EPÜ Überprüfungsantrag nach Artikel 112 a)

Alfred

*** KT-HERO ***
Hallo,

können Überprüfungsanträge nach Art. 112a) in den folgenden Situationen gestellt werden?

(1) Falsche Zusammensetzung der Beschwerdekammer (falsche Verhältnis zwischen technisch vorgebildeten und nichttechnisch vorgebildeten Mitgliedern oder fehlende Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder in der ersten Instanz)

(2) Juristische anstelle einer technischen Beschwerdekammer und vice versa

(3) Nicht zuständige Beschwerdekammer laut Geschäftsplan
 

Hans35

*** KT-HERO ***
So wie ich den Artikel 112a lese, sind die drei genannten Fälle von Abs. 2b nicht umfasst, wenn die an der Entscheidung mitwirkenden BK-Mitglieder eine Ernennungsurkunde besitzen. Von "zuständig" oder "Geschäftsverteilung" lese ich da nichts. Ich wüsste auch keine anderslautende Entscheidung. Es sollen halt nur "schwerwiegende" Fälle von den Überprüfungsanträgen umfasst sein, die man selbst dann nicht auf sich beruhen lassen kann, wenn sie inhaltlich in Ordnung gehen.

Beim DPMA-Einspruch ist es ähnlich, auch da können Prüfer für das Einspruchsverfahren mehr oder weniger beliebig deligiert werden.

In beiden Fällen gilt kein "Gebot des gesetzlichen Richters".
 

Alfred

*** KT-HERO ***
@Hans35

Aus der Normschrift lässt es sich tatsächlich nicht unmittelbar ableiten. Die Aufzählung der schwerwiegenden Fälle sind in Art. 112a sowie Regel 104 EPÜ abschließend aufgeführt.

Wäre in den geschilderten Fällen eine Beziehung zu Art. 113 EPÜ herstellbar?

Um die Frage in ein anderes Licht zu rücken:
Ist eine Entscheidung einer Beschwerdekammer (BK), die nicht befugt (juristische BK anstelle einer technischen (vice versa) ) oder fehlerhaft angeordnet ist (unrichtiges Verhältnis zwischen technischen und nichttechnischen vorgebildeten Mitgliedern), überhaupt rechtskräftig?

Spezifisch:
Sofern die Besetzung der BK nicht korrekt wäre, würde die Entscheidung der Beschwerdekammer in ihrer Zusammensetzung überhaupt rechtskräftig sein?

Sollte anstelle einer technischen BK eine juristische eine Entscheidung treffen, würde diese überhaupt rechtskräftig sein?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Zu Art. 113 sehe ich keine Beziehung. Wenn die Entscheidung von Mitarbeitern des EPA getroffen wurde, die zu Beschwerdekammer-Mitgliedern ernannt wurden, dann ist sie jedenfalls auch gültig und wirksam und kann nur sachlich auf dem dafür vorgesehenen Weg angeggriffen werden, solange sie noch nicht rechtskkräftig geworden ist, nicht aber über Art. 112a Abs. 2b.

Falls nicht, greift Art. 112a, wobei es Sache der GBK ist, zum Schluss zu dem Ergebnis zu gelangen, ob der Beschluss von vorn herein unwirksam war, oder ob er wirksam war und aufgehoben werden muss, und was rechtlich daraus folgt. Das dürfte dem Beschwerdeführer letztlich egal sein.

Ich lese Art. 112a Abs. 2b so, dass das EPA im Rahmen der ernannten Mitglieder der Beschwerdekammern völlige Freiheit hat, die Beschwerdekammern für den Einzelfall zusammenzusetzen, soweit nicht andere Vorschriften (Befangenheit o.ä.) berührt sind. Die Beteiligten haben hierzu kein Mitspracherecht und damit auch keine Möglichkeit, in den Krümeln zu suchen, wenn ihnen die z.B. fachliche Ausbildung oder die Nationalität eines Mitglieds nicht passt.
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo Miteinander,

ich kann mich in diesem Fall Hans35 überwiegend anschließen.

Hinsichtlich der Rechtskraft der BK-Entscheidung ist allerdings aus Art. 112a (3) EPÜ klar, dass die BK-Entscheidung in jedem Fall mit Verkündung bestandskräftig ist.

Viele Grüße,

Expatriot
 
Oben