Bedeutung der Ausführbarkeit für die Offenbarung

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Autoren des GRUR-Aufsatzes Von Mäusen und Antikörpern - Zur Ausführbarkeit biotechnologischer Erfindungen (GRUR 10/2020, 1017) - bedauern, dass die Ausführbarkeit von Erfindungen (zumindest auf biotechnologischen Gebiet) im Erteilungsverfahren des EPA nicht die angemessene Bedeutung erfährt. Das führe dann zu Patenten, die mit ihrem Schutzbereich ganze Gebiete abdecken, in denen die Anmeldung die entsprechende Problemlösung gar nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie nutzen kann.

Ich halte die Argumentation durchaus für überzeugend. Zeichnet sich hier eine "Baustelle" für die Erteilungspraxis des EPA ab, oder bleiben gleichwohl die (in dem Aufsatz ja auch angesprochene) Anstrengungen des EPA dominierend, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen?

Wer übt bei solchen Fragen seinen Einfluss in welche Richtung aus?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich habe den Aufsatz nicht gelesen und ich kenne die Praxis in der Biotechnologie nicht, aber ich habe schon häufiger Beanstandungen bezüglich "lack of support" gesehen. Das ist ja im Grunde der Einwand, dass nicht die ganze Breite des Anspruchs durch eine ausführbare Offenbarung gestützt ist. In dieser Hinsicht wird also die Ausführbarkeit durchaus geprüft.

(NB: In vielen Fällen fand ich den Einwand überzogen und hatte den Eindruck, dass der Prüfer ganz einfach den Anspruch als zu breit empfand, aber doch keinen rechten Stand der Technik gefunden hatte. Es fehlte nämlich oft die Substantiierung, warum bestimmte unter den Anspruch fallende Ausführungsformen nicht ausführbar wären. Aber ist das vielleicht auch schwierig, wenn man zukünftige Möglichkeiten in Betracht ziehen will.)
 
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