EPÜ Jahresgebühren - Bei Zurückweisung & WB (gilt als zurückgenommen)

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*** KT-HERO ***
Hallo,

wann gilt eine Anmeldung bzw. ein Verfahren als anhängig für die wirksame Zahlung einer Gebühr?

Muss bei einer Zurückweisung die Jahresgebühr entrichtet werden bzw. wann muss die Jahresgebühr entrichtet werden? Mit anderen Worten muss die Jahresgebühr entrichtet werden, wenn Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird? Wird die Jahresgebühr zurückerstattet, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird? Was passiert, wenn der letzte Tag der Nachfrist für die Jahresgebühr auf den Tag der wirksamen Entscheidung fällt? Kann dann die Jahresgebühr noch wirksam entrichtet werden?

Wenn eine Anmeldung als zurückgenommen gilt und während der WB-Frist eine Jahresgebühr fällig wird, kann ich keine Jahresgebühr entrichten, solange ich keinen Antrag auf WB gestellt habe?! Die Jahresgebühr kann also nicht vor dem Antrag auf WB entrichtet werden, da kein Rechtsgrund vorliegt.

Was wäre, wenn die Nachfrist für die Jahresgebühr, genau auf den Tag fällt, an dem die Anmeldung aus einem anderen Grund als zurückgenommen gilt. Dann kann die Jahresgebühr nicht mehr wirksam entrichtet werden und es bliebe nur noch die Wiedereinsetzung?!


Für die Wiedereinsetzung gibt es eine Regelung, aber nicht für die Weiterbehandlung oder Beschwerde?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Anmeldung ist anhängig, bis über sie rechtskräftig entschieden ist. Im Falle der Zurückweisung also: bis die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist. Das gilt für die Weiterbehandlung genau wie für die Beschwerde.

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels bleibt die Anmeldung (ohne Unterbrechung) nicht (nur) bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über das Rechtsmittel anhängig, sondern ggf. auch weiterhin, bis über die Anmeldung entschieden ist (Fall der Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung).

Soll die Anmeldung fallen gelassen werden, weil ohnehin mit einer Zurückweisung zu rechnen ist, dann muss der Anmelder die Jahresgebühren nicht bezahlen; ggf. tritt dann ist die Rechtskraft der Rücknahmefiktion (wegen der Nichtzahlung) schneller ein als die Rechtskraft der Zurückweisung und greift zuerst. Eine Beschwerde ist dann natürlich nicht mehr möglich.

Solange keine Rechtskraft eingetreten ist, können Jahresgebühren noch gezahlt werden. Rückerstattung gibt es nur bei Zahlung "ohne Rechtsgrund", d.h. bei Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft, also z.B. wenn die Rechtsmittelfrist ohne Beschwerde bzw. WB abgelaufen ist (im Sinne von: letzter Tag der Frist, 24:00 Uhr).
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Vielen Dank für die Antwort.

Wird die Jahresgebühr zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde und innerhalb der Beschwerdefrist, die Jahresgebühr gezahlt wurde, aber keine Beschwerde eingelegt wurde?

Wird die Jahresgebühr zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde, die Beschwerde innerhalb der 2-Monatsfrist gültig eingereicht wurde, und die Beschwerdebegründung aber nicht eingereicht wurde?

Wird die Jahresgebühr zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde, die Beschwerde innerhalb der 2-Monatsfrist gültig eingereicht wurde, und die Beschwerdebegründung fristgerecht eingereicht wurde?

Wird die Jahresgebühr zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde, die Beschwerde innerhalb der 2-Monatsfrist gültig eingereicht wurde, und die Beschwerdebegründung fristgerecht eingereicht wurde und die Beschwerde von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wird?

