Technische Experten bei einer Patentanwalts mbH ..

patatt

GOLD - Mitglied
Wenn sog. "Technische Experten" (ohne Zulassungen) auf Homepage, Briefbögen und sonstigen Veröffentlichungen zusammen mit den Partnern aufgeführt werden, haften diese dann im Außenverhältnis bzgl. Verbindlichkeiten gegenüber Mandanten ?

und ...

wenn ein solcher Technischer Experte mit europäischer Zulassung (only) auch Mandanten vertritt, wie sieht es da mit der Haftung gegenüber Mandanten aus ?

Genügt der Hinweis auf ein Angestelltenverhältnis, so wie man es häufiger sieht, um eine solche Haftung gänzlich auszuschließen ?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Patatt,

doch, klar. Du hast die Fragen aber so formuliert, als wären es echte Fragen, vor denen Du stehst. Dann wäre die Beantwortung aber möglicherweise als verbotene Rechtsberatung anzusehen, und die wollen wir doch bei solchen Themen lieber ganz weit von uns weisen.

Du wirst ja schon eine Recherche nach der einschlägigen Rechtsprechung gemacht (etwa in den Rosa Heften), einen Kommentar zu Haftungsfragen gewälzt (zum Beispiel den Borgmann Jungk Schwaiger) und Dir eine eigene Meinung zu Deinen Fragen gebildet haben. Stell doch das Literaturergebnis einfach mal zur Diskussion.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patatt

GOLD - Mitglied
Ich selbst bin davon nicht betroffen, dennoch interessiert mich das Thema rein theoretisch.

Ich habe jede Menge Rechtsprechung dazu gesehen (meist RA oder Stb betroffen), das Rosa Blatt habe ich leider nicht zur Verfügung.

Zur Frage, ob ein Hinweis "Angestellt" beim einem Technischen Experten mit/ohne Zulassung genügt, habe ich leider auch nichts gefunden, obgleich man dies hin & wieder sieht.

Ich habe nur Hinweise gefunden, dass ein sog. "Scheinsozius" wie ein echter Sozius haftet gegenüber dem Mandanten, speziell bei einer GbR. Zum Thema mbH iVm den Fragen habe ich leider auch nichts gefunden.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo patatt,

nun ja, ein paar Aspekte lassen sich ja auch so klären. Die GmbH soll ja in erster Linie kaufmännische Beziehungen und Auseinandersetzungen mit Dritten vereinfachen, also etwa Vermietern oder Lieferanten von Büromaterial und dergleichen. Mit diesen kann eine GmbH leicht Verträge abschließen, ohne immer wieder klären zu müssen, welche Zusammensetzung der GbR gerade den Vertrag schließt, denn deren Zusammensetzung ändert sich ja bei jedem Ein- und Austritt von Sozien und möglicherweise anderen Personen, während das bei der GmbH vollkommen egal ist. Die steht als GmbH im Handelsregister.

Dann ist es imho aber auch völlig egal, was nun irgendwo über technische Experten dieser GmbH im Internet steht, verklagt wird bei Mietrückstand die GmbH und nicht natürliche Personen und auch keine Personengruppe. Damit muss die GmbH intern klarkommen. Die von Dir erwähnten "Verbindlichkeiten gegenüber Mandanten" kann ich mir nicht ganz eindeutig vorstellen. Es ist doch eher umgekehrt. Und dann ist ziemlich klar, dass der technische Experte nicht an der GmbH vorbei seine Entlohnung von den Mandanten einfordern kann, wenn die ihre Rechnung an die GmbH nicht bezahlen.

Nun ja. Und welche berufshaftpflichtmäßigen Effekte eine AnwaltsGmbH im Vergleich zu einer GbR hat, ist bekannt und nachzulesen. Ich würde da keine großen Unterschiede zu RA und StB sehen. Und auf die Rechtsprechung (mit Begründung) zur Haftung von Scheinsozien bist Du gestoßen. Es gilt also möglicherweise das, was ein fachlich nicht mit solchen Fragen befasster Mandant nach Auffassung der Gerichte glaubt oder glauben könnte, nicht das, was wir denken. Eigentlich fragst Du jetzt also die Falschen. Und man sollte immer bedenken, dass im Fall des Falls alle Beteiligten googlen und auf der Suche nach Hinweisen auf diese Seite kommen, auch Deine Gegner in Rechtsstreitigkeiten.

