Recht auf Erfindung und Beanspruchung der Priorität bei Gemeinschaftserfindungen

Asdevi

*** KT-HERO ***
Somit: Kann ich mit dieser Faktenlage die Beanspruchung der Prio nun wirksam angreifen oder nicht?

Natürlich nicht. Das wurde in diesem Thread auf Seite 1 auch schon mehrfach ausgeführt. Unter anderem in meinen Beiträgen #6 und #8.

Du willst es halt nur nicht glauben und kamst dann mit deinem BGH-Fall an (in dem die Fakten aber ganz anders waren). Dann bewegte sich die Diskussion zur Frage, wie man bei internationalen Kooperationen die Assignments am besten handhabt. Das ist natürlich auch wichtig, aber für die Priorität nur dann relevant, wenn die Erstanmeldung von den Erfindern eingereicht wird.
 

Armin

GOLD - Mitglied


Aber das Assignment der US-Prio ist doch ungültig.

Dann steht zwar die US-K als Assignee und Anmelderin auf beiden Anmeldungen (Prio und Nachanmeldung), sie hat aber (sogar für beide Anmeldungen) die Erfindungsrechte nicht.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Mich würde auch interessieren, ob es Urteile mit einer anderen Auslegung der "Anmelderidentität" gibt.

Nach meinem Dafürhalten geht es bei der Frage der Priorität und nur darum, was für die beanspruchte Erfindung Stand der Technik und was neuheitsschädlich ist, und um nichts anderes. Wenn die in der jüngere Anmeldung beanspruchte Erfindung keine selbstständige Erfindung ist, sondern klar auf die ältere Prioritätsameldung zurückgeht, was mittels der Anmelderidentität oder durch "Rechtsnachfolge" nachgewiesen wird, bleibt der Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall unberücksichtigt. Die sonstige Übertragung irgendwelcher Rechte zwischen den Beteiligten spielt dabei keine Rolle und braucht insbes. einen Einsprechenden nicht zu interessieren.

Insbesondere, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, braucht einen Dritten als Einsprechenden nicht zu interessieren, weil da nur der (vermeintlich) Berechtigte einspruchsberechtigt ist.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Insbesondere, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, braucht einen Dritten als Einsprechenden nicht zu interessieren, weil da nur der (vermeintlich) Berechtigte einspruchsberechtigt ist.

Kann es sein dass Du meinst:
Insbesondere, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, braucht einen Dritten als Einsprechenden nicht zu interessieren, weil nur der (vermeintlich) Berechtigte verteidigungsberechtigt ist.

Hier interessiert es aber natürlich gerade den Einsprechenden, wenn sein Angriff ebendarauf basiert, dass der Patentinhaber die Erfindungsrechte nicht innehat.

Du wolltest also wohl etwas schreiben wie:
Insbesondere, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, braucht den Patentinhaber nicht zu interessieren, weil der (vermeintlich) Berechtigte verteidigungsberechtigt ist und weil widerrechtliche Entnahme kein Einspruchsgrund ist.

Oder was meintest Du im Vorbeitrag?
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
Aber das Assignment der US-Prio ist doch ungültig.

Solange sich das nicht im US-Register abbildet, bleibt das ohne Auswirkungen für das Prioritätsrecht. Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 PatG und Art. 60 (3) EPÜ der Anmelder als berechtigt.

Für das Einspruchsverfahren dürfte eine Änderung im US-Register wahrscheinlich zu spät sein. Es könnte aber im (nationalen) Nichtigkeitsverfahren relevant sein.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***


Aber das Assignment der US-Prio ist doch ungültig.

Dann steht zwar die US-K als Assignee und Anmelderin auf beiden Anmeldungen (Prio und Nachanmeldung), sie hat aber (sogar für beide Anmeldungen) die Erfindungsrechte nicht.
Ja und? So what?