Habe ich dich dahingehend richtig verstanden, dass bei einer Anmeldung die als zurückgenommen gilt, die Anmeldung ab diesen Zeitpunkt als nicht mehr anhängig anzusehen ist auch für die Zahlung von Gebühren, d.h. dass bei Zahlung der Gebühr innerhalb der Weiterbehandlungsfrist keine wirksame Zahlung erfolgen kann?
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Kleine Korrektur zu meinem letzten Satz:
Rückerstattung gibt es nur bei Zahlung "ohne Rechtsgrund", d.h. bei Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft, ...
Der Rechtsgrund für eine Zahlung ist, dass sie fällig geworden ist. Demnach kommt es für eine eventuelle Rückerstattung nicht darauf an, wann die fragliche Jahresgebühr gezahlt wurde, sondern wann (genauer: ob) sie fällig geworden ist. Ist die Anmeldung nicht mehr anhängig, so wird auch keine Zahlung fällig, und dennoch gezahlte Beträge werden erstattet. Fällt die Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag der Jahresgebühr weg, so wird der Betrag einbehalten, auch wenn die Anmeldung am Tag der Zahlung bereits weggefallen sein sollte.

Zu den Fragen: Jahresgebühren werden durchgehend auch nach einer Zurückweisung und während des gesamten Beschwerdeverfahrens fällig, so lange die Anmeldung noch anhängig ist, so dass in keinem der vier Fälle eine Rückzahlung erfolgt. Nur wenn nach der Zurückweisung der Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen ist, ist die Anmeldung nicht mehr anhängig.

Nichtzahlung der Jahresgebühr trotz Fälligkeit führt aber nicht wie üblich zu gerichtlichem Mahnbescheid und Pfändung, sondern nur zur Fiktion der Rücknahme der Anmeldung, wenn die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen ist. Und die geht ins Leere, wenn die Zurückweisung mangels Beschwerde ohnehin rechtskräftig wird.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Fällt die Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag der Jahresgebühr weg, so wird der Betrag einbehalten, auch wenn die Anmeldung am Tag der Zahlung bereits weggefallen sein sollte.

Das halte ich für nicht zutreffend.

A.86 (1) S.1 EPÜ sagt: Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten.

R.51 (1) S.1 EPÜ sagt: Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind ... fällig, ...

Wenn es keine europäische Patentanmeldung mehr gibt (z.B. wegen rechtskräftigem Wegfall durch Entscheidung oder durch Gesetz), dann gibt es mangels des Vorhandenseins einer europäischen Patentanmeldung keine rechtliche Grundlage mehr für die Zahlung einer Jahresgebühr "für eine europäische Patentanmeldung". Für etwas, das es nicht (mehr) gibt, kann ich auch wirksam nichts (mehr) zahlen.

Erst kürzlich hatten wir den Fall, dass ein externer Zahlungsdienstleister trotz rechtzeitiger Beauftragung zur Zahlung der Jahresgebühr innerhalb der Zuschlagsfrist die Zahlung versäumt hat (war ein interner Kommunikationsfehler beim Dienstleister). Von Gesetzes wegen galt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Versuch des Dienstleisters, die Jahresgebühr nach Ablauf der Frist nachzuzahlen, wurde vom EPA durch Rückzahlung der Gebühr und die Mitteilung, dass die Zahlung nicht mehr entgegengenommen werden kann, quittiert.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo,

vielen Dank für die Rückmeldungen.

Bezüglich der Einreichung von Teilanmeldung gemäß R36(1) EPÜ steht mittlerweile fest, wann eine Anmeldung als anhängig anzusehen ist insbesondere im Hinblick auf eine Zurückweisung und damit einhergehenden Beschwerdefrist und Beschwerdebegründungsfrist.
Allerdings steht in vielen Fällen Anhängigkeit im Sinne der R36(1) EPÜ. Eine generelle Aussage möchte scheinbar keiner tätigen.

Im Deutschen Rechtssystem tritt die Rechtskraft ein sobald keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen. Bei einem zugelassenen Rechtsbehelf ist die Wirkung ex tunc.

Das EPA scheint meiner Ansicht nach besagte Begriffe nicht immer klar zu trennen.

