ArbnErfG Verjährungsthemen ....

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franzp

GOLD - Mitglied
Nach § 9 (1) besteht Anspruch auf eine Erfindervergütung mit der Inanspruchnahme.

Nach § 12 (1) soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung eine
Vereinbarung die Art und Höhe der Vergütung festlegen.

Nach § 195 BGB verjährt der Vergütungsanspruch, wenn die Kriterien nach § 199(1) BGB erfüllt sind.

Folgende Fragen sind aufgetaucht:

Wann wird eine Vergütung erstmals fällig, d.h. muss erstmals tatsächlich ausgezahlt werden ?

Wo ist geregelt, in welchem Rhythmus ausgezahlt werden muss ?

Nach dem die Kriterien von § 199 (1) BGB erfüllt sin müssen (d.h. Kenntnis der Verwertung beim Erfinder) können m.E. nicht benutzte Erfindungen nie verjähren (z.B. Sperrpatente, Vorratspatente, etc.), oder wie seht Ihr das ?

Gibt es Beispiele bzgl. der Mindestanforderungen für eine Vereinbarung nach § 12 (1) ArbnErfG ?
Es kann sich ja nicht um eine Festsetzung handeln, da diese nachfolgend geregelt ist.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer der Festsetzung ohne Begründung widerspricht ?

Wie wäre vorzugehen, wenn es keine Vereinbarung nach § 12 (1) ArbnErfG gibt und der Erfinder schon vor vielen Jahren seine erste Meldung abgegeben hat ?

Wäre dankbar für Eure Kommentare und Meinungen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also dieser Fragenkatalog ist schon sehr speziell, detailliert und umfangreich und passt m.E. damit nicht mehr in dieses Forum.

Ich empfehle daher, hierfür entweder selbst entsprechende Fachliteratur zu konsultieren (diese Fragen werden z.B. durchaus in mehreren, verschiedenen Kommentaren mehr oder weniger ausführlich behandelt) oder hierfür einen externen Rechts- oder Patentanwalt für die Wissensvermittlung zu beauftragen.
 
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