§ 16 ArbnErfG

patnet

SILBER - Mitglied
Hallo,

ich habe eine Frage zu § 16 ArbnerfG:

(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.


Steht dem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz zu, wenn der Arbeitgeber die Mitteilung und die Übertragung nach 7 Jahren erteiltem Patent unterlässt? Was wäre die Anspruchsgrundlage? § 823 BGB iVm. § 16 ArbnErfG? Liegt in der Nichtbenutzbarkeit bereits ein Schaden oder liegt dieser nur vor, wenn der AN zeigen kann, dass er das Patent für eigene Umsätze genutzt hätte?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo patnet,

ist Dir da etwas durcheinandergeraten? Die ersten beiden Absätze sind Gesetzestext, der dritte Absatz gehört nicht dazu und steht da ohne Zusammenhang.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patnet

SILBER - Mitglied
Hallo Blood,

die ersten beiden Absätze gehören zu § 16 ArbnErfG.

Der dritte Absatz betrifft meine Fragen zu dieser Regelung. Kannst du mir diesbezüglich weiterhelfen?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Patnet,

ArbnErfG § 16 ist leicht zu erkennen, doch kann ich keinen Zusammenhang des dritten Absatzes mit § 16 erraten. Übertragung nach 7 Jahren? Nichtbenutzbarkeit? Schadensersatz? Davon steht nichts in § 16. Deswegen nahm ich an, da wäre etwas verwechselt worden.

Offengestanden errate ich immer noch nicht, was das Thema ist. Es ist wohl doch sinnvoller, Du fragst Deinen Ausbilder, da kannst Du offener über den Fall und Deine Probleme mit demselben sprechen.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patnet

SILBER - Mitglied
Hallo Blood,

der dritte Absatz von § 16 ist nicht Teil meiner Frage. Daher habe ich ihn weggelassen. Wenn der AG ein Patent anmeldet, dass der AN erfunden hat, dann muss er es dem AN, wenn er es nicht mehr verlängern möchte, mitteilen und anbieten. Das besagt (1). Nun nehmen wir an, ein AG lässt nach 7 Jahren oder auch einem anderen Zeitraum das Patent auslaufen, OHNE dem AN bescheid zu geben. Meine Frage ist nun, was ist die Konsequenz? Kommt der AG damit davon oder hat der AN einen Anspruch auf Schadensersatz. Was wäre dann die Anspruchsgrundlage? § 823 BGB iVm. § 16 ArbnerfG? Was wäre der Schaden? Das Patent nicht benutzen zu können oder der Wert des Patents an sich. Welche Methode müsste man zur Ermittlung heranziehen?

Viele Grüße,
Patnet
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
Hallo Patnet,

Um die Frage prinzipiell zu beantworten: Ja, §16 ArbNErfG ist ein Schutzgesetz im Sinne des §823(2) BGB.

Ein Schadensersatzanspruch entsteht natürlich aber erst, wenn ein Schaden entstanden ist. Der Schaden kann entstehen, wenn der AG das Patent fallen lässt, obwohl er es nutzt (also selber nutzt oder lizenziert hat). Wenn dies faktisch nicht der Fall ist, die patentierte Lehre also vom AG nicht genutzt wird, dann entsteht auch kein Schaden und somit kein Schadensersatzanspruch. Aber auch hier sind verschiedene Einzelfallgestaltungen denkbar, z.B. eine Vergütung für ein Sperrpatent für die Dauer der Aufrechterhaltung etc.

Allgemein: Der Schadensersatzanspruch bezieht sich jedenfalls auf die entgangene Vergütung, d.h. hier musst du die Grundlagen der Erfindervergütung heranziehen und nicht, ob der AN oder die Erfindergemeinschaft das Schutzrecht evtl. exklusiv oder nicht exklusiv hätte verwerten können (m.E.).

VG
 

patnet

SILBER - Mitglied
Hallo Silvio,

vielen Dank für deine kompetente Antwort. Das bestätigt meine Gedanken. Nur frage ich mich, ob mit § 823 II BGB iVm § 16 ArbnErfG eine Vergütung für die 7 Jahre Nutzung als Sperrpatent (was es tatsächlich war) verlangt werden kann. Als Umsatz müsste der Umsatz des Patents, welches durch die Sperrwirkung geschützt werden soll, herangezogen werden. Nichts desto trotz frage ich mich, ob das Patent, wenn nachweisbar das Potential für einen Markt gegeben ist, nicht auch einen Wert darstellt, der durch das Auslaufenlassen für den AN verloren geht. Er hätte es viell. nicht selbst genutzt, zu mindestens aber an die Konkurrenz verkaufen können.

