Änderung des Oberbegriffs als Verstoß gegen Art. 123 (3) EPÜ

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,
also entweder ich habe mittlerweile sauviel nicht mitbekommen, oder es wird jetzt echt etwas esoterisch :).
Könntest du dich bitte einigen, ob ein „Schutz“ (was auch immer das ist) nicht erweitert werden darf oder ein Schutzbereich. Woraus ergibt sich, dass beim Schutzbereich, der nicht erweitert werden darf, irgendwo eine Beweisfrage eine Rolle spielt? Also in meinem PatG §14 oder EPÜ Art. 69 steht eindeutig drin, dass der durch die Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung bestimmt wird (die sind sogar mal eindeutige abgeschlossene Definitionen :) ). Ich kann da absolut nicht sehen, dass da ein Bezug auf die Beweislage gegeben ist? Könntest du mir die mal bitte irgendwo herleiten? Und in Art. 123(3) steht auch nur drin, dass der Schutzbereich nicht erweitert werden darf und nicht, dass ein „Schutz“ erweitert werden darf :). Also ich habe während des Jurastudiums mal gelernt, dass mögliche Beweisprobleme nunmal einfach zu Lasten dessen gehen, der sich auf einen Anspruch berufen will. Dass sich irgendwie deshalb das Recht ändert, wüsste ich nicht ;-). (und es gibt ja auch „Beweisbeschaffungsmöglichkeiten“ im Gesetz :) ).

Und woraus ergibt sich denn, dass ein Computer leichter zu beschlagnahmen wäre, als der Chip drin und vor allem, warum ich nicht den ganzen Computer beschlagnahmen kann, wenn ein patentverletzender Chip drin ist? Weil ich den Computer besser in die Hand nehmen kann oder weil der Nachweis leichter wäre? Zum Nachweis der Verletzung (und der Beschlagnahme) muss ich bei der großen Einheit doch auch nachweisen, dass auch die kleine Einheit drin ist. Also kann es bezüglich des Nachweises nicht leichter sein. Also bliebe nur das „besser“ in die Hand nehmen. Daraus willst du eine Schutzbereichserweiterung herleiten? Eine interessante Ansicht finde ich ;-).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Also, wenn dir der Begriff "Beweis" in diesem Zusammenhang nicht gefällt, dann drücke es doch anders aus. Deine juristische Ausbildung hilft dir sicher dabei.

Ich denke, umgangssprachlich ist es verständlicher: Wozu will denn der Anmelder den Oberbergriff freiwillig*) - im Sinne einer Gestaltung des Patents - ändern? Doch nur, um einen Vorteil davon zu haben, sonst könnte er es ja lassen. Und "Vorteil" ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass er einen Verletzungsprozess auch in Fällen gewinnt, die ohne die Änderung (also mit dem erteilten Anspruch) verloren gehen. Und genau in diesen (möglichen/denkbaren) Fällen besteht die Schutzbereichserweiterung, sofern sie nicht durch weiter Änderungen im Anspruch irrelevant sind. Wie wahrscheinlich solche Fälle auftreten, spielt keine Rolle.

*) Einen Fall, in dem der vom Einsprechenden genannt Stand der Technik eine Änderung des Oberbegriffs erzwingt, kann ich mir nicht recht vorstellen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

also prinzipiell ist mir ziemlich egal wie man etwas bezeichnet. Das ist eigentlich schon daran erkennbar, dass ich alle möglichen Sachen immer mit Schniepelpuhl bezeichne ;-). Was wichtig ist, ist das klar ist, was damit gemeint ist und da hilft halt, wenn man die übliche Nomenklatur verwendet oder zumindest klar beschreibt, was man meint. Und deine Beschreibung ging für mich wirklich dahin, dass du basierend auf der immer vorhandenen Beweisproblematik argumentieren wolltest, dass dies einer Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne des Art. 123(3) entspricht. Und nein dies stimmt (zumindest nach allem was ich weiß) absolut nicht. Die Ansicht ist so gegen alle Grundsätze die ich in der Logik, dem allgemeinen Jurastudium und der Ausbildung zum Patentanwalt gelernt habe, dass es mich extrem wundern würde, wenn das irgendein Richter jemals so entschieden hätte.

