Patente und die DSGVO

Patentee360

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

wisst ihr, was man machen kann, wenn ein Erfinder (Angestellter) nicht mit seiner Adresse auf der Veröffentlichungsschrift (EP, PCT, ...) genannt werden möchte (aus Gründen des Datenschutzes, was ich voll und ganz nachvollziehen kann)? Ich arbeite für ein Unternehmen in Deutschland; kann man anstatt der Privatadresse eventuell auch die Adresse des Unternehmens angeben?

Vielen Dank,
Patentee360
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Verfahrensweise ist beim EPA und beim DPMA im Wesentlichen gleich. Der Anmelder muss dem Amt gegenüber angeben, wer der Erfinder ist, sonst wird kein Patent erteilt. Das Amt überprüft die Richtigkeit der Angaben aber nicht.

Der angegebene Anmelder hat dann das Recht zu beantragen, dass sein Name (incl. seiner Anschrift und sonstiger Daten) vertraulich behandelt werden und insbesondere weder auf der Offenlegungsschrift noch auf der Patentschrift erscheinen. Von der Akteneinsicht werden diese Daten dann ausgenommen.

Der Erfinder ist immer eine natürliche Person (oder ggf. mehrere). Die Angabe einer Firma, eines Vereins o.ä. als Erfinder wird nicht akzeptiert und verhindert ggf. die Erteilung des Patents.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo Miteinander,

noch eine Ergänzung zu der Adressproblematik:

Meiner Meinung nach sind hier § 13 (1) Satz 1 ArbnErfG iVm Art. 6 (1) c) DSGVO und § 15 (2) ArbnErfG iVm Art. 6 (1) b) DSGVO anwendbar. Im Ergebnis darf aus meiner Sicht der Arbeitnehmer demnach die Angaben zwecks Erfinderbenennung nach § 37 (1) PatG gegenüber DPMA nicht verweigern.

Die Erfindernennung unterbleibt gemäß § 63 (1) PatG auf Antrag des Erfinders.

Zwar können Erfinder nur natürliche Personen sein; die Angabe einer Firmenadresse ist aber aus eigener Erfahrung unproblematisch.

Viele Grüße,

Expatriot
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Meiner Meinung nach sind hier § 13 (1) Satz 1 ArbnErfG iVm Art. 6 (1) c) DSGVO und § 15 (2) ArbnErfG iVm Art. 6 (1) b) DSGVO anwendbar. Im Ergebnis darf aus meiner Sicht der Arbeitnehmer demnach die Angaben zwecks Erfinderbenennung nach § 37 (1) PatG gegenüber DPMA nicht verweigern.

Die Frage ist, inwieweit das ArbEG hier mit der DS-GVO als höherrangigem Recht kompatibel ist?

Für das DPMA ist jedenfalls das BDSG n.F. einschlägig. Zitat aus dem Merkblatt "Datenschutz bei Schutzrechtsanmeldungen" des DPMA:
"Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Patentanmeldungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO i.V.m. § 3 BDSG. Die Entgegennahme von Schutzrechtsanmeldungen sowie die Erteilung, Eintragung, Verwaltung und Veröffentlichung von Schutzrechten ist Aufgabe des DPMA, wie auch die Information über bereits existierende Schutzrechte."

Zur Problematik in Bezug auf EPÜ (z.B. Art. 96 DS-GVO) und Drittländer siehe Schlimme, Die Erfinder-Entwerfernennung im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung, Mitt. 3/2019, 102.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Expatriot
...; die Angabe einer Firmenadresse ist aber aus eigener Erfahrung unproblematisch.

"Unproblematisch" nur insofern, als EPA und DPMA die Adresse nicht überprüfen.

Trotzdem sollte der Erfinder darauf achten, dass die Adresse seine korrekte Privatadresse ist. Probleme entstehen ja erst, wenn er Jahre nach einer Veräußerung des Patents (oder gar nach einem Konkurs des Patentinhabers) irgendwelche Rechte geltend machen kann oder will.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander.

@Lysios: Ich sehe ArbnErfG und DSGVO als kompatibel an. Danke auch für den Lesetipp.

Lysios schrieb:
Für das DPMA ist jedenfalls das BDSG n.F. einschlägig.

Hier ist meiner Meinung nach zu beachten, dass das die Grundlage für das DPMA ist, aber nicht für die Patentwanwaltskanzleien. Das EPA habe ich bewusst ausgespart, weil das EPA im Sinne der DSGVO eine internationale Organisation sein dürfte, für die wieder andere Regeln gelten.

@Hans35:

Eine Prüfung findet dann statt, wenn das Amt versucht, an die Erfinder ein Schriftstück zuzustellen und das fehlgeht. Dann haben für gewöhnlich der Anmelder oder sein Vertreter das Problem, die korrekte Adresse rausfinden und korrigieren zu müssen. Ein Horror. Eine Zustellanschrift bei einem Unternehmen ist da wesentlich weniger arbeitsaufwendig, weil alles ankommt und anschließend entweder weitergeleitet oder zur Akte genommen werden kann.

Es war durchaus so, dass vor einiger Zeit es das DPMA nicht akzeptiert hat, dass eine Firmenadresse für den Erfinder angegeben wurde, zumindest wenn es ein deutscher Firmensitz war. Bei ausländischen Firmen wurde es aktzeptiert, um eben die Zustellungsproblematik zu vermeiden.

Viele Grüße,

Expatriot
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Nur so im Nachgang: Auf der soeben zu Ende gegangenen Patentanwaltskammerversammlung in Königswinter ist ein ausführlicher Vortrag hierzu gehalten und auch diese Frage dabei mit rechtlichen Hintergründen und Handlungsempfehlungen behandelt worden.

Wer nicht dort war, kennt sicherlich Kollegen oder Ausbilder, die einem die ausgehändigten Unterlagen mal ausleihen.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Patentee360

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

vielen Dank für die interessanten Antworten. Das vertrauliche Behandeln der Erfinderdaten zu beantragen scheint auf den ersten Blick sehr umständlich zu sein, da man dies ja in jedem Land (wo man anmeldet) machen müsste. Und sobald diese vertrauliche Behandlung ein Land nicht unterstützt (vllt. China, Korea, ...), werden dort die Adressen der Erfinder veröffentlicht - und man ist beim ursprünglichen Problem.

Seht ihr das anders/unproblematischer?

Beste Grüße,
Patentee360
 
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