Bspw. deutet die folgende Entscheidung durch eine technische Beschwerdekammer darauf hin, dass im Falle eine Gebührenzahlung (nicht Teilanmeldung) eine andere Ansicht zur Anhängigkeit einer Anmeldung vertreten wird.

T 1325/15
(1) Zurückweisung während mündlicher Verhandlung am 21.10.2014; Schriftliche Zustellung 09.02.2015 (Art. 97(1))

(2) 8. Jahresgebühr gezahlt am 07.11.2014 (Fälligkeitstag 30.11.2014)

(2) Beschwerde eingegangen am 19.06.2015

Hilfsantrag: WE in Beschwerdefrist

(3) Beschwerde gilt nicht als eingelegt

Zurückweisung war am Tag der mündlichen Verhandlung bereits wirksam. Zu dem Zeitpunkt war kein Verfahren bzw. Anmeldung mehr anhängig für die wirksame Zahlung der Jahresgebühr.

Anzumerken wäre, dass in diesem Fall bei Zahlung der Jahresgebühr nicht einmal die Beschwerdefrist lief.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
... Der Versuch des Dienstleisters, die Jahresgebühr nach Ablauf der Frist nachzuzahlen, wurde vom EPA durch Rückzahlung der Gebühr und die Mitteilung, dass die Zahlung nicht mehr entgegengenommen werden kann, quittiert.
Eine Zahlung nach Fristablauf wird idR zurückerstattet. Stattdessen ist bereits die angedrohte Rechtsfolge der Nichtzahlung eingetreten. Ausnahme: Ist diese Rechtsfolge eine neue Frist für die Zahlung, nun aber mit Zuschlag oder anderen Auflagen (z.B. Weiterbehandlungsgebühr), so wird die Zahlung als (Teil-)Zahlung dafür angenommen.

Anders der Fall, dass die Anmeldung während einer noch laufenden Zahlungsfrist (für die Jahresgebühr) wegfällt, z.B. weil die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses eintritt und deshalb die die Anmeldung nicht mehr anhängig ist. D.h. wenn unterschiedliche Vorgänge (Zurückweisung der Anmeldung und Fälligkeit der Jahresgebühr) miteinander wechselwirken. In der Praxis dürften solche Fälle wohl eher selten sein.

@newpatent zur Anhängigkeit:

Im Fall T 1325/15 geht es um eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Das bedeutet: Die Zurückweisung der Anmeldung war mit Ablauf der Beschwerdefrist (9.4.2015) rechtskräftig geworden, die Anmeldung war also ab diesem Tag nicht mehr anhängig. Dann kann innerhalb der Jahresfrist ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden, der im Erfolgsfall die Wirkung hat, dass die Wirkung der versäumten Handlung als nicht eingetreten gilt. Das bedeutet u.a., die Anmeldung gilt rückwirkend doch weiterhin durchgehend als anhängig, und die Zahlung der Gebühr (hier: der Beschwerdegebühr) wird angenommen. Bei T1325/15 wurde die Wiedereinsetzung allerdings abgelehnt, d.h. die Zahlung der Beschwerdegebühr wurde für eine nicht anhängige Anmeldung geleistet und musste zurückerstattet werden. Vor der Rückerstattung einer Jahresgebühr ist in T 1325/15 nicht die Rede.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
@newpatent zur Anhängigkeit:

Im Fall cgeht es um eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Das bedeutet: Die Zurückweisung der Anmeldung war mit Ablauf der Beschwerdefrist (9.4.2015) rechtskräftig geworden, die Anmeldung war also ab diesem Tag nicht mehr anhängig. Dann kann innerhalb der Jahresfrist ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden, der im Erfolgsfall die Wirkung hat, dass die Wirkung der versäumten Handlung als nicht eingetreten gilt. Das bedeutet u.a., die Anmeldung gilt rückwirkend doch weiterhin durchgehend als anhängig, und die Zahlung der Gebühr (hier: der Beschwerdegebühr) wird angenommen. Bei T1325/15 wurde die Wiedereinsetzung allerdings abgelehnt, d.h. die Zahlung der Beschwerdegebühr wurde für eine nicht anhängige Anmeldung geleistet und musste zurückerstattet werden. Vor der Rückerstattung einer Jahresgebühr ist in T 1325/15 nicht die Rede.

