Bescheid bei einer Patentanmeldung beim DPMA auf englisch oder französisch

Dr. X

GOLD - Mitglied
Hallo,

seit geraumer Zeit kann man ja beim DPMA eine Patentanmeldung auf englisch oder französisch einreichen und muss die Übersetzung erst 12 Monate oder falls eine Prio beansprucht wird, 15 Monate nach Priodatum einreichen. Vom DPMA bekam ich lediglich die Antwort, dass der Erstbescheid auf Deutsch ergeht, was klar ist. Meine Frage ist jedoch, wie ein solcher aussieht, da die Ansprüche ja auf englisch oder französisch vorliegen. Entweder müssen die Ansprüche übersetzt werden oder Teile der Ansprüche müssen auf englisch oder französisch vom Prüfer zitiert werden. Es ist also nicht möglich, dass der Bescheid vollständig auf Deutsch ergeht.

Hat jemand so etwas schon mal gemacht oder gesehen ?

Grüße
 

keta

SILBER - Mitglied
Meist wird der Bescheid wohl erst zu einem Zeitpunkt ergehen, an dem die Übersetzung bereits eingereicht ist.

Ansonsten unterscheidet sich die Situation aus meiner Sicht nicht allzu stark von dem Fall, dass zu einer deutschsprachigen Anmeldung fremdsprachiger Stand der Technik zitiert wird. Da finden die Prüfer auch Wege, das sprachlich zu handhaben.
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Hm, leider nicht sehr hilfreich und zudem noch falsch.

Wie sieht ein Bescheid aus ? Der Prüfer kopiert idR den Text des Anspruchs (also auf Deutsch) und gibt meist in Klammern irgendwelche Abschnitte oder Bezugszeichen aus der Entgegenhaltung an. Wenn der Anspruch auf englisch ist und der Bescheid auf deutsch, dann geht das nicht. Elementare Logik.
 

keta

SILBER - Mitglied
Sehr geehrter Herr X, bitte verzeihen Sie, dass meine auf praktischer Erfahrung gründende Antwort Ihrem hohen Anspruch nicht gerecht geworden ist. Das wird nicht wieder vorkommen.
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
1. Wer ist Herr X ? Woher wissen Sie, dass ich nicht Frau X bin ? Ihre dementsprechende nicht vorhandene Logik haben Sie ja bereits oben dargelegt.

2. Haben Sie bereits eine englischsprachige Anmeldung beim DPMA eingereicht und dann erst 12 Monate danach eine dt. Übersetzung nachgereicht oder worauf fußt Ihre praktische Erfahrung ?
 

pak

*** KT-HERO ***
Ruhig Blut, keta, lass Dich nicht ärgern, denn Du hast Recht. Ich habe das zweimal durchexerziert, in beiden Fällen kam der Bescheid erst nach Einreichung der Übersetzung. Insoweit ein stinknormaler Bescheid.


Gruß


pak
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Während meines Amtsjahres vor einigen Jahren habe ich zahlreiche Anmeldungen in englischer Sprache bearbeitet. Diese wurden analog zu Anmeldungen auf Deutsch als "8-Monatsakten" bezeichnet, d.h. ein Bescheid soll spätestens 8 Monate nach Anmeldetag ergehen.

Wir haben die Ansprüche natürlich nicht selbst übersetzt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das DPMA dies jemals tun würde und damit auch der Übersetzung des Anmelders vorgreifen würde.

Wir haben die Ansprüche also in der eingereichten Form zitiert.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dies von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich sein könnte (bei mir war es Pharma). Der Anmelder hat außerdem keinen Anspruch darauf einen Bescheid zu erhalten. Diese "8-Monatsakten" sind m.W. eine rein interne Bezeichnung ohne Verpflichtung gegenüber Dritten.

VG
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Ruhig Blut, keta, lass Dich nicht ärgern, denn Du hast Recht. Ich habe das zweimal durchexerziert, in beiden Fällen kam der Bescheid erst nach Einreichung der Übersetzung. Insoweit ein stinknormaler Bescheid.


Gruß


pak

Vermutlich haben Sie Prio nach 12 Monaten beansprucht, so dass das Amt nur 3 Monate Zeit hatte, um einen Bescheid zu erstellen. Dass das nicht geht ist ja klar.
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Während meines Amtsjahres vor einigen Jahren habe ich zahlreiche Anmeldungen in englischer Sprache bearbeitet. Diese wurden analog zu Anmeldungen auf Deutsch als "8-Monatsakten" bezeichnet, d.h. ein Bescheid soll spätestens 8 Monate nach Anmeldetag ergehen.

Wir haben die Ansprüche natürlich nicht selbst übersetzt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das DPMA dies jemals tun würde und damit auch der Übersetzung des Anmelders vorgreifen würde.

Wir haben die Ansprüche also in der eingereichten Form zitiert.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dies von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich sein könnte (bei mir war es Pharma). Der Anmelder hat außerdem keinen Anspruch darauf einen Bescheid zu erhalten. Diese "8-Monatsakten" sind m.W. eine rein interne Bezeichnung ohne Verpflichtung gegenüber Dritten.

