Einseitig offene Bereiche

Hans35

*** KT-HERO ***
Seinerzeit (2010) hat die BGH-Entscheidung Thermoplastische Zusammensetzung (T.Z.) viel Aufmerksamkeit erfahren, weil in ihr die Frage der "einseitig offenen Bereiche von physikalischen Eigenschaften" behandelt wurde. In dieser Entscheidung finden sich Sätze wie:

... Der Nichtigkeitsgrund greift jedoch durch, soweit die Klage darauf gestützt wird, dass die geschützten Bereiche einseitig offen sind. ...

Dabei geht es um die ausführbare Offenbarung von Stoffen, bei denen Eigenschaften mit einseitig offenen Grenzen angegeben werden (z.B. Leitfähigkeit größer als X).

Im Unterschied zur "Taxol"-Entscheidung (i.W.: Nicht alle in den Schutzbereich fallenden Ausführungsarten müssen in der Anmeldung ausführbar beschrieben werden.) wurde aus der T.Z.-Entscheidung geschlossen, dass dies für einseitig offene Bereichsangaben nicht mehr gilt, weil diese quasi bis ins "Unendliche" reichen. Selbst in der Prüfungsrichtlinien des DPMA heißt es unter Hinweise auf T.Z.:

Ebenso dürfen offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in den Unterlagen offenbarte Lehre hinaus nicht so weit verallgemeinert werden, so dass der Schutz auf spekulativ beanspruchte weite Bereiche ausgedehnt würde, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet.

Dies dürfte wohl dazu geführt haben, dass das Formulieren von Patentansprüchen, in denen einseitig offene Grenzen von physikalischen Eigenschaften angegeben werden, nur noch sehr zurückhaltend erfolgt.

Aber das ist alles nur ein Missverständnis! (?)

Jedenfalls scheint nun die Entscheidung BGH X ZR 32/17 vom 12.3.2019 (Cer-Zirkonium-Mischoxid I: CZMI) Entspannung zu bringen, indem sie klarstellt, dass die T.Z.-Entscheidung nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen es um mindestens zwei physikalische Eigenschaften geht, die einander gegenläufig beeinflussen (z.B. bei T.Z.: Durch Erhöhung einer Zugabe von Ruß erhöht sich die Leitfähigkeit [erste Eigenschaft] aber die Schlagfestigkeit des Materials mindert sich [zweite Eigenschaft], und umgekehrt; beide Eigenschaften sind aber erwünscht). Geht es jedoch in dem betrachteten Anspruch nur um eine Eigenschaft oder sind die Eigenschaften nicht gegenläufig, so ist weiterhin die Entscheidung Taxol anwendbar. Ausdrücklich heißt es in CZMI im ersten Leitsatz:

Ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich kann ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen.

Und in Absatz 40/41 von CZMI heißt es:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei einem Merkmal, das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Wenn etwa ein "generisch" beanspruchter Verfahrensschritt bei wertender Betrachtung in seiner allgemeinen Bedeutung zur erfindungsgemäßen Problemlösung gehört, genügt es grundsätzlich, wenn eine bestimmte Ausführungsform ausführbar offenbart ist. Anders kann es sich hingegen verhalten, wenn ein offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken offenbart sind. Dann beansprucht der Satz Geltung, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird. ... Die Beurteilung dieser Frage bedarf stets einer wertenden Betrachtung.
 
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