RA sollen sich "Attorney for European Patents" nennen dürfen

biologe

Vielschreiber
2. Die Verwendung der Bezeichnungen "Attorney for European Patents" oder "Attorney for European Trademarks, Designs and Patents" durch einen Rechtsanwalt ist nicht irreführend.
(Nichtamtliche Leitsätze)
§§ 8 Abs. 1 , UWG ? European Patent Attorney

LG Düsseldorf, Urt. vom 13. Juni 2007 ? 12 O 634/05 ? Berufung eingelegt;
 

Reptil

GOLD - Mitglied
"Oh neon names play neon games showing it to the public;
I hate you and you hate me and everybody smiles,
Now money talks and no one walks but everybody's crawling!"
(Dio: "Evilution")

Ad hominem: Ich meine, hätte denn irgendjemand jemals ernsthaft erwartet, daß Juristen -- die Fakultät mit dem Universalkompetenzanspruch -- anderen Juristen die Flügel stutzen würden?

Soziologisch: Das Stammesdenken in Germoney ist das gleiche wie in Waziristan, bloß definieren sich unsere Stämme und Loyalitäten nicht durch Geburt, $ond€rn, wi€ $o££ man'$ d€nn $ag€n...

Die persönliche Note: Wie der jüdische Künstler Beckmann am 31.1.1933 beim Anblick des Fackelzugs zu Ehren des soeben neuernannten Reichskanzlers Adolf "Pupsi" Schnuckelbärtchen ausdrückte: "Ick kann jar nich so viel fressen, wie ick kotzen mechte!"
 

grond

*** KT-HERO ***
Reptil schrieb:
Wie der jüdische Künstler Beckmann am 31.1.1933 beim Anblick des Fackelzugs zu Ehren des soeben neuernannten Reichskanzlers Adolf "Pupsi" Schnuckelbärtchen ausdrückte: "Ick kann jar nich so viel fressen, wie ick kotzen mechte!"
Der Mann hieß Max Liebermann und wohnte "wenn man nach Berlin kommt, gleich links", nämlich am Pariser Platz 7, von wo aus er den direkten Blick auf die durch das Brandenburger Tor marschierenden braunen Schergen hatte.

Dass es nicht wettbewerbswidrig ist, als Rechtsanwalt die oben benannten Bezeichnungen zu führen, verwundert nicht, sind doch "European Patent Attorney" und "European Trademark Attorney" keine geschützten Berufsbezeichnungen.
 

Reptil

GOLD - Mitglied
grond schrieb:
Der Mann hieß Max Liebermann
Oh sh*t... hab' ich glatt mit der Hauptfigur des Schauspiels "Draußen vor der Tür" von Borchert verwechselt. Danke für die Korrektur, und für mich bitte eine Klinikpackung Ibindum forte gegen Trotteligkeit und Demenz.

Was die Unlauterkeit betrifft: Ich hatte es eigentlich immer so verstanden, daß Unlauterkeit genau die Dinge abdecken soll, bei denen andere Rechtsnormen nicht greifen, da diese zu eng gefaßt sind. Beispielsweise haben wir in unserem geliebten Teutschland gewisse Gesetze, die die Verwendung von offiziellen Titeln regeln und deren Verwendung durch Unbefugte untersagen. Um dem Rechtsanwalt zu verbieten, sich wörtlich "Patentanwalt" zu nennen, bedarf es somit keiner Unterlauterkeitsregelung. Ergo muß (teleologische Analyse!) Unlauterkeit sich auf das Gebiet der Irreführung und Verwechselbarkeit erstrecken, QED. Und solche sind hier IMHO zweifellos gegeben.
 

grond

*** KT-HERO ***
Reptil schrieb:
Was die Unlauterkeit betrifft: Ich hatte es eigentlich immer so verstanden, daß Unlauterkeit genau die Dinge abdecken soll, bei denen andere Rechtsnormen nicht greifen, da diese zu eng gefaßt sind.
Wieso sollte Wettbewerbswidrigkeit gleichbedeutend mit Unlauterkeit sein? Und meinst Du vielleicht die Generalklausel der Sittenwidrigkeit?