Es ist zwar richtig, dass es dort um die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ging, wie ich auch im vorherigen Beitrag unter Punkt 2 dargestellt habe.
Allerdings wurde die Anmeldung zuvor in einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen.

I. The applicant (appellant) filed a notice of appeal against the decision of the Examining Division refusing European patent application No. 07864887.0.

II. The decision was taken in oral proceedings held on 21 October 2014 and issued in writing on 9 February 2015. An acknowledgement of receipt was faxed to the EPO on 19 March 2015, confirming receipt on 13 February 2015 of both the decision (on EPO Form 2007) and the reasons for the decision (on EPO Form 2916).

...

The eighth-year renewal fee had been paid on 7 November 2014 but had been refunded by the EPO on 3 June 2015.

...

50. In its "Letter 1", the appellant made a conditional request for re-establishment of rights in respect of the period for paying the eighth-year renewal fee with additional fee (see section III above). The eighth-year renewal fee would have fallen due on 30 November 2014 and was in fact paid on 7 November 2014; the time limit of Rule 51(1) and (2) EPC was thus met. It follows that the request for re-establishment was made without cause and that the corresponding fee will have to be refunded by the EPO. The same applies to any renewal fee which had not yet fallen due on the date on which the Examining Division's decision became effective.

Die 8.Jahresgebühr wird in Zusammenhang mit der wirksamen Entscheidung genannt. Diese war am Tag der mündlichen Verhandlung. Die 8.Jahresgebühr wurde vor Ablauf der Beschwerdefrist gezahlt und wurde vom EPA zurückerstattet, obgleich die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Im Sinne der Regel 36 EPÜ wäre die Anmeldung noch anhängig gewesen. Jedoch scheint es für die Rückzahlung von Gebühren anders zu sein.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Erst kürzlich hatten wir den Fall, dass ein externer Zahlungsdienstleister trotz rechtzeitiger Beauftragung zur Zahlung der Jahresgebühr innerhalb der Zuschlagsfrist die Zahlung versäumt hat (war ein interner Kommunikationsfehler beim Dienstleister). Von Gesetzes wegen galt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Versuch des Dienstleisters, die Jahresgebühr nach Ablauf der Frist nachzuzahlen, wurde vom EPA durch Rückzahlung der Gebühr und die Mitteilung, dass die Zahlung nicht mehr entgegengenommen werden kann, quittiert.

Vermutlich hat der externe Dienstleister kein Laufendes Konto beim EPA?
 

Fip

*** KT-HERO ***
@newpatent: Ich verstehe Deine Frage/Anmerkung bzw. den Zusammenhang zu einem laufenden Konto nicht.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
... Die 8.Jahresgebühr wurde vor Ablauf der Beschwerdefrist gezahlt und wurde vom EPA zurückerstattet, obgleich die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Im Sinne der Regel 36 EPÜ wäre die Anmeldung noch anhängig gewesen. Jedoch scheint es für die Rückzahlung von Gebühren anders zu sein.
Mit der Anhängigkeit hat das m.E. nichts zu tun. Diese endet im Falle der Zurückweisung der Anmeldung, sofern Beschwerde nicht erhoben wird, mit dem Ablauf der Beschwerdefrist (siehe hier).

