Beschwerdegebühr (011, 011e)

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo ich hätte mal eine Frage zu der Handhabung der neuen Beschwerdegebühren.
Es gibt ja jetzt seit letztem Jahr die Unterscheidung zwischen "normaler" Gebühr (011) und einer Gebühr für "kleine Organisationen" (011e). Soweit wäre das ja noch verständlich.
Jetzt gibt es aber in den Amtsblatt EPA 2018 A5 unter Punkt 5 den Hinweis:


"5. Falls es mehrere Beschwerdeführer gibt, wird die Ermäßigung der Beschwerdegebühr nur gewährt, wenn jeder Beschwerdeführer eine natürliche Person oder eine Einheit im Sinne von Regel 6 (4) EPÜ ist."

Heißt das jetzt tatsächlich, dass sich die Beschwerdegebühr einer Partei durch die Eigenschaften einer anderen Partei ändert? Woher soll ich das Vorliegen der Voraussetzungen bei der anderen Partei kennen? Woher wissen, ob die dann auch als Beschwerdeführer auftritt? Natürlich kann ich jetzt immer sicherheitshalber die höhere Gebühr entrichten zusammen mit den Antrag mir die eventuell zuviel gezahlten Beträge zu erstatten. Sehr sinnvoll erscheint mir das aber nicht wirklich. Oder meint das Amtsblatt nur denn Fall, dass mehrere Beschwerdeführer eine einzelne "Partei" bzw. "Streitgenossen" darstellen (geht das überhaupt beim EPA?)?
Kann mir da jemand helfen :) ?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Mit "mehrere Beschwerdeführer" sind m.E. mehrere Anmelder im Sinne von Regel 6 (7) gemeint, die nur gemeinsam handeln können. Nur werden diese nun nicht mehr als "Anmelder", sondern als "Beschwerdeführer" bezeichnet. Alle anderen in Betracht kommenden Fälle, wo sich mehrere Beteiligte mit einer gemeinsamen, einheitlichen Beschwerde beschweren können, sind wohl eher exotisch.

Nicht betroffen ist hingegen der Fall mehrerer Beschwerden, z.B., wenn sich im Einspruchsverfahren mehrere Einsprechende (oder gar Patentinhaber und Einsprechender) unabhängig voneinander beschweren. Die können in der Tat auch kaum voneinander die Umstände wissen, die zu einer Gebührenermäßigung führen.

Nebenbei:
Bei der Beschwerde zum BPatG führt die Entscheidung Mehrschichtlager (BGH GRUR 2017, 1286) effektiv dazu, dass bei mehreren Mitanmeldern nur noch eine einzige Beschwerdegebühr entrichtet werden muss. Die Beschwerde gilt dann zwar nur als für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genannten Anmelder als eingelegt; die übrigen Mitanmelder sind dann aber gleichwohl als "Streitgenossen" am Beschwerdeverfahren beteiligt.
 
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