Beispielsweise haben wir in unserem geliebten Teutschland gewisse Gesetze, die die Verwendung von offiziellen Titeln regeln
"European Patent Attorney" ist kein offizieller Titel. Auch keine geschützte Berufsbezeichnung. Genaugenommen gibt es keinen "European Patent Attorney", auch wenn das alle zugelassenen Vertreter vor dem EPA sich wegen der höheren Griffigkeit auf die Visitenkarten schreiben.


Um dem Rechtsanwalt zu verbieten, sich wörtlich "Patentanwalt" zu nennen, bedarf es somit keiner Unterlauterkeitsregelung.
Tut er ja nicht. Dürfte er auch nicht, da es sich bei "Patentanwalt" um eine geschützte Berufsbezeichnung handelt. "Anwalt für europäische Patente" kann sich aber nun einmal jeder Rechtsanwalt nennen, denn er darf ja auch vor dem EPA vertreten und es handelt sich dabei nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung.


Ergo muß (teleologische Analyse!) Unlauterkeit sich auf das Gebiet der Irreführung und Verwechselbarkeit erstrecken, QED. Und solche sind hier IMHO zweifellos gegeben.
Wieso? Der Verwender ist Anwalt und bietet seine Dienste für die Vertretung in Patentsachen an, was er ja auch darf. Wo ist da eine Irreführung? Weil er eine Bezeichnung wählt, die einer anderen willkürlichen Selbstbezeichnung ähnelt?
 

Lysios

*** KT-HERO ***

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Dazu ne Frage aus relativ aktuellem Anlass (siehe großen Stellenmarkt dieser Seite):

Darf sich eine Kanzlei, in der anscheinend ausschließlich ein RA und ein "European Patent Attorney" (anscheinend zugelassene Vertreterin) tätig sind

"Patentanwaltskanzlei"

nennen ?

M.E. nicht, oder ?

Ah-No Nym

PS: sollte man sowas der Kammer melden ?
 

grond

*** KT-HERO ***
Ah-No Nym schrieb:
Darf sich eine Kanzlei, in der anscheinend ausschließlich ein RA und ein "European Patent Attorney" (anscheinend zugelassene Vertreterin) tätig sind

"Patentanwaltskanzlei"

nennen ?

M.E. nicht, oder ?
Habe ich auch sehr schwere Zweifel.


[grond]PS: sollte man sowas der Kammer melden ?[/quote]Frage des eigenen Naturells. Nehmen die Dir Brot weg? :)
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Das scheint mir in diesem speziellen Fall ein Ausrutscher zu sein, die Internetseite enthält den Hinweis nicht sondern spricht von einer "Anwaltskanzlei". Außerdem ist ja ein redliches Bemühen erkennbar:)

Was die Eingangsfrage betrifft: Das traue ich mich kaum zu beurteilen, der Fall geht weit über die Patentszene hinaus - schließlich stellt sich diese Frage ja grundsätzlich. Beispiel: Dipl. Ing. gegen "Ing. mit Diplom" (das kann dann irgend eins sein)....
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
$ 132a StGB einschlägig ?

§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen(1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
 

Reptil

GOLD - Mitglied
grond schrieb:
Wieso sollte Wettbewerbswidrigkeit gleichbedeutend mit Unlauterkeit sein?
UWG = Unlauterer-Wettbewerb-Gesetz. Damit kann man alles, was unter das UWG fällt, entweder als unlauter oder als wettbewerbswidrig apostrophieren. Ich bevorzuge letzteres, denn...

grond schrieb:
Und meinst Du vielleicht die Generalklausel der Sittenwidrigkeit?
...eine Reihe von Regelungen, typischerweise die von Dir angesprochenen Generalklauseln, versucht, die unvermeidliche Kluft zwischen kodifiziertem Recht, das nun einmal möglichst exakt zu sein hat, und allgemeinem Rechtsempfinden zu schließen. Sprich: Es gibt Dinge, die formal rechtmäßig sind, aber dennoch jedem halbwegs gesunden Menschenverstand sauer aufstoßen (siehe hierzu auch: Bauernfängerei, Winkeladvokatentum und Tetratrichotomie). Da auch der Gesetzgeber sich nicht gerne von Kümmelspaltern lächerlich machen läßt, die sich sklavisch an den Buchstaben des Gesetzes halten und dabei den Sinn ins Gegenteil verkehren, hat er nicht präzise definierbare Begriffe wie Treu & Glauben, Sittenwidrigkeit und Unlauteren Wettbewerb eingeführt.