Üblicher Weise versteht man unter Fälligkeit den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die Leistung fordern (und dann einklagen) kann, währen der (frühere) Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung erbringen darf, als Erfüllbarkeit bezeichnet wird. Im Unterschied hierzu ist die Fälligkeit im EPÜ anders zu verstehen, nämlich gemäß den Richtlinien A-X 5.1.1 der erste Tag, ab dem eine Zahlung wirksam vorgenommen werden kann, was eher der Erfüllbarkeit entspricht, wobei Jahresgebühren aber bereits vor diesem Fälligkeitstag entrichtet werden können. Dadurch entsteht in der Tat wohl einiges an Verwirrung.

Die Fälligkeit (iSd EPÜ) ist der Rechtsgrund für die Gebührenzahlungen.

Die die Erstattung im geschilderten Fall kann danach offenbar nicht darauf beruhen, dass die Jahresgebühr während der Anhängigkeit der Anmeldung nicht (iSd EPÜ) fällig geworden war und daher die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
@newpatent: Ich verstehe Deine Frage/Anmerkung bzw. den Zusammenhang zu einem laufenden Konto nicht.

Hallo Fip,

folgendes hatte ich im Sinn:

5.3 VLK (Abl. 2019, Zusatzpublikation 4)

"5.3 Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Online-Gebührenzahlung
5.3.1 In einem Sammel- oder Einzelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge betreffend

i) die Zahlung von Jahresgebühren für endgültig abgeschlossene europäische Patentanmeldungen oder erteilte Patente,"[
/INDENT]

...
werden automatisch zurückgewiesen"​

5.3.2 Für die oben genannten Zwecke gilt eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen, wenn der Rechtsverlust oder die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, d. h. insbesondere wenn

i) die Anmeldung zurückgenommen wird, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wird und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

ii) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Beschwerde eingelegt wurde oder

iii) die Entscheidung über die Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird.

Da eine Rückzahlung erfolgt ist, muss die Jahresgebühr zunächst auf dem EPA-Konto eingegangen sein.

Nach der VLK sollte die Zahlung zurückgewiesen worden sein, wenn es über ein Abbuchungsauftrag vom Laufenden Konto erfolgt wäre. Die Anmeldung sollte aufgrund der Nichtzahlung der Jahresgebühr als endgültig abgeschlossen gelten (5.3.1 i) VLK), da für die Nichtzahlung der Jahresgebühr nur die Wiedereinsetzung möglich ist, sollte 5.3.2 i) VLK greifen, d.h. für die Zwecke der VLK wäre die Entscheidung rechtskräftig.​
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Mit der Anhängigkeit hat das m.E. nichts zu tun. Diese endet im Falle der Zurückweisung der Anmeldung, sofern Beschwerde nicht erhoben wird, mit dem Ablauf der Beschwerdefrist (siehe hier).

Üblicher Weise versteht man unter Fälligkeit den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die Leistung fordern (und dann einklagen) kann, währen der (frühere) Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung erbringen darf, als Erfüllbarkeit bezeichnet wird. Im Unterschied hierzu ist die Fälligkeit im EPÜ anders zu verstehen, nämlich gemäß den Richtlinien A-X 5.1.1 der erste Tag, ab dem eine Zahlung wirksam vorgenommen werden kann, was eher der Erfüllbarkeit entspricht, wobei Jahresgebühren aber bereits vor diesem Fälligkeitstag entrichtet werden können. Dadurch entsteht in der Tat wohl einiges an Verwirrung.

Die Fälligkeit (iSd EPÜ) ist der Rechtsgrund für die Gebührenzahlungen.

Die die Erstattung im geschilderten Fall kann danach offenbar nicht darauf beruhen, dass die Jahresgebühr während der Anhängigkeit der Anmeldung nicht (iSd EPÜ) fällig geworden war und daher die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte.

Hallo Hans35,

vielen Dank für die weiteren Ausführungen.

Die zitierte Referenz im CLB habe ich mir angeschaut und darin wird die Anhängigkeit im Sinne von Regel 36 EPÜ (R25 EPÜ1973) beschrieben. Diese hatte ich bereits im Laufe der Diskussion erwähnt.

