Praxis Vertretung erteilter Schutzrechte bei Selbstzahlern

pak

*** KT-HERO ***
Wir haben eigentlich kleine Selbstzahler als Mandanten, aber es gibt ja immer ein erstes Mal. In diesem Fall ist ein erteiltes Schutzrecht betroffen, für das im Grunde an die jährlichen Verlängerungsgebühren zu erinnern sind, um ggf. nach Weisung die Zahlung vorzunehmen, was der Mandant jetzt eben gerne selbst machen möchte.


Meine Frage: Bleibt Ihr dennoch als Vertreter im Register vermerkt? Falls ja, erhebt Ihr so etwas wie eine wiederkehrende oder einmalige Vertrertungsgebühr für die "Restlaufzeit"?


Danke


pak
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo pak,

bei uns - und ich denke auch objektiv - sind Vertretung und Jahresgebührenzahlung getrennt.

Heißt, wenn der Mandant keine Jahresgebührenüberwachung möchte, hat das mit unserer Eintragung als Vertreter nichts zu tun.

Entsprechend gibt es getrennte Gebühren für Jahresgebührenüberwachung (fällt mit der Erinnerung an) und Übernahme der Vertretung (fällt nur einmal am Anfang an).

Viele Grüße,

Expatriot
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke, klingt sinnvoll.


Entsprechend gibt es getrennte Gebühren für Jahresgebührenüberwachung (fällt mit der Erinnerung an) und Übernahme der Vertretung (fällt nur einmal am Anfang an).


Splittet Ihr dann auch noch in die Erinnerungebühr und eine Zahlungsgebühr (letztere, wenn tatsächlich die Weisung zur Zahlung gekommen ist und gezahlt wurde)?


Gruß


pak
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo pak,

eine Zahlungs"gebühr" gibt es bei uns nicht. Lediglich die durch die Zahlung verursachten Spesen werden nur mit der Zahlung berechnet.

Sprich:
  • Erinnerung + Weisung zum Zahlen = Erinnerungsgebühr + Zahlungsnebenkosten + eigentliche Gebührenzahlung
  • Erinnerung + Weisung, nicht zu zahlen = Erinnerungsgebühr

Viele Grüße,

Expatriot
 

ppa

GOLD - Mitglied
hallo, ich wollte nochmal darauf zurück kommen.

das haben wir auch schon mal hitzig im PAV diskutiert;
einige Kanzleien nehmen bei Selbstzahlern eine "Abschlussgebühr" für die weitere Vertretung der Akte.

Nach Aussage des seinerzeitigen Kammervorstands-Mitglied v.Ahsen ist das aber nicht zulässig, wenn mit der übernahme der vertretung eine "grundgebühr" abgerechnet wurde, da nach ansicht der kammer hiermit die vertretung der anmeldung abgerechnet ist und die JG unabhängig davon überwacht werden.

möglich ist natürlcih, dem mandanten mitzuteilen, dass die erinnerungsschreiben des amtes für die nachfrist nicht weitergeleitet wreden.
 
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