EPÜ Offenbarungsgehalt

Alfred

*** KT-HERO ***
Hallo,

wenn in einer Patentschrift - spezieller Henkel für einen Eimer offenbart wird, ist Eurer Ansicht nach dann auch ein Eimer mit einem speziellen Henkel offenbart.

Würde also die Offenbarung - spezieller Henkel für einen Eimer - neuheitsschädlich für eine Anspruch gerichtet auf einen Eimer mit einem speziellen Henkel sein.

Wenn sich eine Anmeldung auf einem speziellen Henkel richtet und irgendwo im Dokument steht, dass der spezielle Henkel auch für einen Eimer genutzt werden könnte. Wäre diese Offenbarung neuheitsschädlich für einen Anspruch gerichtet auf einen Eimer mit speziellen Henkel.

Über evtl. Quellen würde ich mir sehr freuen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn das eine verkappte Frage aus der Chemie ist (spezieller Henkel = Ligand), dann ist das für Nicht-Chemiker ein heißes Pflaster ("individualisierte" Offenbarung von Stoffen).

Eine Quelle hierzu vielleicht: EuGH "Royalty Pharma" vom 30. April 2020, GRUR 2020, 596.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Hallo Hans35,

Danke für die Antwort und die Quelle.
Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Frage aus dem Bereich der Chemie.

Die Fragestellung ergibt sich in allen Bereichen.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich würde sagen, es kommt drauf an ...


Wenn bei der Offenbarung "spezieller Henkel für Eimer" für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar ist, wie der Henkel an einem bekannten Eimer anzubringen ist, würde ich das für eine implizite Offenbarung eines Eimers mit speziellem Henkel, also für neuheitsschädlich, halten. Wenn das Dokument, und sei es nur am Rande, erwähnt, dass der Henkel an einem Eimer verwendet werden kann, ist das zweifellos neuheitsschädlich. Eine Ausnahme könnte sein, wenn der Henkel so speziell ist, dass nicht ersichtlich ist, wie er an dem Eimer anzubringen ist. Dann wäre das keine nacharbeitbare Offenbarung.


Ist nur der Henkel, ohne jeden Bezug zur Verwendung, offenbart, wäre das zumindest formal nicht neuheitsschädlich für den Eimer mit Henkel. Aber auch hier könnte ich mir Fälle vorstellen, in denen die Verwendung am Eimer trotzdem so offensichtlich ist, dass man das als implizite Offenbarung lesen kann.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Hallo Pat-Ente,

vielen Dank für Deine sehr differenzierte Antwort.

Könnte "Ohne weiteres erkennbar" für den vorliegenden Fall bedeuten, dass bspw. Löcher im Henkel vorhanden sind (ohne Abbildung oder Beschreibung des Eimers), sodass ein herkömmlicher Eimer mit Stiften daran befestigt werden könnte.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Hallo Pat-Ente,

noch eine zusätzliche Frage: Hast Du eine derartige Herangehensweise schon einmal in einem Angriff auf ein Patent genutzt?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich habe in Einspruchsverfahren durchaus schon derartige Diskussionen um implizite Offenbarung, Eignung für eine bestimmte Anwendung etc. gesehen.


Ein Beispiel betraf ein Patent mit einem (relativ allgemein formulierten) Anspruch auf ein Modul mit einer bestimmten Funktionalität, sowie einem Anspruch auf ein Gerät, das das Modul enthält. Eines der SdT-Dokumente beschrieb ein Element das zwar nicht für die Funktionalität des Moduls gedacht war, aber technisch die gleichen Eigenschaften aufwies, also mehr oder weniger zufällig neuheitsschädlich war (angesichts der breiten Formulierung des Anspruchs). Demzufolge wurde der Anspruch auf das Modul als nicht neu angesehen, der auf das Gerät aber schon, weil das Element aus der Entgegenhaltung in so einem Gerät nicht verwendbar war.


Aber diese Diskussion ist sehr vom jeweiligen Fall abhängig; letztlich muss untersucht werden, ob der Entgegenhaltung die entsprechende Verwendung bzw. Kombination unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann. Da ist dann oft die Diskussion über erfinderische Tätigkeit einfacher, wenn man nicht gerade ein 54(3) Dokument hat ...
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Vielen Dank für das Praxisbeispiel. Da du auf die Verlagerung der Diskussion in Richtung erfinderische Tätigkeit erwähnt hast, sofern es sich nicht um ein A54(3) Dokument handelt, ist der Ausgang einer derartigen Argumentation für die Neuheit ungewiss.
 
Oben