Die Zahlung ohne Rechtsgrund ist eher hier definiert https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/a_x_10_1_1.htm

Daraus geht hervor, dass die Anhängigkeit wichtig ist.

Im oben zitierten Fall wäre die Fälligkeit der 8. Jahresgebühr während der Anhängigkeit eingetreten, wenn die Anhängigkeit für die Gebührenzahlung so definiert wäre wie die Anhängigkeit im Sinne von Regel 36 EPÜ.

An der soeben zitierten VLK wird ebenfalls deutlich, dass das EPA die Begriffe immer in einem bestimmten Kontext verwendet, entgegen dem deutschen Rechtssystem.

Für mich ist die Anhängigkeit im Falle der Gebührenzahlung noch ein kleines Rätsel.
 

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*** KT-HERO ***
Die folgende Entscheidung scheint eine Antwort auf die Frage in Bezug auf die Beschwerde zu liefen.

T 2017/12 - G 2/14 (Unzulässige Vorgabe)

Summary of Facts and Submissions
„I. With its decision announced in the oral proceedings of 5 October 2011, which was subsequently given in writing and posted on 15 November 2011, the Examining Division refused European patent application 01 989 207.4.

II. On 31 May 2012 the applicant filed an appeal against this decision, paid the appeal fee and filed grounds of appeal. Additionally it requested that the appellant's rights in the filing of an appeal and in the filing of the statement of grounds of appeal within the time limits prescribed by Article 108 EPC be re-estab lished according to Article 122 EPC. Simultane ously it paid the fee for re-establishment of rights twice, once for each missed time limit. At the same time the refund of one of the fees was requested due to the interrelation between the two time limits and since they both related to one and the same loss of right.

III. According to the appellant, the removal of the cause of non-compliance with the time limit occurred on 18 May 2012 when it received a letter indicating that renewal fees could no longer be paid because the application was no longer pending.“


Auszug aus dem Register für besagte Anmeldung.

Anmeldetag war der 01.11.2001.

Fees paid Renewal fee
14.11.2011 Renewal fee*patent year*11
20.11.2012 Renewal fee*patent year*12
Vorlagefrage:
"The following question is referred to the Enlarged Board of Appeal: Where a notice of appeal is filed but the appeal fee is paid after expiry of the time limit of Article 108 EPC, first sentence, is this appeal inadmissible or deemed not to have been filed?"

"4. The request for refund of the 11th and 12th renewal fee
As the Enlarged Board's decision may have an impact on the possibility to refund the 11th and 12th renewal fees the board will deal with this request in its final decision."

Die 11th Jahresgebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt. Wenn die Beschwerde als nicht als eingelegt gilt, also nie eingereicht wurde, scheint die Rückzahlung der 11. Jahresgebühr zur Folge zu haben.

In G 1/09 bzw. hinsichtlich der Einreichung einer Teilanmeldung kann eine Teilanmeldung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden, ohne dass tatsächlich später eine Beschwerde eingereicht wird.

In G 1/09 wurde das Recht zur Einreichung einer Anmeldung u.a. aus der A67(4) abgeleitet.

"4.2.3 The legal consequences of Article 67(4) EPC 1973 referred to above are independent of the suspensive effect of a possible appeal, nor do they depend on the point in time when the decision to refuse of the first instance becomes effective within the meaning of decision G 12/91 (OJ EPO 1994, 285, point 2 of the reasons). Article 67(4) EPC rather is a self-contained provision indicating the point in time at which substantive rights conferred by a European patent application and therefore its pending status must end. The retroactive effect of a final decision to refuse on the rights conferred upon the applicant under Article 67 EPC 1973 does not influence the pending status of the application before such a decision is final."

Fraglich ist doch, ob die Rechte gleichzeitig die Pflichten wie Gebührenzahlung impliziert oder wie aus T 2017/12 und T 1325/15 vermuten lässt, eben nicht.

