalt und die acht Monate in München (von denen seitens des EPA 6 Monate auf diese drei Jahre Knechtschaft angerechnet werden ) zusammenzählt, kommt man zu dem Ergebnis , daß 4 Monate fehlen. Irgendwie alles dubios! Wenn ich das richtig versanden habe, müßte ich mich also mindestens nochmals 4 Monate bei einem geeigneten Anwalt mit europäischer Zulassung knechten lassen. Dies käme mir nicht sonderlich gelegen!

Weiß jemand vielleicht von euch, ob man sich hier irgendwie rauswinden kann! Noch ein Bitte: Erzählt mir bitte in diesem Zusammenhang nichts über die Risiken der Selbstständigkeit; für mich persönlich gibt es nichts schlimmeres als Knechtschaft!


Schon mal jetzt vielen Dank für eure Hilfe!



Ralle
 
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Guest
Glückwunsch zu dem Entschluss, Dich selbstständig zu machen.

Rauswinden ist nicht möglich. Die Monate wirst Du wohl absitzen müssen. Zumindest brauchst Du jemanden, der dir die fehlenden Monate bescheinigt.

Tip am Rande: nach einem Kollegen mit EPA-Zulassung umsehen, mit dem Du Dir vielleicht ein Büro teilen kannst (Bürogemeinschaft, keine Sozietät), da Du ja als selbstständiger ohne EPA-Zulassung noch jemanden brauchst, der die EPA-Sachen für Dich unterschreibt, habe ich jedenfalls so gemacht (es ist immer blöd, wenn man den Mandanten erklären muss, dass man keine Vertretungsberechtigung hat und die Aufträge nach außen reichen muss. Die fehlende EPA-Zulassung kann sich beim Sammeln von Auftraggebern als hinderlich herausstellen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Vielen herzlichen Dank für die Info!

Bezgl. Deines Tipps am Rande: Wie ist das, wenn man die EPA-Abwicklung mit einem Rechtsanwalt vornimmt? Geht das überhaupt?

Schon mal jetzt Danke!!!


Ralle
 
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Guest
Ja, das geht, die RA-Kollegen dürfen ja überall vertreten. Der RA braucht beim EPA nur für jeden Fall eine Vollmacht vom Mandanten. Also, Bürogemeinschft mit RA wäre auch gut.
 

Patman

GOLD - Mitglied
dieser Thread ist zwar schon etwas alt; eine Frage fällt mir aber noch dazu ein, die vielleicht auch andere interessieren könnte.

Wird die LG Zeit auch auf die 3 Jahre für die EQE angerechnet?
Streng genommen dürfte dem ja nicht so sein, da man während dieser Zeit nicht unter Anleitung einen zugel. Vertreters arbeitet.

Wie handhabt Ihr das so. Hatt Euer Ausbilder Euch einfach die Zeit mitbescheinigt, da Ihr ja sowieso auch in der Kanzlei weitergearbeitet habt während des Praktikums?

Danke schonmal für die Antworten.
 

patch

BRONZE - Mitglied
Aus der Bekanntmachung zur EQE 2008 ist folgendes zu entnehmen:

Zitat:
4.2 Verkürzung der Beschäftigungszeit -
Artikel 11 VEP
Nach Artikel 10 der Anweisungen betreffend
die für die Zulassung zur europäischen
Eignungsprüfung erforderlichen
Qualifikationen (Beilage zum Amtsblatt
Nr. 12/2006, S. 17-20) verkürzt das
Prüfungssekretariat die Beschäftigungszeit
von Bewerbern, die die folgenden
Spezialstudiengänge oder Praktika auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
erfolgreich abgeschlossen
haben:
- abgeschlossene achtmonatige Ausbildung
bei den deutschen Patentbehörden.
Gewährte Verkürzung: sechs
Monate bei Vorlage der Zulassung zur
deutschen Patentanwaltsprüfung. Ist die
achtmonatige Ausbildung noch nicht
abgeschlossen, so wird keine Verkürzung
gewährt;
Ende Zitat

--> D.h. die geforderte Beschäftigungszeit von normalerweise 3 Jahren wird um 6 Monate auf 2 Jahre und 6 Monate gekürzt. Somit erfüllst Du mit 26 Monaten Ausbildung beim PA und 8 Mionaten beim Amt/Gericht diese Bedingung, denn Du hast ja 2 Jahre und 10 Monate Beschäftigungszeit hinter Dir. Dass von den acht Amtsjahrsmonaten nur 6 angerechnet werden, ist aus meiner Sicht eine falsche Interpretations des obigen Textes.

patch
 

Patato

Vielschreiber
patch schrieb:
--> D.h. die geforderte Beschäftigungszeit von normalerweise 3 Jahren wird um 6 Monate auf 2 Jahre und 6 Monate gekürzt. Somit erfüllst Du mit 26 Monaten Ausbildung beim PA und 8 Mionaten beim Amt/Gericht diese Bedingung, denn Du hast ja 2 Jahre und 10 Monate Beschäftigungszeit hinter Dir. Dass von den acht Amtsjahrsmonaten nur 6 angerechnet werden, ist aus meiner Sicht eine falsche Interpretations des obigen Textes.

patch
Du hast in diesem Fall 26 Monate lang unter Aufsicht eines zugelassenen Vertreters gearbeitet. Art 10(2)(i) VEP fordert 36 Monate, die nach Art. 11 VEP um 6 Monate verkürzt werden, also macht das 30 Monate. Da fehlen dann immer noch 4 Monate. Was hat das Amtsjahr darin zu suchen? Gar nichts, ausser, dass es der Verkürzung von 36 auf 30 Monate dient.
 
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