EPÜ Auswirkung der Teilpriorität als Stand der Technik

Asdevi

*** KT-HERO ***
EP2 ist SdT für den Teil von EP3, der keine Prio genießt, also Obst allgemein. EP3 müsste auf "Banane" eingeschränkt werden, das hätte Prio. Das Problem ist aber, dass EP3 "Banane" nicht als spezielle Ausführungsform offenbart, also würde die Einschränkung an Art. 123(2) scheitern. Der Anspruch mit "Obst" kann jedenfalls nicht stehenbleiben.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Also ist es unerheblich, ob EP2 die Banane nicht beschreibt?

Es erscheint logisch, da zur Inanspruchnahme der Teilpriorität Banane nicht beschrieben werden muss. Diesen Aspekt zumindest lässt sich in unterschiedlichen Quellen finden. Allerdings haben ich bislang keine Referenz für den hier besprochenen Fall gefunden. Liegt dir so etwas vor?
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Im vorliegen Fall wäre EP2 für EP3 SdT nach A54(3) und würde diese vernichten.

EP3 wäre SdT nach A54(3) und wäre für Obst ohne Banane der EP2 neuheitsschädlich.

Korrekt?
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
Sorry, ich habe die Aufgabenstellung falsch verstanden und EP2 und EP3 verwechselt. Ich dachte, EP3 wäre die späteste Anmeldung. Vergiss also das obige Posting.

Die Frage ist sehr interessant. Ich wüsste nicht, dass sie schon mal entschieden worden wäre. Ich würde dazu tendieren, dass EP2 neuheitsschädlich für EP3 ist. In EP3 müsste dann Banane disclaimt werden.

Solche Fälle dürften ebenfalls selten sein, da eine EP2, die EP1 beansprucht, im echten Leben irgendwo die Banane aus EP1 erwähnen wird. Und damit wäre die Sache klar.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich finde die Frage ganz interessant.



Entscheidend zur Beantwortung der Frage dürfte sein, ob die Wirkung von Art. 89 EPÜ in Bezug auf Art. 54 (3) EPÜ für EP2 im Zusammenhang dem Oberbegriff "Obst" eintritt oder nicht, wenn EP1 nur die Teilmenge "Banane" offenbart, nicht aber "Obst".


Wenn die Wirkung des Prioritätsrecht eintritt, dann ist EP2 54(3) SdT für EP3 und nimmt EP3 neuheitsschädlich vorweg. Wenn die Wirkung des Prioritätsrechts nicht eintritt, dann ist EP2 gar kein 54(3) Dokument für EP3.


Das Ganze läuft auf die Frage hinaus, ob die Verwendung des Oberbegriffs "Obst" in EP2 für eine darunter fallende aber nicht offenbarte Teilmenge (!) "Banane" wirksam die Wirkung des Prioritätsrechts nach Art. 89 EPÜ eintreten lässt oder nicht, wenn das die Priorität begründende Dokument die Teilmenge, aber nicht den Oberbegriff offenbart.



Ehrich gesagt weiß ich die Antwort nicht sicher.


@asdevi: Du schreibst "EP2 ist SdT für den Teil von EP3, der keine Prio genießt, also Obst allgemein."



Dieser Aussage kann ich nicht folgen. Erstens, ist EP2 entweder insgesamt als Dokument 54(3) SdT für EP3 oder nicht. Es gibt es nicht, dass ein Dokument nur teilweise 54(3) SdT für ein anderes ist. Und zweitens entfaltet sich auch die neuheitsschädliche Wirkung von EP2 (wenn denn die Wirkung der Prio nach Art. 89 EPÜ eintritt) auf den gesamten Begriff Obst und nicht nur auf einen Teil davon (das Spezielle nimmt das Allgemeine vorweg). Der Anmelder Y könnte sich ggf. in EP3, ggf. im Rahmen eines Disclaimers, auf "Nicht-Banane-Obst" einschränken.


In welchem Umfang Anmelder X EP2 weiterverfolgen kann, steht wiederum auf einem anderen Blatt.
 

Fip

*** KT-HERO ***
@asdevi: Habe erst jetzt gesehen, dass Du Dein Versehen schon erkannt hast ... Wir haben wohl gleichzeitig getippt.


Vielleicht lässt sich aus G 1/15 was ableiten.
 
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