EPÜ Schrödingers Erste Anmeldung

Hans35

*** KT-HERO ***
... Dem Prüfer steht es sowieso nach C-IV, 7.3 frei, beliebige Dokumente in das Verfahren einzuführen. Notfalls können auch solche Dokumente und die Diskussionen dazu von der Akteneinsicht für Dritte ausgenommen werden.
Dokumente und Vortrag können nicht lediglich deshalb von der Akteneinsicht durch Dritte ausgenommen werden, weil sie die Patentfähigkeit in Frage stellen (!). Bei solchen Ausnahmen geht es nur um medizinische Sachverhalte, die ein Fristgesuch begründen, oder auch um Einspruchs-Vortrag, der ein Betriebsgeheimnis offenbart.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Bei solchen Ausnahmen geht es nur um medizinische Sachverhalte, die ein Fristgesuch begründen, oder auch um Einspruchs-Vortrag, der ein Betriebsgeheimnis offenbart.

Sagt wer?

Es heisst dort:
"wenn die Akteneinsicht schutzwürdige persönliche oder wirtschaftliche Interessen von natürlichen oder juristischen Personen beeinträchtigen würde"


Das lese ich wesentlich breiter.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das lese ich wesentlich breiter.
Das ist sicher auch so. Ausnahmen von der Akteneinsicht sind trotzdem eher selten, weil die schutzwürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen hinreichend begründet werden müssen, und diese müssen dann ggf. gegenüber dem Interesse des Einsichtnehmenden überwiegen. Häufiger sind da schon Ausnahmen von der Möglichkeit der Akteneinsicht über das Internet, weil da auch Urheberrechte u.ä. eine Rolle spielen.

In dem von uns diskutierten Fall geht es nicht um das Ausstellen von Prioritätsbelegen, sondern um die Frage der Patentfähigkeit, die ggf. von der Wirksamkeit der in Anspruch genommenen Priorität abhängt. Ein diesbezüglicher Akteninhalt dürfte i.d.R. nicht von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

Wenn der Anmelder selbst die Frage aufwirft, ob der Inhalt einer von ihm selbst eingereichten, nicht offengelegten Anmeldung die Patentfähigkeit in Frage stellen kann, dann liegt konkludent eine Zustimmung dazu vor, dass der Prüfer darauf antworten kann.

Ein Prüfer wird aber nicht von sich aus Inhalte einer nicht (noch nicht oder nie) offengelegten Anmeldung in das Prüfungsverfahren einer anderen Anmeldung einführen und insofern die Vertraulichkeit der Anmeldung brechen, auch nicht bei Anmelderidentität. Warum sollte er diesbezüglich irgend ein Risiko für seine Person eingehen? Sein Interesse auszuprobieren, ob ein Anmelder mit Schadenersatzforderungen durchkommt, weil ein Patent (dieses oder ein anderes) wegen einer solchen Mitteilung nun nicht mehr erteilt bzw. später widerrufen wird, dürfte sich in Grenzen halten.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ein Prüfer wird aber nicht von sich aus Inhalte einer nicht (noch nicht oder nie) offengelegten Anmeldung in das Prüfungsverfahren einer anderen Anmeldung einführen und insofern die Vertraulichkeit der Anmeldung brechen, auch nicht bei Anmelderidentität. Warum sollte er diesbezüglich irgend ein Risiko für seine Person eingehen?

Aus welcher rechtlichen Norm soll sich denn das Risiko für den Prüfer ergeben? Wie soll denn der Anmelder seinen Schadensersatz ggü. dem EPA geltend machen? Du weißt offensichtlich nicht, dass hier Immunität gegeben ist?

Ganz ehrlich: Ich bin diese Diskussion jetzt endgültig leid. Ständig konstruierst Du völlig abenteuerliche rechtliche Konstrukte und wenn man Dir jedesmal nachweist, dass diese keinerlei rechtliche Grundlage haben, kommst Du mit einer neuen Baustelle an. Deswegen brauchst Du wegen mir nicht mehr zu antworten. Ich habe schon viel zu viel Zeit hier verschwendet und steige daher jetzt aus diesem Thread aus und werde keine Antwort mehr geben.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ganz ehrlich: Ich bin diese Diskussion jetzt endgültig leid. Ständig konstruierst Du völlig abenteuerliche rechtliche Konstrukte und wenn man Dir jedesmal nachweist, dass diese keinerlei rechtliche Grundlage haben, kommst Du mit einer neuen Baustelle an. Deswegen brauchst Du wegen mir nicht mehr zu antworten. Ich habe schon viel zu viel Zeit hier verschwendet und steige daher jetzt aus diesem Thread aus und werde keine Antwort mehr geben.

