AW: Aussage des Vorsitzenden in Einspruchsverhandlung
Ja, es ist eine Phantomdiskussion, denn in der Beschwerde kann die Neuheit gegenüber D1 wieder thematisiert werden. Wenn die Beschwerdekammer entscheidet, dann ist also in jedem Fall rechtliches Gehör wieder gewährt worden.
Die Frage, ob die Einspruchsabteilung rechtliches Gehör gewährt hat, spielt nur für die Frage eine Rolle, ob die Beschwerdegebühr rückerstattet wird. Und das ist hier ausgeschlossen, da, selbst Versagung des rechtlichen Gehörs unterstellt, die Entscheidung nicht (allein) auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Ich hatte selbst mal den Fall, dass die Beschwerdekammer mir die Versagung des rechtlichen Gehörs in der 1. Instanz bestätigt hat. Die Einspruchsabteilung hatte die Begründung der Nichtausführbarkeit auf eine Tatsache gestützt, die nie thematisiert worden war. Allerdings ging es da nur um einen Hilfsantrag. Der Hauptantrag war bereits bei Art. 123(2) gestorben. Da ich in der Beschwerde den Hauptantrag wieder eingebracht habe, gab es kein Geld zurück, da ich auch die Zurückweisung des Hauptantrags angegriffen hatte, wofür ich ohnehin eine Beschwerdegebühr hätte zahlen müssen (selbst wenn der Hilfsantrag bei korrektem Verfahren überlebt hätte). Das Geld hätte ich nur zurückgekriegt, wenn ich nur den Hilfsantrag (und engere Anträge) weiterverfolgt hätte.
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