'EPÜ-Frist' vs. 'EPA-Frist'

schreiber-eqe

Vielschreiber
Hallo zusammen,
weiß jemand, welche Frist maßgebend ist, wenn eine "EPÜ-Frist" einer "EPA-Frist" entgegensteht?

Beispiel:

- Regel 52(3) EPÜ2000: "EPÜ-Frist" ("innerhalb von sechzehn Monaten") endet am 15. August 2008.

- EPA-Mitteilung von Mitte Juli mit "2 Monats-Frist", die am 15. September 2008 endet.

D.h. "EPÜ-Frist" (15. August 2008) steht der "EPA-Frist (15. September 2008) entgegen.

Welche Frist ist maßgebend? Gibt es da ´ne entsprechende Rechtsauskunft, Rechtsprechung, etc., die grundsätzlich(!) klärt, welche Frist maßgebend ist, wenn eine "EPÜ-Frist" einer vom EPA gesetzten Frist entgegensteht?

Für die Beantwortung im Voraus besten Dank
 

Lysios

*** KT-HERO ***
schreiber-eqe schrieb:
Hallo zusammen,
weiß jemand, welche Frist maßgebend ist, wenn eine "EPÜ-Frist" einer "EPA-Frist" entgegensteht?
Die Frage sollte wahrscheinlich im EQE Forum Teil stehen.

Aber so pauschal läßt sich die Frage m.E. nicht beantworten.

schreiber-eqe schrieb:
Beispiel:

- Regel 52(3) EPÜ2000: "EPÜ-Frist" ("innerhalb von sechzehn Monaten") endet am 15. August 2008.

- EPA-Mitteilung von Mitte Juli mit "2 Monats-Frist", die am 15. September 2008 endet.

D.h. "EPÜ-Frist" (15. August 2008) steht der "EPA-Frist (15. September 2008) entgegen.
Das verstehe ich nicht. Das sind doch zwei verschiedene Dinge? Soll sich die EPA-Mitteilung auf die Möglichkeit beziehen, eine solche Berichtigung nach R 52(3) vornehmen zu können?

RiLi A-III:
6.6 Prioritätsfrist

Liegt das Datum eines Prioritätsanspruchs mehr als zwölf Monate vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung, so kann die Eingangsstelle dem Anmelder mitteilen, dass kein Prioritätsanspruch für die Anmeldung besteht, wenn er nicht

i) innerhalb der Frist nach Regel 52 (3) (siehe III, 6.5.2) einen
berichtigten Tag angibt, der innerhalb der 12-Monatsfrist vor dem
Anmeldetag liegt oder
***

Soll die Fragen lauten, was passiert, wenn das EPA die Frist nach R52(3) falsch berechnet hat und der Anmelder hier auf Treu und Glauben dem EPA vertraut?
 

schreiber-eqe

Vielschreiber
Sorry für die etwas unglücklich formulierte Frage. Ja, die EPA-Mitteilung bezieht sich darauf, die Berichtigung nach R 52(3) EPÜ vorzunehmen.

Mir geht es weniger um das genannte Beispiel "R.52(3)EPÜ" sondern prinzipiell darum, welche Frist maßgebend ist, wenn eine "EPÜ-Frist" (z.B.) zur Beseitigung eines Mangels A am 15. August 2008 abläuft, das EPA aber Mitte Juli 2008 eine Mitteilung versendet, mit Hinweis, dass Mangel A innerhalb von 2 Monaten zu beseitigen ist, was zu einer Frist am 15. September 2008 führt.

Somit steht "EPA-Frist (15. September 2008)" der "EPÜ-Frist" (15. August 2008) entgegen.

Wäre eurer Meinung nach hier wirklich prinzipiell basierend auf "Treu und Glauben" die spätere "EPA-Frist" maßgebend??? Da muss es doch Rechtsprechung, Rechtsauskunft o.ä. geben, habe aber leider nichts gefunden...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
schreiber-eqe schrieb:
Wäre eurer Meinung nach hier wirklich prinzipiell basierend auf "Treu und Glauben" die spätere "EPA-Frist" maßgebend??? Da muss es doch Rechtsprechung, Rechtsauskunft o.ä. geben, habe aber leider nichts gefunden...
Meiner Meinung nach sind die Ausführungen auf S. 369f in Rechtsprechung, 5. Auflage, 2006, eindeutig: "Grundsätzlich gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch in Bezug auf freiwillige Serviceleistungen des EPA".
 

schreiber-eqe

Vielschreiber
Ich bin mir nicht sicher, ob vorliegender Fall unter "Serviceleistung" betrachtet werden kann.

Möglicherweise kommt auch J 5/02 in Betracht (S. 364, Rechtsprechung, 5. Auflage), mit Folge, "EPÜ-Frist" maßgebend???
 

Lysios

*** KT-HERO ***
schreiber-eqe schrieb:
Ich bin mir nicht sicher, ob vorliegender Fall unter "Serviceleistung" betrachtet werden kann.

Möglicherweise kommt auch J 5/02 in Betracht (S. 364, Rechtsprechung, 5. Auflage), mit Folge, "EPÜ-Frist" maßgebend???
Also J 5/02 scheint mir nicht passend. Aber hier liegt eine freiwillige Serviceleistung des EPA vor. In dem von mir zitierten Auszug aus den RiLis oben, heisst es, dass die Eingangsstelle hinweisen kann (aber eben nicht muss).
 

Horst

*** KT-HERO ***
Gibt es eine konkrete Aufgabe zu der Frage?

Wenn man noch die Wahl hat, sollte man natürlich auf die kürzere Frist abstellen. Rückschauend hilft nur Vertrauensschutz. Kommt also immer auf den Einzelfall, sprich die Aufgabe, an.
 
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