Meiner Ansicht nach ist es wirklich unklar. Eine eindeutige Entscheidung konnte ich leider bislang nicht auffinden.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
An der soeben zitierten VLK wird ebenfalls deutlich, dass das EPA die Begriffe immer in einem bestimmten Kontext verwendet, entgegen dem deutschen Rechtssystem.

Grundsätzlich ist das EPÜ ja autonom auszulegen. Vielleicht wäre es daher hilfreich, wenn Du Dein Verständnis der Begrifflichkeiten im deutschen Recht darstellst, damit die Unterschiede zum Verfahrensrecht unter dem EPÜ klarer werden? Im deutschen Verfahrensrecht geht es ja z.B. um Themen wie die formelle und materielle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes mit dem DPMA als Behörde.

Nach meinem Verständnis bedeutet “Anhängigkeit i.S.v. R 36(1) EPÜ” eben gerade nicht “Anhängkeit” in jeder Hinsicht, sondern eingeschränkt dahin, dass zumindest noch das Recht besteht, noch eine Teilanmeldung einreichen zu können (weitergehende Rechte und Pflichte nicht ausgeschlossen, aber separat zu prüfen).
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,

vielen Dank für die Antwort.

Selbstverständlich ist das EPA autonom und Begriffe lassen sich im Kontext definieren. Allerdings wird die formelle und materielle Bestandskraft meiner Ansicht nach nicht eindeutig wie im deutschen Recht angewendet.

Das EPA geht bei der zitierten VLK-Referenz von der formellen Bestandskraft aus, aber nur für den Rechtsbehelf Weiterbehandlung und das Rechtsmittel Beschwerde nicht für den Rechtsbehelf Wiedereinsetzung.

"5.3.2 Für die oben genannten Zwecke gilt eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen, wenn der Rechtsverlust oder die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, d. h. insbesondere wenn

i) die Anmeldung zurückgenommen wird, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wird und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

ii) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Beschwerde eingelegt wurde oder

iii) die Entscheidung über die Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird."

Im Falle der Teilanmeldung geht das EPA von einer materiellen Bestandskraft hinsichtlich der Rechtsbehelfsmittel Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung aus, aber von einer formellen Bestandskraft bezüglich der Beschwerde, auf die formelle Bestandskraft kommt es in Falle der Rechtsbehelfe WB oder WE nicht an, also bis zum Verstreichen der Frist für die Einlegung der Rechtsbehelfe.

Im Falle der Rückzahlung der Gebühren kommt es scheinbar für die WB, WE und Beschwerde lediglich auf die materielle Bestandskraft an.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Da die Beendigung der Rechtshängigkeit oder Anhängigkeit im Gegensatz zum Beginn zusammenfällt (prozessuale Begriffe), kann ich für mich für Verwaltungsakte keine weiteren relevanten Aspekte ableiten.

Somit wäre meiner Auffassung nach mit Eintritt der formellen Rechtskraft das Verfahren nicht mehr anhängig bzw. rechtshängig.

Das EPA definiert einen Rechtsgrund im Falle der Gebührenzahlung aber wie folgt (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/a_x_10_1_1.htm).

Danach muss lediglich ein Verfahren anhängig sein.

Dabei stellt sich die Frage, ob eine Anmeldung nicht mehr anhängig sein kann, aber dennoch ein Verfahren (bspw. im Falle einer Zurückweisung einer Anmeldung)? Hier könnte eventuell argumentiert werden, dass die Anhängigkeit durch die materielle Rechtskraft markiert ist. Dann dürfte aber während der Beschwerdefrist keine Anmeldung eingereicht werden, da durch die Zurückweisung eine materielle Rechtskraft eingetreten sein sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,

wie würdest du die erweiterte Eingangsfrage beantworten:

Wird die Jahresgebühr zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde und innerhalb der Beschwerdefrist, die Jahresgebühr gezahlt wurde, aber keine Beschwerde eingelegt wurde?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Was ich sagen wollte: Die Begriffe formelle und materielle Bestandskraft gibt es nach dem EPÜ nicht, nach deutschem Recht aber schon. Bestenfalls kann man für diese Begriffe daher nur rechtsvergleichende Untersuchungen zwischen dem deutschen Verfahrensrecht und dem Recht der Verfahren am EPA anstellen.

