§ 45 Berufshaftpflichtversicherung PAO

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo,

der Deutsche Patentanwalt ist ja verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Wenn er angestellt ist, tritt diese Versicherung dann auch für Schäden aus der Angestelltentätigkeit ein ?

Gibt es eine solche Versicherungspflicht auch für zugelassene Vertreter bzw. sind das diesselben Versicherungen ?
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Hallo

also die Haftpflicht ist unabhängig von Angestelltendasein oder selbständiger Tätigkeit. Sie ist auch unabhängig davon, ob ein angestellter Anwalt in der Industrie oder in einer Kanzlei arbeitet. Wer sich als Anwalt zulassen will, muss vorab immer bei der Kammer eine Bestätigung der Versicherung vorlegen. Industriefirmen haben so wie Kanzleien i.d.R. hierfür einen Gruppenvertrag für alle Anwälte.

Was meinst Du nun mit "Schäden aus der Angestelltentätigkeit"? Es geht doch um Personen, die als Anwälte angestellt sind. Der Aufgabenbereich ist also der eines Anwalts und damit von der Versicherung abgedeckt. Ein Sonderfall wäre allerdings ein angestellter Anwalt, der gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist, z.B. ist ja die Kanzlei Maiwald eine GmbH. Die eingetragenen Geschäftsführer haften mit ihrem Privatvermögen bei gewissen Pflichtverletzungen, zB Steuerschulden, Sozialversicherungszahlungen usw. Dies ist i.d.R. nicht von der Anwaltshaftpflichtversicherung abgedeckt. Man müsste aber natürlich in den konkreten Vertrag schauen. Die Haftung als Geschäftsführer kann man allerdings mit einer D&O Versicherung abmindern, die die GmbH für ihre Organe abschließt. Es mag das auch in einer kombinierten Form geben, das weiß ich nicht.

Beim EPA gibt es keine Versicherungspflicht für eingetragene Vertreter. Allerdings wird man mit der Eintragung automatisch Mitglied am epi, welches ausdrücklich den Abschluss einer Versicherung empfiehlt. https://patentepi.com/en/professional-liability-insurance/product-information.html

Ich hoffe die Antwort hilft dir weiter.

VG
 

patatt

GOLD - Mitglied
Danke für die Ausführungen. Folgendes trifft eigentlich den Kern meiner Frage:

... For every European Patent Attorney it is important to know who covers in situations where a client claims for damages due to an alleged professional mistake. For those who work as employees in industry, this risk is in most cases covered by the employer. ...

Bedeutet dies, dass ein angestellter EPV in der Industrie bei einem Fehler (z.B. Fristversäumnis, fehlerhafte Beratung etc.) wie ein "normaler" Mitarbeiter (z.B. Ingenieur) behandelt wird bzw. haftet und somit keine solche Berufshaftpflicht benötigt.

Ansonsten verstehe ich es so, dass ein EPV, egal ob Partner oder angestellt, in einer Kanzlei in jedem Falle eine solche Berufshaftpflicht benötigt bzw. abschließen sollte.
 

philkopter

GOLD - Mitglied
ich muss mich leider korrigieren. Es gibt die Möglichkeit sich als Syndikusanwalt zuzulassen. Dann entfällt der Nachweis einer Berufshaftpflicht, siehe $41b Absatz 4 Satz 1 PAO. Das sollte mal geändert werden für Patentanwälte und Rechtsanwälte und ich hatte irgendwie abgespeichert, dass das auch passiert sei. Dem ist aber nicht so, siehe zB Diskussion hier: https://www.lto.de/recht/job-karrie...nsjuristen-streit-um-haftpflichtversicherung/

Das liegt daran, dass Angestellte in Unternehmen nur für grobe Fahrlässigkeit und Verschulden haften. Da gibt es eine schöne Entscheidung vom BAG zu: BAG, Beschl. v. 27.09.1994, Az. GS 1/89

Auf angestellte Anwälte in Kanzleien trifft das logischerweise nicht zu.

Das wird analog auch für EPV gelten.

Bei freien EPVs (die keine dt. Anwälte sind) wird es denke ich keinen geben, der keine Berufshaftpflicht hat.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Zusätzlich zu den Hinweisen von Philkopter sei noch angemerkt, dass es natürlich sehr im Interesse der Arbeitgeber ist, dass ihre Syndikuspatentanwälte und auch die zugelassenen Vertreter im ständigen Dienstverhältnis eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Sollte nämlich eine Panne passieren und das wichtigste Patent des Unternehmens oder eine essentielle Marke mit 10 Milliarden Umsatz versehentlich fallengelassen werden, hat das Unternehmen weit bessere Chancen, irgendwelche Ersatzbeträge von einer Versicherung zu bekommen als von einem angestellten Vertreter, egal was dieser auch verdienen mag und ob er das überhaupt zahlen muss weil nicht grob fahrlässig etc.

Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind da also völlig identisch. Man sollte das firmenintern natürlich mal ansprechen und nicht wie patatt im vorletzten Absatz seines Beitrags hoffen, dass man ganz ohne auskommt. Wir reden hier über wenige tausend € jährlich Beitrag, das steht in keinem Verhältnis zu den Schadenssummen, wenn man die Verlängerungsgebühr von "Aspirin" vergisst zu entrichten ...

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patatt

GOLD - Mitglied
Gibt es neben der vom epi empfohlenen Versichrung für EPV, die ja scheinbar auch nicht in DE einen Sitz hat, eine Versicherung in DE welche das Berufsrisiko für reine EPV absichert und kann ein EPV in die Gruppenversicherung einer Kanzlei aufgenommen werden, die ja idR für den PA ggf. mit EP zulassung massgeschneidert ist ?
 
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