Es wurde schon mehrfach erklärt, dass für die wirksame Inanspruchnahme des Prioritätsrechts irrelevant ist, wer die Rechte an der Erfindung hat. Es kommt nur darauf an, wer der Anmelder der Prioritätsanmeldung ist, bzw. dessen Nachfolger (also NICHT Nachfolger der Erfinder - das gilt nur in dem Spezialfall, dass die Erfinder "zufällig" auch Erstanmelder sind, und dann qua ihrer Anmelder-, nicht Erfindereigenschaft).

Alles andere ist ein Fall für Vindikationsklagen vor nationalen Gerichten. Wenn die Erfinder, der deutsche Kooperationspartner, oder sonst irgendjemand mit Aktivlegitimation der Meinung sind, dass die US-Firma die Prioritätsanmeldung unberechtigterweise angemeldet hat, können sie dagegen klagen (bei einer US-Prioanmeldung vor einem US-Gericht).

Aber du, als Einsprechender in einem EP-Verfahren, hast da nichts zu melden.
 
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Armin

GOLD - Mitglied
Es wurde schon mehrfach erklärt, dass für die wirksame Inanspruchnahme des Prioritätsrechts irrelevant ist, wer die Rechte an der Erfindung hat. Es kommt nur darauf an, wer der Anmelder der Prioritätsanmeldung ist, bzw. dessen Nachfolger

Aber das Assignment der US-Prio ist doch ungültig.

Solange sich das nicht im US-Register abbildet, bleibt das ohne Auswirkungen für das Prioritätsrecht. Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 PatG und Art. 60 (3) EPÜ der Anmelder als berechtigt.
Also vorliegend sei/ist das ja ein Pre-AIA-Fall.

Deswegen sind ja per Definition in US die Erfinder auch die Anmelder -- und nicht die US-K. Die (angeblich) ungültigen Assignment-Dokumente der Erfinder auf die US-K seien aus dem US-Register ersichtlich.

Somit steht zwar die US-K als Assignee auf der Prioanmeldung, aus dem US-Register geht jedoch (angeblich) hervor, dass US-K nicht Assignee ist.

Aber du, als Einsprechender in einem EP-Verfahren, hast da nichts zu melden.

Und auf dieser Basis (mangelnde Anmelderidentität) ist die US-Prio dann doch angreifbar.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Somit steht zwar die US-K als Assignee auf der Prioanmeldung, aus dem US-Register geht jedoch (angeblich) hervor, dass US-K nicht Assignee ist.

Also ich denke, man muss hier unterscheiden, was in USA zur Akte gereicht wurde und was tatsächlich wann im US-Register vermerkt wurde. Wenn US-K im Register als Assignee steht, dann gilt das erst einmal, es sei denn, es wird später mit auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Priorität rückwirkend geändert. Das Patentamt kann sich im Einspruchsverfahren nicht darüber hinwegsetzen.

Im Übrigen ist die Vermutung nach § 7 Abs. 1 PatG und Art. 60 (3) EPÜ unwiderleglich, weswegen der Inhalt der US-Akte dafür ohne Bedeutung ist.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Amin
Kann es sein dass Du meinst:
Insbesondere, ob eine "widerrechtliche Entnahme" vorliegt, braucht einen Dritten als Einsprechenden nicht zu interessieren, weil nur der (vermeintlich) Berechtigte verteidigungsberechtigt ist.
Hier interessiert es aber natürlich gerade den Einsprechenden, wenn sein Angriff ebendarauf basiert, dass der Patentinhaber die Erfindungsrechte nicht innehat.

Du wolltest also wohl etwas schreiben wie:
Insbesondere, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, braucht den Patentinhaber nicht zu interessieren, weil der (vermeintlich) Berechtigte verteidigungsberechtigt ist und weil widerrechtliche Entnahme kein Einspruchsgrund ist.
Oder was meintest Du im Vorbeitrag?
Nein, das meinte ich nicht, sondern ich meine genau das, was ich geschrieben habe. Dem, was du aus meinen Sätzen gebastelt hast, kann ich überhaupt keinen Sinn entnehmen.