Damit ist großräumig abzusehen, mit was man bei Deinen Fragen voraussichtlich im Streitfall vor Gericht rechnen muss. Ob das dann auch so kommt, weiß niemand, denn jeder Fall bei solchen Fragestellungen liegt ein bisschen anders. Und: Auch Vorsitzende vom OLG müssen gelegentlich erleben, vom BGH aufgehoben zu werden.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patatt

GOLD - Mitglied
Die von Dir erwähnten "Verbindlichkeiten gegenüber Mandanten" kann ich mir nicht ganz eindeutig vorstellen.

Hier sind berufshaftpflichtmäßige Effekte gemeint. Es ist nicht klar, in wiefern die begrenzte Haftung der GmbH hier greift und in wiefern ein Mandant hier direkt auf eine im Briefbogen genannte Person "durchgreifen" könnte.

Wie beim Anmieten von Räumen etc. geht ja der Mandant hier ja einen Vertrag mit der GmbH ein und nicht mit den einzelnen Personen. So zumindest mein Verständnis ...

Eigentlich fragst Du jetzt also die Falschen.
Naja, es gibt doch sicherlich Forumteilnehmer, die in solchen Kostellationen arbeiten und vielleicht aus eigener Erfahrung berichten können, das zumindest war mein Anliegen.

Und man sollte immer bedenken, dass im Fall des Falls alle Beteiligten googlen und auf der Suche nach Hinweisen auf diese Seite kommen, auch Deine Gegner in Rechtsstreitigkeiten.
Wenn die Sache eindeutig ist, dann sollte auch das unschädlich sein.
 
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Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hier sind berufshaftpflichtmäßige Effekte gemeint. Es ist nicht klar, in wiefern die begrenzte Haftung der GmbH hier greift und in wiefern ein Mandant hier direkt auf eine im Briefbogen genannte Person "durchgreifen" könnte.

Wie beim Anmieten von Räumen etc. geht ja der Mandant hier ja einen Vertrag mit der GmbH ein und nicht mit den einzelnen Personen. So zumindest mein Verständnis .....

Dir ist aber schon klar, dass die Versicherungsprämien der AnwaltsGmbH um ein Vielfaches höher sind als die einer GbR? Hinzu kommt, dass die Versicherungen verständlicherweise davon ausgehen, dass jeder, der arbeitet, auch Fehler macht. Mehr Sachbearbeiter machen mehr Fehler. Das gilt auch für technische Experten mit oder ohne irgendwelche Zulassungen. Also müssen die nach Auffassung der Versicherungen berufshaftpflichtversichert werden oder jedenfalls irgendwie zusätzliche Beiträge zahlen. Wenn die AnwaltsGmbH das nicht macht, passiert möglicherweise nichts, weil es keiner merkt. Beim Schadensfall kann es dann sehr unerfreulich werden.

Dass es eine deliktische Haftung gibt, die auch gegenüber den einzelnen Mitarbeitern in einer GmbH greift, sollte auch beachtet werden. Näheres findet sich in den einschlägigen Kommentaren zu den AnwaltsGmbHs oder man schaut sich im Fernsehen Berichte über Mitarbeiter der Softwareentwicklung von VW an.

Naja, es gibt doch sicherlich Forumteilnehmer, die in solchen Kostellationen arbeiten und vielleicht aus eigener Erfahrung berichten können, das zumindest war mein Anliegen..
In solchen Konstellationen arbeiten, schon möglich. Und natürlich sind Patentanwaltskollegen anderer Büros auch beteiligt, weil sie in Schadensfällen beispielsweise einen Geschädigten vertreten oder die Versicherung beraten oder ein Gutachten fürs Gericht anfertigen etc. Berichte gibt es auch, etwa von den Versicherungen bei den Herbstseminaren vom Bundesverband. Als Beteiligter wird man eher nichts erzählen.

Wenn die Sache eindeutig ist, dann sollte auch das unschädlich sein.
Derartige Sachen sind allerdings praktisch nie eindeutig, das ist eines derProbleme.
 
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