EPÜ Priorität für technischen Effekt

Hans35

*** KT-HERO ***
Was soll denn ein "technischer Effekt" sein? Ein Naturgesetz?

Und wieso Priorität?

Patentfähig ist (in EP/DE) nur eine Erfindung, also Lehre zum technischen Handeln. Und nur für diese kann ggf. ein Anmelder im Rahmen der Erteilung eines Patents das Prioritätsrecht genießen, wobei die Lehre in der (Nach-)Anmeldung in Form von Patentansprüchen auf einen "Gegenstand", also auf ein Erzeugnis oder ein Verfahren zu richten ist.

Es mag sein, dass Art. 4 PVÜ umfassender ausgelegt werden kann, wenn in dem betreffenden Land der Begriff der Erfindung anders definiert ist. Immerhin sind ja auch Handelsmarken u.ä. vor Art. 4 umfasst.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Dann verstehe ich jetzt mal unter einem "Effekt" eine Erklärung, warum der beansprucht Gegenstand "funktioniert".

Selbst wenn man unter dem "Gegenstand der Anmeldung" (bzw. nach der Erteilung unter dem "Gegenstand des Patents") ganz eingeschränkt nur das versteht, was beansprucht wird (und insofern vom Prioritätsrecht betroffen ist), so bedeutet eine solche "Erklärung" in der Beschreibung in jedem Fall, dass sie für die Auslegung des Anspruchs Bedeutung hat, und daher eine solche zusätzliche Erklärung diesen Gegenstand verändert.

Daher ist m.E. bei der Frage, ob die Prioritätsanmeldung die beanspruchte Erfindung offenbart, mit einzubeziehen, ob auch der dem Anspruchsgegenstand zu Grunde liegende "technische Effekt" dort entnehmbar ist. Letztlich wird das aber auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen; nicht jede unbedeutende Abweichung in der Beschreibung wird für die Priorität tödlich sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben