Gebrauchsmuster mit zwei verschiedenen Prioritätstagen

Hans35

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Wenn in der Gbm der Gegenstand A+B beansprucht wird, dann bleibt gemäß § 3 S.3 GebrMG die Offenbarung auf der Messe für die Neuheit dieses Gegenstands außer Betracht. Die in Anspruch genommenen Priorität spielt dafür keine Rolle, egal, ob sie mangels Erfindungsidentität unwirksam ist, oder nicht.

Soweit in der Gbm der Gegenstand A beansprucht wird, ist die Prio wirksam, die Offenbarung auf der Messe spielt dann schon aus diesem Grund keine Rolle.

Werden in der Gbm beide Gegenstände, also A und A+B, in getrennten Ansprüchen beansprucht, so gilt beides unabhängig voneinander für den jeweiligen Anspruch. Ich denke, das ist sogar dann der Fall, wenn beide Gegenstände in einem Anspruch zusammengefasst werden (z.B. "A insbesondere mit B"); das wird dann vermutlich in dieser Form eingetragen, ohne dass es beanstandet wird und muss ggf. im Löschungsverfahren auseinander dividiert werden.
 
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Kurt

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Danke Hans.

Bezüglich des Auseinanderdividierens der beiden Gegenstände A sowie A+B:

Grundsätzlich kann eine Gebrauchsmusteranmeldung ja auch geteilt werden.

Die Gebrauchsmusteranmeldung könnte also in die Gegenstände A (mit der Priorität der P1) und A+B (mit Neuheitsschonfrist bezüglich der Messe) geteilt werden.

Bezüglich Gegenstand A könnten dann sogar noch Patentanmeldungen mit der Priorität des Gebrauchsmusters eingereicht werden. Nein stimmt nicht, das wäre ja eine Kettenpriorität mit Bezug auf P1.

Allerdings ist die Zeit für die Teilung des Gebrauchsmusters ziemlich kurz, da diese nach der Eintragung nicht mehr möglich ist.
 

der_markus

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Zur Ausgangsfrage: M.M.n. sollte das so funktionieren, der Messeauftritt fällt unter die Neuheitsschonfrist und der Gegenstand A ist durch Prio gedeckt.

Noch eine Anmerkung zur Teilung einer GebrM-Anmeldung (wie relevant er für den vorliegenden Fall dann auch sein mag): Es besteht gem. § 8 I S3 GebrMG in analoger Anwendung von § 49 II PatG die Möglichkeit, die Eintragung und Bekanntmachung um bis zu 15 Monate auszusetzen. Dann hat man Zeit die GebrM-Anmeldung evtl. zu teilen.
 

Hans35

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Bezüglich Gegenstand A könnten dann sogar noch Patentanmeldungen mit der Priorität des Gebrauchsmusters eingereicht werden. Nein stimmt nicht, das wäre ja eine Kettenpriorität mit Bezug auf P1.
Bezüglich A+B geht das auch nicht, weil die "Ausstellungspriorität" bei der Frage der Kettenpriorität genau wie eine Unionspriorität berücksichtigt werden muss (BPatG 15.04.1988 5 W (pat) 24/87 "Farbkasten").

Mit der Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität für ein Gbm verbaut man sich wirksam die Möglichkeit, für die Erfindung ein Patent zu bekommen.
 
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Hans35

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Bei meinem Hinweis zum "Auseinander-Dividieren" (der Gegenstände A und A+B) ging es mir nicht um eine Teilung des Gbm, sondern um die Frage, mit welchem Stand der Technik der Bestand eines Gbm der Art "A, insbesondere mit B" angegriffen werden kann. Da Priorität aus P1 und auch die Ausstellungspriorität wirksam sind, beeinträchtigen weder die Offenbarung durch P1 noch durch die Ausstellung die Neuheit des Gbm-Gegenstands.

Ein SdT, der (nur) den Gegenstand A zeigt, ist lediglich relevant, wenn er älter als der der Prio-Tag aus P1 ist. In diesem Fall kann das Gbm auf den Gegenstand "A+B" beschränkt werden, sofern die Merkmalsgruppe B, von diesem SdT ausgehend, einen erfinderischen Schritt darstellt.

Ein Stand der Technik, der A+B zeigt, zeigt dabei auch A allein. Ist er älter als der Ausstellungstag, aber jünger als P1, so kann das Gbm auf den Gegenstand A beschränkt werden, denn die Priorität von A aus P1 trägt. Ist er jünger als der Ausstellungstag, so hat das Gbm komplett Bestand; eine "Klarstellung" (in Form von getrennten Ansprüchen A und A+B) wird es dabei aber wohl nicht geben.
 
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Asdevi

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Bezüglich A+B geht das auch nicht, weil die "Ausstellungspriorität" bei der Frage der Kettenpriorität genau wie eine Unionspriorität berücksichtigt werden muss (BPatG 15.04.1988 5 W (pat) 24/87 "Farbkasten").

Mit der Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität für ein Gbm verbaut man sich wirksam die Möglichkeit, für die Erfindung ein Patent zu bekommen.

Wer spricht denn von Ausstellungspriorität? Der TE hatte sich nur auf die Neuheitsschonfrist berufen.

Wenn die Ausstellungspriorität nicht in Anspruch genommen wird, kann für eine spätere Patentanmeldung mit Gegenstand A+B die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden.

Die Frage ist nur, ob das etwas bringt. Die Neuheitsschonfrist für Ausstellungen ist im Patentrecht enger gefasst, "normale" Messen qualifizieren sich dafür nicht. Die Offenbarung im Mai könnte also für die Patentanmeldung neuheitsschädlich sein.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wer spricht denn von Ausstellungspriorität? Der TE hatte sich nur auf die Neuheitsschonfrist berufen.
In der Tat, Neuheitsschonfrist (§ 3 GebrMG) und Ausstellungspriorität (§ 6 GebrMG) sind unterschiedliche Dinge, und hier ging es um § 3, auch wenn die Offenbarung auf eine Messe (Ausstellung) erfolgte.
 
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