"Verteidigungsberechtigt", wie du es nennst, ist nur der Patentinhaber, nie jemand anders, auch wenn der glaubt, Rechte an dem Patent zu besitzen.

Hinsichtlich eines Einspruchs wegen "widerrechtlicher Entnahme" lies mal § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG und § 59 Abs. 1 S. 1 PatG. Ich hatte auch ursprünglich mal Mühe, die Konstruktion des Einspruchs wegen "widerrechtlicher Entnahme" zu verstehen. Das geht nur durch Zusammenschau mit § 7 Abs. 2 PatG, indem derjenige, dessen Einspruch zum Widerruf des Patents führt, das Recht erhält, dieselbe Erfindung mit der Priorität des widerrufenen Patents neu anzumelden. Das ist ein recht starkes Recht, denn diese Priorität kann sehr viele Jahre (und nicht nur 18 Monate) zurückwirken, und auch dieses Patent wird (ab seinem Anmeldetag) für 20 Jahre gültig. Dieses Recht hat natürlich nicht jeder beliebige andere Einsprechende, sondern nur derjenige, der in dem Einspruchsverfahren nachweist, dass ihm die Erfindung entnommen (d.h. geklaut) wurde und der seinen Einspruch nur damit (und nicht mit Stand der Technik, mit fehlender Ausführbarkeit oder mit unzulässiger Erweiterung) begründet.

Im Unterschied zur Vindikation nach § 8 PatG kann der Berechtigte seine auf § 7 Abs. 2 gründende Nachanmeldung (im Rahmen der Offenbarung in der Anmeldung durch den Nicht-Berechtigten) frei gestalten, während er bei der Vindikation nach § 8 daran gebunden ist, wie das Verfahren in der Anmeldung gelaufen ist, die er übertragen bekommt.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Nein, das meinte ich nicht, sondern ich meine genau das, was ich geschrieben habe.

Insbesondere, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, braucht einen Dritten als Einsprechenden nicht zu interessieren, weil da nur der (vermeintlich) Berechtigte einspruchsberechtigt ist.

Ach so, Du warst wieder auf einem anderen Schauplatz. Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (nur DE, nicht EP).

Wie Du auf dieses Thema kommst, wer hier der "Dritte" ist und warum ihn das alles (nicht) interessiert, ist mir in Zusammenschau mit dem hiesigen Fall (ungültige Prio mangels Erfinderidentität) leider wieder etwas rätselhaft.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Deswegen sind ja per Definition in US die Erfinder auch die Anmelder -- und nicht die US-K.
Ganz ehrlich, mir reicht es jetzt allmählich.

Warum schreibst du denn hier, dass die US-K "als Assignee und Anmelderin" auf beiden Anmeldungen steht?

Ist die US-K jetzt Anmelderin der US-Prio oder ist sie es nicht?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Armin

Dritter ist derjenige, der mit irgendwelchen Übertragungen von Rechten nichts zu tun hat, der aber von dem Patent betroffen ist, weil er vielleicht seine Produktion stilllegen muss, wenn es ihm nicht gelingt, dass das Patent im Einspruchsverfahren (oder später im Nichtigkeitsverfahren) widerrufen wird.

Einen solchen Dritten interessiert nicht, wer aus dem Gerangel um die Anmelderschaft als Sieger hervorgeht und zum Schluß evtl. den ursprünglichen Anmelder als Patentinhaber ablöst. Ihn interessiert nur, was zum Stand der Technik gehört und was nicht. Das heißt in unserem Fall, bei dem er Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall vorliegen hat, ob er damit das Patent kaputt machen kann, oder nicht.

