EPÜ Zuschlagsgebühr für Jahresgebühren dei Einreichung einer Teilanmeldung

Fip

*** KT-HERO ***
Kurze Frage, ich stehe da gerade etwas auf dem Schlauch:

Wenn ich eine Teilanmeldung an einem Tag einreiche, an dem die letzte Jahresgebühr für die Stammanmeldung zu deren Fälligkeitstag noch nicht entrichtet worden ist, aber nach R.51(2) noch mit Zuschlag bezahlt werden kann (also Einreichung der Teilanmeldung innerhalb der zuschlagsbehafteten Nachfrist für die Zahlung der Jahresgebühr für die Stammanmeldung, ohne dass die Jahresgebühr für die Stammanmeldung bezahlt worden wäre), wird diese für die Stammanmeldung bereits fällig gewordene Zuschlagsgebühr dann auch für die Teilanmeldung fällig?
 

MainPatent

Schreiber
Hallo Fip,

wenn ich den Fall richtig verstanden habe, findet sich die Antwort in Regel 51(3) Satz 2.

Die Jahresgebühren, die für die Stammanmeldung bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig geworden sind, können innerhalb dieser 4-Monats-Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Demnach wäre die Antwort auf Deine Frage: Nein, die Zuschlagsgebühr ist nicht zu entrichten.

Viele Grüße
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke für die Antwort, die mir richtig scheint. Aber der Kern der Frage ist eher, ob die Zuschlagsgebühr als Teil der Jahresgebühr zu verstehen ist und somit auch für eine Teilanmeldung fällig wird.

Angenommen, ich reiche im 11. Patentjahr eine Teilanmeldung ein. Für die Stammanmeldung war die 11. Jahresgebühr bereits fällig, ist aber nicht gezahlt worden. Auch die 3. bis 10. Jahresgebühr wurden jedes Mal mit Zuschlagsgebühr gezahlt.

Muss ich für die Teilanmeldung nun "nur" die 3. bis 11. Jahresgebühr zahlen, oder muss ich für die Teilanmeldung die 3. bis 11. Jahresgebühr jeweils mit Zuschlagsgebühr zahlen, weil auch für die Stammanmeldung jede der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr gezahlt worden war?

Die Antwort, dass nur die Jahresgebühren ohne Zuschlagsgebühren gezahlt werden müssen, liegt irgendwie auf der Hand, aber ich finde nirgendwo eine Fundstelle, der ich das eindeutig so entnehmen könnte.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
[FONT=&quot]Hallo Fip, [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]das ergibt sich aus der Aussage in R51(3), dass die Jahresgebühren erst mit der Einreichung der Teilanmeldung fällig werden. Es kann zu diesem Zeitpunkt also noch keine Zuschlaggebühr anfallen. [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Eine Zuschlaggebühr ist erst zu entrichten, wenn später als nach 4 Monaten gezahlt wird, dann gibt es wegen R51(3), letzter Satz, eine weitere Frist von 6 Monaten, innerhalb der mit Zuschlag gezahlt werden kann. Auch daraus ergibt sich, dass die ursprüngliche Frist nicht bereits zuschlagbehaftet sein kann. [/FONT]
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
[FONT=&quot]Hallo Fip, [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]das ergibt sich aus der Aussage in R51(3), dass die Jahresgebühren erst mit der Einreichung der Teilanmeldung fällig werden. Es kann zu diesem Zeitpunkt also noch keine Zuschlaggebühr anfallen. [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Eine Zuschlaggebühr ist erst zu entrichten, wenn später als nach 4 Monaten gezahlt wird, dann gibt es wegen R51(3), letzter Satz, eine weitere Frist von 6 Monaten, innerhalb der mit Zuschlag gezahlt werden kann. Auch daraus ergibt sich, dass die ursprüngliche Frist nicht bereits zuschlagbehaftet sein kann. [/FONT]
Nicht ganz korrekt.

Man kann die bereits bei Einreichen der Teilanmeldung fälligen Gebühren innerhalb von 4 Monaten ohne Zuschlag, und innerhalb von zwei weiteren Monaten mit Zuschlag zahlen. Die 6 Monate der R. 51(2) laufen nämlich ab Fälligkeitstag, also Tag der Einreichung. R. 51(3) macht lediglich im Sonderfall "Teilanmeldung" 4 der 6 Monate der Nachfrist zuschlagsfrei. Er verlängert die Frist von R. 51(2) aber nicht.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Nicht ganz korrekt.

Man kann die bereits bei Einreichen der Teilanmeldung fälligen Gebühren innerhalb von 4 Monaten ohne Zuschlag, und innerhalb von zwei weiteren Monaten mit Zuschlag zahlen. Die 6 Monate der R. 51(2) laufen nämlich ab Fälligkeitstag, also Tag der Einreichung. R. 51(3) macht lediglich im Sonderfall "Teilanmeldung" 4 der 6 Monate der Nachfrist zuschlagsfrei. Er verlängert die Frist von R. 51(2) aber nicht.


Stimmt, hatte schlampig gelesen :(
 

Fip

*** KT-HERO ***
Jetzt erscheint alles so logisch. Naja, manchmal steht man ein wenig auf dem Schlauch ...
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Antwort, dass nur die Jahresgebühren ohne Zuschlagsgebühren gezahlt werden müssen, liegt irgendwie auf der Hand, ...
Das ist in der Tat so, aber es ist nicht platt selbstverständlich, denn das DPMA handhabt das anders.

§ 39 Abs. 2 S. 1 PatG lautet: Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.

Das DPMA legt das so aus, dass für die Teilanmeldung das gesamte Leben der Stammanmeldung mit allen Zahlungsverzögerungen und dadurch fälligen Zuschlägen "nachempfunden" wird, und wenn z.B. für die 5. JG ein Zuschlag fällig wurde und gezahlt wurde, dann wird der auch bei der Teilanmeldung mit berücksichtigt. Ausnahme ist nur die Gebühr für den Rechercheantrag gemäß Abs.2 S.2.
 
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