VG

Vielen Dank für die erste brauchbare Antwort. Auf die restlichen Erwiderungen (Antworten kann man sie ja nicht nennen) hätte ich gerne verzichtet.

Wären Sie so liebenswürdig, und könnten uns ein Aktenzeichen nennen, das Sie im Amtsjahr bearbeitet haben ?
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Wären Sie so liebenswürdig, und könnten uns ein Aktenzeichen nennen, das Sie im Amtsjahr bearbeitet haben ?

Tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen. Das ist schon eine ganze Weile her. Ich weiß auch nicht, ob die Anmeldungen überhaupt weiterverfolgt und veröffentlicht wurden. Wenn ich mich recht entsinne fielen die Bescheide alle ziemlich verheerend aus ;)
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich kann Philkopter aus der Anwaltssicht bestätigen. Wir haben einige Mandanten, die das machen, auch im Biotech-Bereich. Alle aus dem europäischen Ausland. Diese Anmeldungen werden dann aber prinzipiell nicht weiterverfolgt, sondern dienen wenn dann nur als Prios. Das DPMA wird genommen, weil es den Erstbescheid relativ zuverlässig in der Priofrist erstellt (auf die 8 Monate kann man sich i.d.R. verlassen) und zu deutlich günstigeren Preisen das meiste findet, was auch das EPA finden wird. Dann wird die Sache entweder fallengelassen oder die PCT beim EPA angemeldet. Das parallele deutsche Verfahren ist überflüssig, weil das EP-Patent auch ohne deutsche Übersetzung ohne weiteres in Kraft tritt.

Der Prüfer zitiert dann eben auch den Anspruch auf Englisch, ebenso wie wörtliche Zitate aus englischsprachigen Entgegenhaltungen.

Im Prinzip subventioniert das DPMA, in meinen Augen, mit der 12-Monats-Regelung ausländische Anmelder, die es nur als billigen Dienstleister nutzen wollen, ohne echtes Interesse an einem deutschen Prüfungsverfahren. Aber da das Amt regelmäßig Jahresüberschüsse ausweist, ist die Belastung des Steuerzahlers wohl unerheblich. Obwohl man natürlich argumentieren könnte, dass die Jahresüberschüsse höher wären, wenn man nicht für ein Appel und ein Ei der ganzen Welt Recherchedienstleistungen anböte.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Nochmal zur Ausgangsfrage:
Vom DPMA bekam ich lediglich die Antwort, dass der Erstbescheid auf Deutsch ergeht, was klar ist. Meine Frage ist jedoch, wie ein solcher aussieht, da die Ansprüche ja auf englisch oder französisch vorliegen. Entweder müssen die Ansprüche übersetzt werden oder Teile der Ansprüche müssen auf englisch oder französisch vom Prüfer zitiert werden. Es ist also nicht möglich, dass der Bescheid vollständig auf Deutsch ergeht.
Meines Wissens ist die Gestaltung des Bescheids dem Prüfer völlig freigestellt, und er ist (anders als im EPA) auf sich allein gestellt. Das bedeutet, dass diese Frage von jedem einzelnen Prüfer anders beantwortet werden würde. Allgemeine Richtlinien, wie ein Prüfungsbescheid abzufassen ist, gibt es im DPMA m.W. nicht; viemehr tradiert sich das vom einzelnen Ausbilder auf die nächste Prüfergeneration, und wird nur sanft durch die Auswahl der jeweiligen Ausbilder von oben gesteuert.

Entscheidend für eine "allgemeine Tendenz" im Hinblick auf die Ausgangsfrage sind sicher die Sprachkenntnisse des Prüfers. Wenn beispielsweise die Anmeldung auf Französisch ist und er die Ansprüche auf Französisch einfach nicht versteht, weil er seit seiner Schulzeit vor 40 Jahren kein Wort Französisch mehr gelesen oder geschrieben hat, wird er wohl nicht einmal feststellen können, wenn er für die Anmeldung fachlich garnicht zutändig ist, und er wird sie erst nach Eingang der Übersetzung an den zuständigen Kollegen weiterreichen (können). Dann erhält man innerhalb der Priofrist also garnichts. Ob es eine sog. 8-Monatsakte ist, wird ihm dann egal sein, weil er seine mangelnden Sprachkenntnisse sicher nicht outen will. Bei englischsprachigen Anmeldungen und guten Sprachkenntnissen kann man hingegen mit einem Bescheid rechnen, der so gut oder so schlecht ist, wie bei deutschsprachigen Anmeldungen. Und dazwischen dürfte alles möglich sein, was man sich vorstellen kann. Was dabei wie oft vorkommt, ist reine Spekulation. IdR wird man aber wohl zumindest von guten englischen Sprachkenntnissen ausgehen dürfen, von französischen hingegen nicht immer.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo,

[...]

Hat jemand so etwas schon mal gemacht oder gesehen ?

Grüße

Hallo Dr. X,

ein Beispiel wäre 10 2014 220 613 (über DPMA-Register einsehbar). Die Akte ist insofern interessant, weil sogar die Offenlegung auf englisch war (geht in der Zwischenzeit ja nicht mehr). Wie schon von anderen geschrieben, kann sowas bei jedem Prüfer anders aussehen.

Grüße, Fragender
 
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