DE Wiedereinsetzung § 123 PatG

ChristianPat

Schreiber
Hallo,

kann mir jemand sagen, wieso die 12-Monatsfrist des § 40 Abs. 1 zur Inanspruchnahme einer inneren Priorität durch § 123 Abs. 1 Nr. 3 von den wiedereinsetzungsfähigen Fristen ausgeschlossen wird, die 12-Monatsfrist für die Inanspruchnahme der Unionspriorität gemäß Art. 4 C PVÜ aber wiedereinsetzungsfähig ist?

Danke und VG
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Vermutlich hängt das mit § 40 Abs. 5 PatG (Rücknahmefiktion) zusammen.

Ist die Frist zur Inanspruchnahme der Priorität abgelaufen (gewollt oder versäumt), so kann die ältere Anmeldung weiterbetrieben und ein Patent erteilt werden. Dieses Patent könnte aber nicht zu Stande kommen, wenn die versäumte Frist eingehalten und die innere Priorität in Anspruch genommen worden wäre.

Ein solches Patent auf die ältere Anmeldung hätte dann jedenfalls Bestand, falls ein Widereinsetzungsantrag die Rücknahmefiktion doch noch auslösen würde, denn ein bereits erteiltes Patent kann nur nach § 20 PatG erlöschen oder nach einem entsprechenden Verfahren widerrufen bzw. für nichtig erklärt werden.

Mit der Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung ist sicher gestellt, dass beim Anmelder aus dem bloßen Versäumen der Frist kein solcher (ungerechtfertigter) Vorteil erwachsen kann.

Bei der Unionspriorität gibt es nichts, was mit der Rücknahmefiktion vergleichbar wäre.
 
Oben