AW: Datum der nachträglichen Benennung

Zitat von
kandidatin
Wäre hier für einen erhellenden Gedanken dankbar ...

Das sollte helfen: BeckOK MarkenR/Viefhues, 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 123 Rn. 3
"Nach Art. 3ter Abs. 2 S. 5 PMMA wird die Schutzausdehnung mit dem Zeitpunkt der Registrierung wirksam, dh mit dem Registrierungsdatum als dem Datum des Eingangs des Registrierungsantrags bei der WIPO, ausnahmeweise das Eingangsdatum des Gesuchs beim DPMA, wenn das Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist (Art. 3 Abs. 4 PMMA) und aufgrund der Fiktion des § 123 Abs. 1 S. 2 beginnt die Zweimonatsfrist bei vorzeitig eingereichten Gesuchen mit der Heimateintragung, wenn das Gesuch innerhalb der Zweimonatsfrist bei der WIPO eingeht"
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