Kurze Frage zu § 52a PAO

stat80

BRONZE - Mitglied
Guten Morgen,

kürzlich wurde die Patentanwaltsordnung in der AG behandelt. Im Anschluss an die Vorträge stellte der PA, der die AG betreut hat, einige Fragen. Unter anderem wollte er wissen, ob sich ein (deutscher) Patentanwalt mit einem europäischen PA zusammenschließen kann, um eine Kanzlei zu gründen. Wie so oft, wurde die Frage heiß diskutiert.

Jedenfalls meinte der betreuende PA, dass ein derartiger Zusammenschluss im Rahmen der PAO nicht möglich ist.

Diese Antwort hat mich etwas verwundert. Zwar regelt § 52a I, dass sich Patentanwälte mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden dürfen. Aber in § 52a II iVm § 20 EuPag steht doch, dass ein Zusammenschluss eines (deutschen) Patentanwalts mit einem europäischen Patentanwalts grundsätzlich erlaubt ist, wenn der europäische PA die Voraussetzungen des § 20 EuPag erfüllt.

Ich würde mich freuen, wenn einer der Profis etwas Licht ins Dunkel bringen und mir erklären kann, ob sich ein (deutscher) Patentanwalt mit einem europäischen PA zusammenschließen kann, um eine Kanzlei zu gründen.

Vielen Dank
Stat
 

Industrie_EPA

BRONZE - Mitglied
Hallo Stat,

vermute ich richtig, dass Du annimmst der "Europäischer Patentanwalt" ist desselbe wie ein "Zugelassener Vertreter" nach Art. 134 EPÜ?

Dem ist nicht so. Der Europäische Patentanwalt ist ein Patentanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der sich in Deutschland zur Berufsausübung niederlässt und dazu in die Patentanwaltskammer aufgenommen wird (Link Patentanwaltskammer).

Nach der aktuellen Gesetzeslage können also Patentanwälte und Zugelassene Vertreter keine Sozietät begründen. Natürlich können Gesellschaften mit ausschließlich Zugelassenen Vertretern als Partner gegründet werden. Unser Berufsrecht sollte hier jedoch überarbeitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt die Mehrheitsverhältniserfordernisse für Anwälte in Anwalts-GmbHs gekippt und auch die Zusammenarbeit konkret zwischen Rechtsanwalt mit Arzt und Apotheker erlaubt. Die EU-Kommission drängt ebenfalls auf eine Berufsrechtsreform. Bei der kleinen BRAO-Reform 2017 wurde das anwaltliche Gesellschaftsrecht leider ausgeklammert (Link DAV).

Ich hoffe auf eine alsbaldige Reform der BRAO und im gleichen Zuge der PAO, wobei in der PAO Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Patentanwälten und Zugelassenen Vertreter expressis verbis erlaubt sein sollten.

Viele Grüße
Industrie_EPA
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Stat,

EuPaG § 20 schafft allerdings als Voraussetzung die Bedingung, dass der europäische Patentanwalt in seinem Heimatland die Zulassungsbedingungen zur Patentanwaltschaft erfüllt. Das wird im Regelfall nach "nur" einer bestandenen europäischen Eignungsprüfung (EQE) aber gerade nicht der Fall sein.

Man sollte hier sehr genau die Begrifflichkeiten prüfen und durchdenken, was jeweils daraus folgt und welche Bedeutung etwa die Merkmalskombination "europäischer Patentanwalt" hat. Die Auffassung Eures Ausbildungsleiters entspricht jedenfalls der herrschenden Meinung.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

stat80

BRONZE - Mitglied
Ihr seid großartig, vielen Dank.

Ich habe tatsächlich den europäische Patentanwalt und Zugelassener Vertreter" nach Art. 134 EPÜ miteinander verwechselt.

Viele Grüße
Stat
 
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