Meine persönliche Definition von unlauterem Wettbewerb, Irreführung etc. ist: Alles, worauf jemand, der kein Experte auf dem jeweiligen Gebiet ist, mit ziemlicher Sicherheit hereinfällt.

Der Tüftler, der in seiner Heimwerkstatt eines neues Rasenmäherle zusammenbaschtelt und dann patentieren lassen möchte, oder meinethalben auch der Ärztliche Direktor Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Klaus Alles-Skrupelloski, der sein siebzehntes Haus mittels der Entdeckungen seiner Doktoranden abbezahlen möchte, kennen i. a. die Struktur des Patentwesens, die verschiedenen Titel und Hintergründe nicht gut genug, um die feinen Unterschiede zwischen "Zugelassener Verdrehter", "European Patent Attorney" und "Attorney for European Patents" zu kennen (siehe auch: Judäische Volksfront).

Aus diesem Grund betrachte ich es als unlauter, wenn ein RA sich "Attorney for European Patents" nennt.

grond schrieb:
"European Patent Attorney" ist kein offizieller Titel. Auch keine geschützte Berufsbezeichnung. Genaugenommen gibt es keinen "European Patent Attorney", auch wenn das alle zugelassenen Vertreter vor dem EPA sich wegen der höheren Griffigkeit auf die Visitenkarten schreiben.
Ich würde mal sagen, daß da in Analogie zum Markenrecht die Verkehrsgeltung eines bestimmten Begriffes relevant ist. Unser Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Klaus Alles-Skrupelloski aus Beispiel 1 wird ja auch jedem anderen Dottore an die Kehle gehen, der sich "Chefarzt" nennt, obgleich auch das eine "willkürliche Selbstbezeichnung" in Deinem Sinne ist -- offiziell heißt es ja "Ärztlicher Direktor". Nur dürfte in allen diesen Fällen die "willkürliche Selbstbezeichnung" sehr viel bekannter sein als die offizielle.

Disclaimer: Bin in einem Kaff aufgewachsen, wo ein "Dugda" eo ipso ein Mediziner war und mein Vater als promovierter Chemiker öfters gefragt wurde: "A da sin Sie alla gaar keen rischtischa Dugda?" -- das sensibilisiert für die kulturelle Problematik. :)

grond schrieb:
"Anwalt für europäische Patente" kann sich aber nun einmal jeder Rechtsanwalt nennen, denn er darf ja auch vor dem EPA vertreten und es handelt sich dabei nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung.
s.o.

Was wäre, wenn irgendjemand ohne jegliche Qualifikation sich als "Spezialist für geistiges Eigentum -- Patentexperte" niederließe -- mit der Geschäftidee: Wir schlagen Ihnen Anmeldungs- und Erwiderungstexte vor, unterzeichnen und einreichen müssen Sie's selber?

grond schrieb:
Der Verwender ist Anwalt und bietet seine Dienste für die Vertretung in Patentsachen an, was er ja auch darf. Wo ist da eine Irreführung? Weil er eine Bezeichnung wählt, die einer anderen willkürlichen Selbstbezeichnung ähnelt?
s.o.

Der Anwalt erweckt vorsätzlich den Eindruck, ein Wissen zu haben, das er nicht hat ("Was issn Hazweioh?").

Das gelbe U schrieb:
Beispiel: Dipl. Ing. gegen "Ing. mit Diplom" (das kann dann irgend eins sein)....
Z. B. das Jodeldiplom? :)
 
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