Für die Wirksamkeit der Priorität, die seine entgegengehaltene Druckschrift aus dem Prioritätsintervall zur Makulatur machen würde, kommt es u.a. darauf an, ob der Anmelder der Anmeldung, die zu dem Patent geführt hat, auch der Anmelder der Prioritätsanmeldung ist. Falls das nicht der Fall ist, müsste der Anmelder (klar: der Anmelder der Anmeldung, die zu dem angegriffenen Patent geführt hat) dem Patentamt gegenüber nachgewiesen haben, dass innerhalb des Prioritätsintevalls und damit vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung ein Rechtsübergang erfolgt ist, nämlich eine Übertragung zumindest des Prioritätsrechts vom Anmelder der Prio-Anmeldung auf den Anmelder der Nachanmeldung. (Rückwirkende Übertragung der Rechte hilft da nichts, denn dann wäre der Nachanmelder an seinem Anmeldetag ja gerade noch nicht berechtigt gewesen.) Der Dritte kann die Korrektheit dieses Rechtsübergangs, über den er sich durch Akteneinsicht informieren kann, in Frage stellen, damit sein Stand der Technik aus dem Priortätsintervall vielleicht doch noch "zieht", wie es in der weiter oben ziterten BGH-Entscheidung der Fall war.

Für die Frage, ob der Patentinhaber der wahre Berechtigte für die patentierte Erfindung ist, mag derselbe Rechtsübergang wichtig sein. Den Dritten (Einsprechenden) wird das aber nicht weiter interessieren (wenn man mal davon absieht, dass es ihn nicht erfreuen wird, wenn ein "neuer" Patentinhaber wirtschaftlich potenter ist).
 

Armin

GOLD - Mitglied
@Hans, danke, jetzt ist mir Dein Part verständlich.

@Asdevi:

[...] das Assignment der US-Prio ist doch ungültig.

Dann steht zwar die US-K als Assignee und Anmelderin auf beiden Anmeldungen (Prio und Nachanmeldung), sie hat aber (sogar für beide Anmeldungen) die Erfindungsrechte nicht.

Also vorliegend sei/ist das ja ein Pre-AIA-Fall.

Deswegen sind ja per Definition in US die Erfinder auch die Anmelder -- und nicht die US-K. Die (angeblich) ungültigen Assignment-Dokumente der Erfinder auf die US-K seien aus [der US-Akte] ersichtlich.

Somit steht zwar die US-K als Assignee auf der Prioanmeldung, aus [der US-Akte] geht jedoch (angeblich) hervor, dass US-K nicht Assignee ist.

Warum schreibst du denn [oben],*dass die US-K "als Assignee und Anmelderin" auf beiden Anmeldungen steht?

Ist die US-K jetzt Anmelderin der US-Prio oder ist sie es nicht?

Ok hab mich unsauber ausgedrückt.

US-K steht als Assignee auf der US-Prioanmeldung und im US-Register (nicht als Anmelderin, da es pre-AIA keinen US-"Anmelder" gab, sondern nur Erfinder und Assignee). Auf der DE-Nachanmeldung und im DE-Register steht sie als Anmelderin.

Von daher hält die Prio.

Aus der US-Akte gehe jedoch hervor, dass das US-Assignment wegen formaler Fehler nicht gültig ist.

Da jedoch, wie wir hier herausgearbeitet haben,
Solange sich das [ungültige Assignment] nicht im US-Register abbildet, bleibt das ohne Auswirkungen für das Prioritätsrecht. Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 PatG und Art. 60 (3) EPÜ der Anmelder als berechtigt.
...irgendwelche Akteninhalte keine Rolle spielen, sondern nur der offizielle Registerstand, scheint das Fazit zu sein, dass die Prio jedenfalls in den Verfahren vor den Patentämtern nicht wirksam angreifbar ist.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
...irgendwelche Akteninhalte keine Rolle spielen, sondern nur der offizielle Registerstand, scheint das Fazit zu sein, dass die Prio jedenfalls in den Verfahren vor den Patentämtern nicht wirksam angreifbar ist.