Hallo Lysios,

wie würdest du die erweiterte Eingangsfrage beantworten:

Wird die Jahresgebühr zurückgezahlt, wenn die Anmeldung zurückgewiesen wurde und innerhalb der Beschwerdefrist, die Jahresgebühr gezahlt wurde, aber keine Beschwerde eingelegt wurde?

Natürlich wird die Gebühr zurückgezahlt. Nur im Falle einer wirksam eingelegten Beschwerde wäre die aufschiebende Rechtswirkung nach Art. 106 (2) S. 2 EPÜ eingetreten: Damit war die Anmeldung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr “anhängig”.
 

Fip

*** KT-HERO ***
In Anbetracht dieser Diskussion finde ich die Antwort, die Lysios im vorstehenden Thread gegeben hat, in dieser Klarheit ("Natürlich wird die Gebühr zurückgezahlt.") nicht unbedingt zwingend. Ich finde überhaupt, dass die Frage der Anhängigkeit einer Anmeldung in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit einer Jahresgebührenzahlung nicht unbedingt als hinlänglich geklärt anzusehen ist.

Wenn Lysios Recht hat, dann gilt also eine Anmeldung, die als zurückgewiesen wurde, während der Beschwerdefrist als anhängig im Sinne von A.76(1) EPÜ (das ist ja geklärt), nicht aber für eine Jahresgebührenzahlung, da eine Gebühren-Rückzahlung ja eine Zahlung ohne Rechtsgrund zwingend voraussetzt und der Rechtsgrund nur wegfällt, wenn die Anmeldung als nicht anhängig anzusehen ist. Insofern wird der Begriff der Anhängigkeit also in beiden Fällen unterschiedlich interpretiert.

Um die erste im Eingangsthread gestellte Frage mal wieder aufzugreifen: Denken wir uns mal den Fall, dass eine Anmeldung wegen der Nichtzahlung einer Gebühr (z.B. Prüfungs- und Benennungsgebühr) als zurückgenommen gilt und eine R.112(1) Mitteilung ergeht. Soweit ich das jetzt aus dem Kopf weiß, gibt es insgesamt 4 Möglichkeiten, diesen Rechtverlust wieder rückgängig zu machen:

1. Antrag auf Entscheidung (A.112(2) EPÜ)
2. Weiterbehandlung (A.122 EPÜ)
3. Wiedereinsetzung (A.121 EPÜ)
4. Antrag nach A.7 (3) und (4) GebO

Der Begriff der Anhängigkeit, wie er in A.76(1) EPÜ verwendet wird, wird so gehandhabt, dass eine Teilanmeldung wirksam eingereicht werden kann, wenn der Rechtverlust rückwirkend wieder aufgehoben wird, und zwar auch während der Zeit des schwebenden Rechtsverlusts. In den Richtlinien A-IV-1.1.1 heißt es:

"Gilt die Anmeldung erst einmal als zurückgenommen, kann eine Teilanmeldung nur noch wirksam eingereicht werden, wenn der Rechtsverlust, der nach Regel 112 (1) mitgeteilt wird, nachträglich abgewendet wird. In diesem Fall gilt die Anmeldung als während der gesamten Zeit anhängig."

Es gibt also in Bezug auf A.76(1) EPÜ so etwas wie eine schwebende Nicht-Anhängigkeit, die rückwirkend wieder zu einer durchgängigen, ununterbrochenen Anhängigkeit werden kann.

Ist das bei Gebührenzahlungen genauso, wenn ich im Zeitraum der schwebenden Nicht-Anhängigkeit eine Jahresgebühr entrichte?
 
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