Die Verfahrensweise ist beim EPA und beim DPMA im Wesentlichen gleich. Der Anmelder muss dem Amt gegenüber angeben, wer der Erfinder ist, sonst wird kein Patent erteilt. Das Amt überprüft die Richtigkeit der Angaben aber nicht.
Der angegebene Anmelder hat dann das Recht zu beantragen, dass sein Name (incl. seiner Anschrift und sonstiger Daten) vertraulich behandelt werden und insbesondere weder auf der Offenlegungsschrift noch auf der Patentschrift erscheinen. Von der Akteneinsicht werden diese Daten dann ausgenommen.
Der Erfinder ist immer eine natürliche Person (oder ggf. mehrere). Die Angabe einer Firma, eines Vereins o.ä. als Erfinder wird nicht akzeptiert und verhindert ggf. die Erteilung des Patents.
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