Unabhängigen mit abhängigem Anspruch verknüpfen um Einwand auszuräumen?

Larachen-10

Vielschreiber
Freunde des lieben Rechts,

nehmen wir mal an, ein Erfinder X wolle einen "Apparillo" A patentieren lassen. Der besagte "Apparillo" A besteht nun aus zwei Gehäuseteilen, die mit einem Bolzen als Mittel zur Befestigung verbunden sind. Nehmen wir ferner an, dass es auch so in der Beschreibung beschrieben ist.

Faul wie der X ist, formuliert er den unabhängigen Anspruch so, dass das erste Gehäuse eine Vorrichtung zur Fixierung eines Mittels zur Befestigung bzw. eines Befestgungsmittels umfasst - auf Details zum Befestigungsmittl verzichtet er jedoch ..wäre ja nur Schreibarbeit;)

Der Prüfer ist jedoch ein Fuchs und hält gem. Regel 43 die Merkmalskombination bzw. die offenbarten Merkmale für nicht hinreichend zur Definition der Erfindung, schließlich ist das Bef.-Mittel nicht spezifiziert.

Der X hält sich jedoch ein Hintertürchen auf und spezifiziert den Bolzen in einem Unteranspruch. "Langt nicht!": sagt der Prüfer.

Und nun zur Frage:
Nehmen wir mal an, der X lässt den abhängigen Anspruch fallen und verknüpft diesen mit dem unabhängigen Anspruch, auf dem dieser aufbaut. Ich sehe das so, als wäre das nah an der Schwelle zur unzulässigen Erweiterung (nicht offenbart mit Blick auf den Gegenstand).
 
Zuletzt bearbeitet:

keta

SILBER - Mitglied
Ich hoffe, du hältst uns weiter auf dem Laufenden, wie sich dein Projekt "Patentanmeldung ohne Patentanwalt" entwickelt.
 

kronion

GOLD - Mitglied
Ich bin nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe. Der ursprüngliche Anspruchssatz scheint zu lauten:

1. Vorrichtung, umfassend ein erstes Gehäuse, wobei das erste Gehäuse eine Vorrichtung zur Fixierung eines Befestgungsmittels umfasst.
2. Vorrichtung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Befestigungsmittel ein Bolzen ist.

Wenn Du Dich dann auf Anspruch 2 einschränkst, ist das keine unzulässige Erweiterung, weil der Gegenstand ja bereits ursprünglich offenbart ist:

1. (neu) Vorrichtung, umfassend ein erstes Gehäuse, wobei das erste Gehäuse eine Vorrichtung zur Fixierung eines Befestgungsmittels umfasst, wobei das Befestigungsmittel ein Bolzen ist.


Allgemein:
  • Sprich mit einem Patentanwalt darüber. Der sollte sehen, was man aus der Anmeldung noch machen kann.
  • Ruf den Prüfer mal an. Oft sind die Einzelerfindern gegenüber aufgeschlossen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Falls der Erfinder überlegt, nicht den vollen Wortlaut (bzw. nicht alle Merkmale) des Unteranspruchs in den Hauptanspruch zu übernehmen, sollte er sich auf alle Fälle noch einmal mit (s)einem Patentanwalt besprechen.
In größeren Städten gibt es kostenlose Erstberatungen für Erfinder durch Patentanwälte (ggf. auch über die Industrie- und Handelskammern).
Wenn der Andrang da gerade nicht so groß ist, lässt man sich manchmal auch dazu hinreißen, etwas ausführlicher als sonst bei einer Erstberatung möglich auf einen Beispielfall einzugehen.
 
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