Der Dritte wird Rechtsnachfolger (Vindikation), nicht anders als bei einer Übertragung durch Vertrag. Die mögliche Aussetzung des Erteilungsverfahrens während des Vindikationsprozesses gewährleistet, dass der Nichtberechtigte in dieser Zeit dem Berechtigten nicht durch Verfahrenshandlungen schaden kann. Alle Fristen sind in dieser Zeit gem. R. 14 (4) gehemmt, auch das Prioritätsjahr.
Die "Entscheidung" in Art. 61 (1) (d.h. die Vindikationsentscheidung) wird sich idR nicht auf den "Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents" beschränken, sondern sich auf alle unrechtmäßig genutzten Rechte an der fraglichen Erfindung erstrecken, und damit ggf. auch die Rechtsnachfolge in der Prioritätsanmeldung bewirken. Dem rechtmäßigen Anmelder geht dann nichts verloren.
Wie sich die Vindikations-Entscheidung in anderen Ländern auswirkt, insbes. für ein Patent in dem Land, in dem die Prioritätsanmeldung eingereicht wurde, regelt sich nach dessen Rechtsordnung.
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