EPÜ Auswahl aus einem Bereich

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo,

eine Auswahl aus einem größeren Zahlenbereich stellt eine neue Erfindung dar, wenn:

(i) Engere Bereich im Vgl zum SdT

(ii) Genug Abstand von den Eckwerten des SdT

(iii) nicht mehr anwendbar

Zu (i) Wann ist denn ein Abstand enger - unter 50%, 33%, 25%, 20%, usw?

Zu (ii) Wann ist der Abstand groß genug - 10%, 15%, usw. ?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Eine bloße "Auswahl aus einem größeren Zahlenbereich", wie er im Stand der Technik bekannt ist, ist keine "neue Erfindung", sondern eine Benutzung der im Stand der Technik beschriebenen Erfindung.

Für eine "neue Erfindung" muss dem Fachmann schon etwas gezeigt werden, was der Stand der Technik nicht kann. Und darauf kommt es dann an.

Dafür mag es gelegentlich genügen, entsprechend aus dem Zahlenbereich auszuwählen, z.B. indem ein überraschender Resonanzeffekt auftritt, den bisher noch niemand beobachtet hatte oder erwarten konnte. Dafür muss der ausgewählte Bereich aber schon recht eng sein.

Anders mag es sein, wenn zusätzliche Merkmale wichtig werden. Das kommt dann wirklich auf den Einzelfall an.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Die Bedingungen (i) und (ii) müssten doch auch erfüllt sein. Stellen diese nicht sogar notwendige Bedingungen dar?

Selbst wenn ein besondere Effekt entdeckt wird, und mehr als bspw. 70% des Bereichs abgedeckt sind, dann wäre es nicht neu?

Gelesen habe ich mal, dass selbst 33% noch zu viel sei.

Es sollte doch einen ungefähren Grenzwert geben?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Vielleicht macht mal jemand eine Statistik, bei wieviel Prozent wieviele Anmeldungen erfolgreich waren. Das wird dann wohl irgendeine Verteilung geben.

Eine Vorhersage für den nächsten Fall würde ich daraus aber nicht ableiten.
 

bratwurst

Schreiber
Hier mal einige Entscheidungen. Eine klare Linie erkennt man m.E. nicht:

zu (i)
Not narrow
T 279/89: Overlap of 40 to 80%
T 1404/14: Overlap of more than half (4.5-15 nm vs 1 to 20 nm)

Narrow
T 552/00: Overlap of 10%
T 1948/10: Overlap of 20% (1.2 to 1.8 vs 1 to 4)
T 1131/06: Overlap of 77% (less than 100 g vs less than 130 g)

zu (ii)
Far removed
T 1233/05: 20 wt.-% far removed from 50 wt.-%
T 230/07: Molar ratio of 1 (lower limit in prior art) „well below“ 2
T 1131/06: 100 g far removed from 130 g
T 492/10: 20 microns far removed for 25 microns
T 40/11: 1.5 wt.-% far removed from 1.91 wt.-%
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Sinnvoll wäre es, wenn man die Erfindung nicht durch die Auswahl aus einem Bereich definiert. Sollte es jemals zum Nichtigkeitsverfahren kommen, würde das Patent in DE vernichtet, da nach der BGH-Rechtsprechung ein Bereich alle Werte (und damit auch Unterbereiche) in diesem Bereich offenbart. Zumindest in DE kann ein Anspruchsgegenstand, der nur durch einen engeren Bereich definiert wird, nicht neu sein.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Sinnvoll wäre es, wenn man die Erfindung nicht durch die Auswahl aus einem Bereich definiert. Sollte es jemals zum Nichtigkeitsverfahren kommen, würde das Patent in DE vernichtet, da nach der BGH-Rechtsprechung ein Bereich alle Werte (und damit auch Unterbereiche) in diesem Bereich offenbart. Zumindest in DE kann ein Anspruchsgegenstand, der nur durch einen engeren Bereich definiert wird, nicht neu sein.

Der BGH müsste/sollte/muss die EPA-Kriterien bei der Prüfung anlegen. Soweit ich sehen konnte, wird bei einem Nichtigkeitsverfahren vor Deutschen Gerichten die Vorschriften der EPÜ angewendet. Somit müsste/sollte/muss auch die EPA-Rechtsprechung genutzt werden?

Dies wäre vermutlich auch ein guter Grund beim EPA einzureichen auch wenn nur Schutz für Deutschland begehrt wird?
 
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