Ich vermute, der/die Einsprechende wollte hier besonders kreativ sein und hat sich die Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung im Fall der CRISPR Anmeldung EP2771468 als Anregung genommen. Die beiden Fälle sind aber m.E. absolut nicht vergleichbar, egal, wie dort nun die Beschwerde ausgehen sollte. Das fängt schon damit an, dass es vorliegend nicht um eine provisional US-Anmeldung geht (bei CRISPR waren es sogar 12).
 

Armin

GOLD - Mitglied
Danke Dir für den Verweis auf den CRISPR-Fall.

Hier eine ganz gut lesbare Zusammenfassung:

Das Broad Institute, das MIT und Harvard mussten nun einen herben Rückschlag bei der Patentierung ihrer CRISPR/Cas9-Technik hinnehmen: Ihr europäisches Patent EP2771468 wurde am 17. Januar im Einspruchsverfahren vor dem EPA widerrufen. Besonders ärgerlich dürfte für die Patentinhaber sein, dass der Widerruf in erster Linie auf einen formellen Fehler bei der Patentanmeldung zurückzuführen ist, der sich im Einspruchsverfahren im Nachhinein fatal ausgewirkt hat.
[...]
Einige der Mitanmelder der betreffenden vier „US Provisional Applications“ fehlten bei der späteren europäischen Patentanmeldung. Die Patentinhaber konnten die Übertragung ihrer Prioritätsrechte nicht nachweisen, bzw. die Rechteübertragung war verspätet erfolgt, das heißt erst nach dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung. Die Einspruchsabteilung sah daher diese vier Prioritäten, darunter die beiden mit den frühesten Prioritätsdaten, als nicht wirksam beansprucht an. Als Folge wurde nun eine Anzahl von Druckschriften „vorveröffentlichter Stand der Technik“, wodurch die Gegenstände sämtlicher Patentansprüche mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit unpatentierbar wurden.
[...]
Die Patentinhaber sind hier letztendlich über die unterschiedliche rechtliche Einordnung der Erfinder- bzw. Anmeldereigenschaft zwischen dem US-amerikanischen und dem europäischen Patentrecht gestolpert.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Danke Dir für den Verweis auf den CRISPR-Fall.

Hier eine ganz gut lesbare Zusammenfassung:

Die Zusammenfassung ist leider nur mäßig gut.

Beim CRISPR-Fall ist die Besonderheit, dass sich die Patentinhaber gar nicht erst auf ein Assignment berufen haben. Sie haben von vornherein zugegeben, dass die Rechte eines der Anmelder von vier der zwölf Prioanmeldungen niemals an sie übertragen wurden.

Mit deinem Fall ist das nicht richtig vergleichbar. Insbesondere bedeutet ein "fehlerhaftes" Assignment im US-Register nicht zwangsläufig, dass die Prio nicht übertragen wurde. Eventuell findet sich ja noch ein korrektes Assignment, oder die Übertragung der Rechte geht aus den Arbeitsverträgen der Erfinder hervor (das ist seht häufig so).

Es ergibt sich damit für deinen Fall, dass wenn die US-K nicht die Anmelderin der US-Prio ist, der Angriff zunächst durchaus berechtigt ist. Es obliegt dann der US-K, nachzuweisen, dass sie die Rechte hatte. Wenn man seinen Papierkram ordentlich führt, sollte das keinen Schwierigkeiten begegnen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich packe es mal hierher, weil es thematisch passt:

Im oben erwähnten CRISPR-Fall (T844/18, EP2771468) ist gestern die Entscheidung der Beschwerdekammer gefallen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Priorität war nicht gültig beansprucht (und damit das Patent dann nicht neu).

Beruhigend, zu erfahren, dass das EPA nicht seit 40 Jahren alles falsch macht, was mit Prio zu tun hat.
 
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