Ich schließe mich an. Das hätte ich schon längst tun sollen.

@Hans35: Es gibt keinen Grundsatz, der besagt, dass man Recht bekommt, wenn nur lange genug auf seiner Auffassung beharrt. Behalte Du einfach Deine Meinung und lass es gut sein. Vielleicht schenkt der Himmel Dir ja irgendwann eine G-Entscheidung, die alle anderen außer Dich lügen straft. Dann kannst Du das Thema ja nochmal aufgreifen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich wollte hier eigentlich nicht mehr antworten. Das ist jetzt daher wirklich das letzte Mal, ausnahmsweise wegen Ostern und weil die Antwort völlig offensichtlich ist.

Ein letzter Versuch um die Diskussion zu den vorstehenden Aspekt wiederzubeleben.

Warum hast Du denn dann keinen neuen Thread erstellt, anstatt mehrfach so verzweifelt zu fragen?

Wenn ich eine Anmeldung EP2 auf Obst einreiche und anschließend eine Anmeldung EP1 gerichtet auf Banane einreiche, nachdem EP2 fallengelassen wurde und keine Rechte bestehen geblieben sind, so stellt sich doch die Frage, ob EP2 nur noch für Obst ohne Banane erste Anmeldung sein kann.

Nein stellt sich wegen Art. 87 (4) S. 2 EPÜ eindeutig nicht. Siehe schon im Bodenhausen (der übrigens gerade in der G 1/15 als überzeugende Meinung zitiert wurde: "In seinem Kommentar zur "Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums" (Ausgabe 1971, S. 33 f.) stellt Bodenhausen im Zusammenhang mit dieser Vorschrift fest: ... Diese Autoren haben den Umfang des Prioritätsrechts klar und mit deutlichen Worten umrissen.") auf S. 46 in (f): Die gesamte erste Anmeldung kann generell nicht mehr prioritätsbegründend sein.

Noch einmal: Ich werde nicht mehr antworten.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Aus welcher rechtlichen Norm soll sich denn das Risiko für den Prüfer ergeben?

Wenn ein Prüfer/Bediensteter des EPA seine Schweigepflicht bricht, so dass einem Dritten ohne Zustimmung des Anmelders der Inhalt einer nicht offengelegten Anmeldung bekannt wird, und wenn deshalb jemand (insbes. der Anmelder) zu Schaden kommt, sind m.E. folgende Bestimmungen anwendbar:

Artikel 12 EPÜ
Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden.


Artikel 9 EPÜ
Haftung

(1)
...
(2)
Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. ...
(3)
Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.


Artikel 14
des Protokoll über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts
a)
genießen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; ...
b)
...

Artikel 19
des Protokoll über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973
(1)
Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder den Sachverständigen, die für die Organisation oder in deren Auftrag tätig sind, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.
(2)
Der Präsident des Europäischen Patentamts hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. ...
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Aus welcher rechtlichen Norm soll sich denn das Risiko für den Prüfer ergeben? Wie soll denn der Anmelder seinen Schadensersatz ggü. dem EPA geltend machen? Du weißt offensichtlich nicht, dass hier Immunität gegeben ist?

Daran ist überhaupt nichts abenteuerlich. Ganz abgesehen von der Immunität haben die Prüfer auch einen Dienstvertrag mit dem EPA, in dem sie zur Verschwiegenheit über nicht veröffentlichte Anmeldungen verpflichtet sind. Und das EPA nimmt das durchaus ernst.

Wenn ein Prüfer in einem öffentlichen Prüfungsbescheid aus dem Nähkästchen plaudert, was er sonst noch so für Anmeldungen kennt, die nicht offengelegt sind, dann ist er am nächsten Tag ein Ex-Prüfer.
 
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