Auslandsfirma als Patentanmelderin D/EP - Vertretung durch dt. Angestellten

Silber

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

Angenommen, die deutsche Firma F-AG sei in einem Firmenverbund mit der ausländischen Holding H-Incorporated, die in einem Nicht-EPÜ-Vertragsstaat angesiedelt ist.

Wenn die H-Inc. Patentanmeldungen beim DPMA und/oder EPA einreichen möchte, muss sie ja jeweils einen entsprechend qualifizierten Vertreter bestellen.

Kann diese Vertretung vor dem DPMA und/oder EPA durch einen Angestellten der F-AG erfolgen, welcher beide Zulassungen hat?
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
Als Patentanwalt (also nicht als Syndikuspatentanwalt) sollte man im eigenen Interesse nicht auftreten. Und als EPA-Vertreter sollte man (zusätzlich oder ausschließlich) im Unternehmen als Mitarbeiter zugelassen sein und nur so auftreten.

Die Antwort ergibt sich dann aus:

§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG
§ 41a Abs. 5 Nr. 1 PAO
§ 155 PAO

Im eigenen Interesse empfehlen sich aber schriftliche vertragliche Regelungen zwischen den verbundenen Unternehmen. Und die eigenen Vollmachten zur Vertretung sollten auch schriftlich fixiert sein (Power of Attorney).
 
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Silber

GOLD - Mitglied
Vielen Dank Dir erstmal.

Den Teil verstehe ich noch nicht:

"als EPA-Vertreter sollte man [...] im Unternehmen als Mitarbeiter zugelassen sein"

Als Mitarbeiter zugelassen...?


Und für den deutschen Teil schließe ich: vorausgesetzt, der Angestellte der F-AG ist deren Syndikuspatentanwalt, dann kann er die konzernverbundene H-Inc. vor dem DPMA vertreten. Ist er "nur" Patentanwalt oder Patentassessor, kann er es nicht. Soweit richtig?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Als Mitarbeiter zugelassen...?

Natürlich als EPA-Vertreter, der aber als Mitarbeiter der F-AG auftritt. Um die F-AG selbst vor dem EPA zu vertreten, muss man ja kein zugelassener Vertreter sein, es reicht eine Mitarbeitervollmacht. Die F-AG muss ihrem Mitarbeiter daher erst einmal erlauben, für diese als zugelassener EPA-Vertreter tätig zu werden und dieser sich danach entsprechend beim EPA mit seiner Unternehmensaddresse registrieren.

Wenn die F-AG Ihrem Mitarbeiter aber eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberuflicher Patentanwalt gestattet, dann kann dieser sich auch als freiberuflicher zugelassener Vertreter bei EPA mit seiner (Wohnzimmer-)Kanzlei eintragen lassen und danach entsprechend für Dritte tätig werden.

Und für den deutschen Teil schließe ich: vorausgesetzt, der Angestellte der F-AG ist deren Syndikuspatentanwalt, dann kann er die konzernverbundene H-Inc. vor dem DPMA vertreten. Ist er "nur" Patentanwalt oder Patentassessor, kann er es nicht. Soweit richtig?

Nein, er kann in allen diesen Fällen vertreten, sollte dies im eigenen Interesse aber nur als Arbeitnehmer der F-AG tun. Im Prinzip reicht es dann, als Patentassessor zu agieren: Nicht jeder Arbeitgeber will die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlauben (das Argument der Befreiung von der staatlichen Rente aufgrund der Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk gilt ja nur für ein paar Bundesländer).
 

Silber

GOLD - Mitglied
Dank Dir Lysios!

Mir ist jetzt nur noch nicht 100%ig klar geworden, ob der Vertreter die ausländische konzernverbundene H-Inc. somit nun "einfach" als Angestellter der F-AG vor DPMA und EPA vertreten darf – oder ob er dafür zusätzlich noch die Wohnzimmerkanzlei braucht?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Dank Dir Lysios!

