Art. 134 (2) (a) EPÜ In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende vorraussetzungen erfüllt:
a) Sie muss die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
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D.h., um "Europäischer Patentanwalt" (bzw. zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt) zu werden, muss mann die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des EPÜ besitzen.
Um deutscher Patentanwalt zu werden, muss man einen Wohnsitz bzw. einen kanzleisitz in Deutschland besitzen.