Viele Grüße,
Patnet
 

kronion

GOLD - Mitglied
Hier nur eine Teilantwort:

Nur frage ich mich, ob mit § 823 II BGB iVm § 16 ArbnErfG eine Vergütung für die 7 Jahre Nutzung als Sperrpatent (was es tatsächlich war) verlangt werden kann.

Dieser Vergütungsanspruch besteht bereits aus §9 ArbEG. In den Richtlinien zur Vergütung stehen die Sperrpatente unter Nummer 18.

PS: Falls ein Admin hier mitliest: Könnte man den Faden in das geeignete Unterforum verschieben?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Nur frage ich mich, ob mit § 823 II BGB iVm § 16 ArbnErfG eine Vergütung für die 7 Jahre Nutzung als Sperrpatent (was es tatsächlich war) verlangt werden kann. Als Umsatz müsste der Umsatz des Patents, welches durch die Sperrwirkung geschützt werden soll, herangezogen werden. Nichts desto trotz frage ich mich, ob das Patent, wenn nachweisbar das Potential für einen Markt gegeben ist, nicht auch einen Wert darstellt, der durch das Auslaufenlassen für den AN verloren geht. Er hätte es viell. nicht selbst genutzt, zu mindestens aber an die Konkurrenz verkaufen können.

Wie kronion schon richtig festgestellt hat, folgt der Vergütungsanspruch für die Zeit, in der das Patent in Kraft war, bereits aus §9 ArbEG. Wenn der AG das Patent ohne Zustimmung des AN fallen lässt, entsteht aus §9 ferner auch ein Vergütungsanspruch für die Zukunft, also den hypothetischen Rest der Schutzdauer. Denn §9 II legt explizit fest, dass bei der Vergütung auf die "wirtschaftliche Verwertbarkeit" des Patents abzustellen ist. Wohlgemerkt: "Verwertbarkeit", nicht (tatsächliche) "Verwertung". Wenn der AG beschließt, ein verwertbares Patent nicht zu verwerten, dann hat er den AN trotzdem so zu vergüten, also ob er es verwertet hätte.

Wenn das Patent also auch weiter als Sperrpatent nutzbar gewesen wäre, dann kann der AN aus §9 eine Vergütung für diese mögliche Nutzung verlangen, auch wenn der AG diese mutwillig unterlassen hat. Probleme ergeben sich natürlich auf Beweisebene, denn der AN ist prinzipiell für die Verwertbarkeit beweispflichtig. Irgendeinen Grund wird der AG ja gehabt haben, es fallen zu lassen. Er wird typischerweise argumentieren, dass auf Grund des Fortschritts der Technik die patentgemäße Lösung irrelevant geworden ist und daher auch keine Sperrwirkung mehr bestand. Es kommt dann eben auf die erwiesenen Tatsachen an, ob eine Verwertbarkeit noch anerkannt wird.

§16 ist eigentlich eine Möglichkeit für den AG, sich von diesen Unwägbarkeiten "freizukaufen" und den Vergütungsanspruch für die Zukunft sicher loszuwerden. Er bietet ein Patent, das er nicht mehr verwerten will, dem AN an. Egal ob der es nimmt oder nicht, der AG ist für mögliche zukünftige Verwertungen auf jeden Fall nicht mehr vergütungspflichtig. Falls noch eine Verwertbarkeit gegeben ist, darf der AN diese auf eigene Kosten und Verantwortung wahrnehmen.

§16 ArbEG iVm §823 II BGB bietet theoretisch aber auch noch weitergehende Schadensersatzansprüche. Wenn der AN nachweisen kann, dass er selbst das Patent hätte weiter verwerten können, dann kann er vom AG den entgangenen Verwertungsgewinn verlangen. Der wird in solchen Fällen regelmäßig höher sein als die Vergütung nach §9, da kein Faktor angesetzt zu werden braucht - dem AN hätte ja bei eigener Verwertung der gesamte Gewinn zugestanden, nicht nur ein Teil. Theoretisch ist das deshalb, weil ein AN typischerweise außer Stande sein wird, ein Patent kommerziell selbst zu nutzen.

Deshalb ist der AN gut beraten, einfach die Vergütung nach §9 einzufordern und von den Unwägbarkeiten einer Schadensersatzklage die Finger zu lassen. Den Schaden nachzuweisen wird nämlich schwer.
 
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