Mir ist jetzt nur noch nicht 100%ig klar geworden, ob der Vertreter die ausländische konzernverbundene H-Inc. somit nun "einfach" als Angestellter der F-AG vor DPMA und EPA vertreten darf – oder ob er dafür zusätzlich noch die Wohnzimmerkanzlei braucht?

Mit Vertreter meinst Du vermutlich den zugelassen EPA-Vertreter (European Patent Attorney)?

Da es in Deutschland nach dem RDG zulässig ist, dass die F-AG die Rechtsangelegenheiten der H-Inc vertritt, kann sie dies natürlich auch vor EPA tun. Dafür muss sich die F-AG wegen Art. 133 EPÜ aber eines zugelassenen Vertreters bedienen, der aber auch bei dieser angestellt sein kann.
 

Silber

GOLD - Mitglied
Ok super. Also nach RDG darf die deutsche F-AG Rechtsangelegenheiten der ausländischen H-Inc vertreten (obwohl die F-AG kein qualifizierter Vertreter "ist"). Vor dem EPA muss sie sich hierzu natürlich eines EPA-Vertreters bedienen -- der jedoch bei ihr angestellt sein kann, und auch keine eigene Kanzlei braucht.

Und in DE ist es im wesentlichen dasselbe, d.h. die deutsche F-AG darf die ausländische, konzernverbundene H-Inc vor dem DPMA vertreten, und sich hierzu eines bei ihr angestellten Patentassessors bedienen. Richtig?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Und in DE ist es im wesentlichen dasselbe, d.h. die deutsche F-AG darf die ausländische, konzernverbundene H-Inc vor dem DPMA vertreten, und sich hierzu eines bei ihr angestellten Patentassessors bedienen. Richtig?

Ja, es geht dann aber nur § 155 Abs. 1 Nr. 2 PAO, damit dann nach § 155 Abs. 2 PAO die Bestellung als Inlandsvertreter möglich wird. Das bedeutet dann nach § 155 Abs. 3 PAO aber auch, dass der Patentassessor nicht gleichzeitig als Syndikuspatentanwalt zugelassen sein darf.

Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 Nr. 2 PAO müssen dann u.U. (beim ersten Mal) nachgewiesen werden, wenn diese nicht auf der Hand liegen.
 
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Silber

GOLD - Mitglied
Da es in Deutschland nach dem RDG zulässig ist, dass die F-AG die Rechtsangelegenheiten der H-Inc vertritt, kann sie dies natürlich auch vor EPA tun. Dafür muss sich die F-AG wegen Art. 133 EPÜ aber eines zugelassenen Vertreters bedienen, der aber auch bei dieser angestellt sein kann.

Hoppla, gerade gesehen:

Laut T2308/10 und T298/97 sei es nicht zulässig, dass sich ein Unternehmen durch einen Mitarbeiter eines konzernverbundenen Unternehmens vor dem EPA vertreten lässt:
Da die Ausführungsordnung keine Bestimmung nach Artikel 133 Absatz 3 letzter Satz EPÜ enthält, erlaubt das EPÜ derzeit nicht, dass eine juristische Person durch einen Arbeitnehmer einer anderen juristischen Person vertreten wird, mit der sie wirtschaftlich verbunden ist. Mit anderen Worten, ein Mitarbeiter eines Unternehmens innerhalb eines Konzerns kann kein anderes Unternehmen desselben Konzerns vertreten.

Zusammenfassend hierzu die Rechtsprechung der Beschwerdekammern:
Im Hinblick auf den Angestellten eines Konzerns erklärte die Kammer in T 2308/10, dass ein Angestellter einer Konzerngesellschaft nicht für eine andere Gesellschaft dieses Konzerns handeln kann. Bereits in T 298/97 war entschieden worden, dass es das EPÜ derzeit nicht zulässt, dass ein Angestellter einer juristischen Person für eine andere, mit ihr wirtschaftlich verbundene juristische Person handelt, da die Ausführungsordnung keine Vorschriften nach Maßgabe des Art. 133 (3) letzter Satz EPÜ enthält.

