Doch: Für das Anmeldeverfahren ergibt sich die Sanktion aus Art. 90(5) i.V.m. R. 57(h). Nach R. 57(h) wird die Erfüllung von Art. 133(2) geprüft, und gegebenenfalls zur Bestellung eines Vertreters aufgefordert. Geschieht dies nicht, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Für das Einspruchsverfahren ergibt sich die Sanktion aus R. 77(2).
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