Nach § 9 (1) besteht Anspruch auf eine Erfindervergütung mit der Inanspruchnahme.
Nach § 12 (1) soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung eine
Vereinbarung die Art und Höhe der Vergütung festlegen.
Nach § 195 BGB verjährt der Vergütungsanspruch, wenn die Kriterien nach § 199(1) BGB erfüllt sind.
Folgende Fragen sind aufgetaucht:
Wann wird eine Vergütung erstmals fällig, d.h. muss erstmals tatsächlich ausgezahlt werden ?
Wo ist geregelt, in welchem Rhythmus ausgezahlt werden muss ?
Nach dem die Kriterien von § 199 (1) BGB erfüllt sin müssen (d.h. Kenntnis der Verwertung beim Erfinder) können m.E. nicht benutzte Erfindungen nie verjähren (z.B. Sperrpatente, Vorratspatente, etc.), oder wie seht Ihr das ?
Gibt es Beispiele bzgl. der Mindestanforderungen für eine Vereinbarung nach § 12 (1) ArbnErfG ?
Es kann sich ja nicht um eine Festsetzung handeln, da diese nachfolgend geregelt ist.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer der Festsetzung ohne Begründung widerspricht ?
Wie wäre vorzugehen, wenn es keine Vereinbarung nach § 12 (1) ArbnErfG gibt und der Erfinder schon vor vielen Jahren seine erste Meldung abgegeben hat ?
Wäre dankbar für Eure Kommentare und Meinungen.
Nach § 12 (1) soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung eine
Vereinbarung die Art und Höhe der Vergütung festlegen.
Nach § 195 BGB verjährt der Vergütungsanspruch, wenn die Kriterien nach § 199(1) BGB erfüllt sind.
Folgende Fragen sind aufgetaucht:
Wann wird eine Vergütung erstmals fällig, d.h. muss erstmals tatsächlich ausgezahlt werden ?
Wo ist geregelt, in welchem Rhythmus ausgezahlt werden muss ?
Nach dem die Kriterien von § 199 (1) BGB erfüllt sin müssen (d.h. Kenntnis der Verwertung beim Erfinder) können m.E. nicht benutzte Erfindungen nie verjähren (z.B. Sperrpatente, Vorratspatente, etc.), oder wie seht Ihr das ?
Gibt es Beispiele bzgl. der Mindestanforderungen für eine Vereinbarung nach § 12 (1) ArbnErfG ?
Es kann sich ja nicht um eine Festsetzung handeln, da diese nachfolgend geregelt ist.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer der Festsetzung ohne Begründung widerspricht ?
Wie wäre vorzugehen, wenn es keine Vereinbarung nach § 12 (1) ArbnErfG gibt und der Erfinder schon vor vielen Jahren seine erste Meldung abgegeben hat ?
Wäre dankbar für Eure Kommentare und Meinungen.