Das heißt wohl schonmal, ein Angestellter der F-AG ohne EPA-Zulassung darf die konzernverbundene H-Inc nicht vor dem EPA vertreten. Ist der Angestellte der F-AG aber gleichzeitig European Patent Attorney, dann darf dieser die H-Inc vor dem EPA vertreten?

So ganz 100-prozentig erscheint mir das nicht, da keine der beiden Entscheidungen auch nur mit einem Wort zwischen einem "Angestellten" und einem "angestellten European Patent Attorney" unterscheidet, sondern beide Entscheidungen die Vertretung konzernverbundener Unternehmen durch "Angestellte" komplett ausschließen.

Was nun?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
So ganz 100-prozentig erscheint mir das nicht, da keine der beiden Entscheidungen auch nur mit einem Wort zwischen einem "Angestellten" und einem "angestellten European Patent Attorney" unterscheidet, sondern beide Entscheidungen die Vertretung konzernverbundener Unternehmen durch "Angestellte" komplett ausschließen.

Was nun?

Da das vom EPA immer schon so gehandhabt wurde, gibt es natürlich auch keine BK-Entscheidung, in der diese Unterscheidung eine Rolle spielt. Wenn Du Zweifel hast, kannst Du Stichproben im Register machen, um Präzedenzfälle zu finden. (Ich kenne jedenfalls viele.)

Oder Du fragst einfach selbst beim EPA nach.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Du sprichst in Rätseln? Was wurde vom EPA schon immer "so" gehandhabt?

Dass wir beide hier ein Kommunikationsproblem haben, ist mir schon lange klar.

Aber noch ein letzter Versuch: Um ein Unternehmen vor dem EPA zu vertreten, reicht für den Vertreter eine Angestelltenvollmacht, sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat hat. Ist der Vertreter aber nicht bei dem Unternehmen angestellt (z.B. weil dieses nach deutschem Recht nur ein verbundenes Unternehmen des Arbeitgebers des Vertreters ist) oder hat das Unternehmen keinen Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat, dann muss der Vertreter ein „zugelassener Vertreter“ sein (European Patent Attorney). Nach deutschem Recht agiert der zugelassene Vertreter dann als Erfüllungshilfe seines Arbeitgebers für die Vertretung des (ggf. verbundenen) Unternehmens.
 

Silber

GOLD - Mitglied
Da das vom EPA immer schon so gehandhabt wurde, gibt es natürlich auch keine BK-Entscheidung, in der diese Unterscheidung eine Rolle spielt.
Dann wollen wir mal versuchen, das "Kommunikationsproblem" zu lösen...

Ich expandiere nachfolgend den Begriff "so", wie er vermutlich gemeint ist.

"So" ist bitte zu lesen wie folgt:

"Gemäß Art. 133 (2) EPÜ muss sich eine Firma aus dem Nicht-EPÜ-Ausland (hier: H-Inc) vor dem EPA durch einen European Patent Attorney vertreten lassen. Weiterhin ist gemäß Art. 133 (3) EPÜ i.V.m. der RSpBK die Vertretung von Unternehmen (hier: H-Inc) vor dem EPA durch lediglich konzernverbundene "Mitarbeiter" (hier: Mitarbeiter der deutschen F-AG) ausgeschlossen. Obwohl dies nirgendwo explizit erwähnt ist, betrifft dies jedoch nur "Nur-Mitarbeiter", nicht aber angestellte European Patent Attorneys."

Mit anderen Worten, ein bei der deutschen F-AG angestellter European Patent Attorney kann die konzernverbundene ausländische H-Inc vor dem EPA vertreten. Gemäß RiLi A‑VII, 1.5 i.V.m. BeschlPräsEPA v. 12.07.07 muss er hierzu üblicherweise nicht mal eine Vollmacht vorlegen. Mit nochmal anderen Worten ist es völlig egal, ob der die ausländische H-Inc vor dem EPA vertretende European Patent Attorney zusätzlich auch Angestellter der konzernverbundenen deutschen F-AG ist oder nicht.

In Hoffnung auf nun wieder problemreduzierte Kommunikation,

Silber
 
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