Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo,

mir ist nicht ganz klar wer mit "europäischer Patentanwälte" im o.g. Gesetz gemeint ist.

Ist der zugelassene Vertreter vor dem EPA gemeint bzw. ist das Gesetz auf diesen anwendbar ?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ist der zugelassene Vertreter vor dem EPA gemeint bzw. ist das Gesetz auf diesen anwendbar ?

Nein, denn für diesen ist Art. 134 Abs. 6 EPÜ lex specialis für die Niederlassung und Art. 134 Abs. 5 EPÜ für die Dienstleistung. Die deutsche Bezeichnung für den "European Patent Attorney" ist ja gemäß Art. 5 Abs. 1 der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gerade nicht "Europäischer PA" sondern "zugelassener Vertreter vor dem EPA".

Es geht nur um nationale PAs der EU/EWR-Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten wie die Schweiz.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Danke, jetzt irritiert mich nur noch folgendes:

(6)
Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind.

Die Verfahren werden doch nur in DE und NL durchgeführt, nämlich beim EPA in Mch, Berlin und Den Haag. Das würde ja dann bedeuten man könnte nur einen G-Sitz in DE oder NL begründen als zugelassener Vertreter. Wenn das anders gemein ist müsste es doch eher heißen "für den die Verfahren ...". Oder ?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die Verfahren werden doch nur in DE und NL durchgeführt, nämlich beim EPA in Mch, Berlin und Den Haag. Das würde ja dann bedeuten man könnte nur einen G-Sitz in DE oder NL begründen als zugelassener Vertreter. Wenn das anders gemein ist müsste es doch eher heißen "für den die Verfahren ...". Oder ?

Nein, das bedeutet nur, dass das EPÜ von DE und NL abgesehen diesbezüglich keine Vorschriften für die Mitgliedstaaten der EPO macht. Innerhalb von EU/EWR/Schweiz dürfte aber jedes Land für seine Staatsangehörigen Tätigkeit und Niederlassung als zugelassener Vertreter vor dem EPA erlauben, so dass es wegen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dies auch den Staatsangehörigen der übrigen Ländern aus dem Raum EU/EWR/Schweiz gestatten muss (bzw. bei der vorübergehenden Dienstleistung auch nur den in diesen Ländern niedergelassenen aber nicht notwendigerweise Staatsangehörigen).

Beispielsweise für die Türkei bzw. die Türken im Raum EU/EWR/Schweiz dürfte das aber abgesehen von DE und NL vermutlich nicht so einfach laufen.
 
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