Steuerfrage: gewerbliche Fahrzeugnutzung bei Patentanwälten?

Gastrosil

Schreiber
Sehr geehrte Kollegen,

hat jemand als selbständiger Patentanwalt die gewerbliche Nutzung seines Fahrzeugs zu mehr als 50% dem Finanzamt gegenüber schon nachweisen müssen oder wird diese und folglich auch die 1%-Regelung (privater Nutzungswert) bei Patentanwälten problemlos anerkannt?

Besten Dank für sachgerechte Beiträge

Gastrosil
 

gastII

SILBER - Mitglied
Gastrosil schrieb:
Sehr geehrte Kollegen,

hat jemand als selbständiger Patentanwalt die gewerbliche Nutzung seines Fahrzeugs zu mehr als 50% dem Finanzamt gegenüber schon nachweisen müssen oder wird diese und folglich auch die 1%-Regelung (privater Nutzungswert) bei Patentanwälten problemlos anerkannt?
Also eine generelle Vermutung, nach welcher Patentanwälte Dienstfahrzeuge zu mehr als 50% betrieblich nutzen , gibt es seitens der Finanzämter nicht. Man wird also einen Nachweis durch Fahrtenbuch oder andere geeignete Mittel führen müssen. Allerdings gibt es durchaus auch Nutzungen, bei denen sich die Anwendung 1%-Regel gegenüber der Fahrtenbuchmethode als nachteilig herausstellt.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Das wird letztlich noch keiner beantworten können, da die 50% Grenze ja erst dieses Jahr eingeführt wurde und noch kein Kollege Erklärungen abgegeben hat, schon gar nicht überprüft wurde.

Meines Wissens liegt die Annahme der Vermutung zugundesten des PA bei der jeweiligen Oberfinanzdirektion und ist damit nicht bundeseinheitlich. Ich habe allerdings von meinem Berater gehört, dass bei angehörigen der Rechts- und Steuerberatenden Berufe die Vermutung im Bereich südliches NRW (OFD-Bezirke Düsseldorf/Köln) angenommen wird.

Ferner wird wohl der Weg zur Arbeit als betrieblich veranlasst im Sinne der 50% Regel angesehen, was wohl lt. StB dazu führt, dass derjenige, der schon mit diesen Strecken etwa 50% der Gesamtnutzung erzielt, automatisch die 1%-Regel anerkannt bekommt.

Die Anwendung der 1%-Regel erleichtert halt die Abrechnung ungemein, da kein Fahrtenbuch geführt werden muss und, ganz wichtig, damit auch keine Beanstandung bei der Prüfung möglich ist. Fahrtenbücher werden nämlich ganz gerne mal nicht anerkannt (und auch über Kontrollmitteilungen geprüft - wie, sie sind mit dem Auto nach Hamburg gefahren, an dem Tag hatten Sie doch ein Geschäftsessen mit Herrn ... in München ...)

Ich würde daher Fahrtenbücher nur elektronisch führen, damit es später keinen Stress gibt.

Gruß PatFan
 

gastII

SILBER - Mitglied
PatFan schrieb:
Das wird letztlich noch keiner beantworten können, da die 50% Grenze ja erst dieses Jahr eingeführt wurde und noch kein Kollege Erklärungen abgegeben hat, schon gar nicht überprüft wurde.
Meines Wissens ist diese Regelung zum 1.1.2006 in Kraft getreten.
 

gastII

SILBER - Mitglied
PatFan schrieb:
Uups, das kann auch sein, aber selbst dann hätte wohl noch keine Betriebsprüfung stattgefunden.
Aber Prüfungen zur gesonderten Festellung von Gewinnen aus selbstständiger Tätigkeit schon (in solchen werden ja auch die Dienstwagen berücksichtigt).
 
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