Ein Vorteil zu erlangen ist grundsätzlich der Sinn jeder Änderung im Erteilungs- und Einspruchsverfahrens. Das beschreibt auch schon Regel 80. Dies ist absolut zulässig und Ausfluss des Interessenausgleichs zwischen Anmelder bzw. Patentinhaber und der Allgemeinheit. Das kann also kein Grund sein Art. 123 (3) zu ziehen, weil sonst alle Änderungen „unzulässig“ wären. Was Art. 123 (3) verbietet, ist nur die Erweiterung des Schutzbereichs, wie er in Art. 69 definiert ist (was dogmatisch/logisch ein Riesenproblem ist. Dogmatisch zieht einen der Art. 123(3) eigentlich die Schuhe aus, bloß merken das die meisten anscheinend überhaupt nicht ;-) ). Und was heißt „erzwingen“ für dich? In den meisten Fällen wird der Patentinhaber sich auch auf andere Weise einschränken können, aber warum soll gerade die Einschränkung durch Änderung des Oberbegriffs (bzw. Wechsel zur größeren Einheit) verboten sein, während die Aufnahme zusätzlicher Merkmale aus der Beschreibung „zulässig“ sein soll? Zählst du auch das Wählen der elegantesten Alternative unter „erzwingen“?

Den Oberbegriff wird ein „vernünftiger“ Anmelder/Patentinhaber wohl nie freiwillig ändern, wenn er sich vorher beim Schreiben der Anmeldung Gedanken gemacht hat, da hast du Recht. Aber dein Schluss ist nicht schlüssig. Erstens geht es bei der Entscheidung nicht rein um eine Änderung des Oberbegriffs sondern um die Änderung der kleinen Einheit zu einer Kombination mit einer anderen Einheit zu einer großen Einheit, d.h. es kommen grundsätzlich zusätzliche Merkmale hinzu. Zweitens gibt es aber auch durchaus Fälle, wo alleinig die Änderung des Oberbegriffs jede Menge Stand der Technik rausschmeißt und damit die Patenfähigkeit herstellt. Zum Beispiel war der Fall, bei dem ich im Amtsjahr das Votum schreiben durfte, genauso ein Fall. Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung einfach den Oberbegriff geändert und aller Stand der Technik war nicht mehr einschlägig, da gattungsfremd. Auf meinen Einwand bei der Besprechung der Richter nach dem Vortrag des Vertreters des Pateninhabers (der Einsprechende war nicht erschienen), dass der jetzt einfach durch die Änderung des Oberbegriffs allen Stand der Technik rausgeschmissen hat und doch jetzt eigentlich auf Grund der Amtsermittlung eine Rückverweisung ans Amt zur Nachrecherche (es war in der Zeit, wo die Einsprüche zum Gericht verlagert waren) fällig wäre, kam die sinngemäße Antwort: Ja da haben sie Recht, aber das machen wir nicht. Das hätte der Einsprechende schon vortragen müssen, und wenn er nicht auftaucht, ist das sein Problem. Ein einfaches Beispiel, um die Fälle klarzumachen, wo das die Regel ist, ist sowas wie das folgende:
Stell dir vor in allen Ansprüchen steht immer nur Fahrzeug, welches A, B, C usw. aufweist. In der Beschreibung wird aber als Ausführungsbeispiel ein Auto offenbart. Da alle Ansprüche auf ein Fahrzeug gerichtet waren, bringen das Amt und der Einsprechende nur Dokumente bezüglich Eisenbahn, Flugzeugen, Fahrrädern, Booten usw. aber kein einziges hinsichtlich Autos. Es kommen Dutzende von neuheitsschädlichen Dokumenten. Auch alle abhängigen Ansprüche sind neuheitsschädlich vorweggenommen. Jetzt wird einfach der Oberbegriff von „Fahrzeug“ auf „Auto“ geändert und keines der ganzen Dokumente ist mehr neuheitsschädlich und noch nicht mal ein sinnvoller Startpunkt, weil alle gattungsfremd sind. Schaut ein Fachmann sich Fahrräder oder Boote oder Flugzeuge an, wenn er Autos bauen will ;-)?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Alfred,

auch dir noch schnell eine Reaktion :).
Ich weiß nicht genau, was du bei einem Patent mit der „Einrede des älteren Rechts“ meinst? Da kenn ich mich nicht wirklich aus, muss ich gleich sagen. Ich kenne da aber die Einrede des freien Stands der Technik. Meinst du die? Dann würde ich sagen, würfel einfach :). Schon alleine nach dem Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand :). Nein etwas ernsthafter. Eigentlich sollte die Einrede ja nur für äquivalente Verletzung genommen werden und nach deinem Beispiel wäre es ja eine wortsinngemäße Verletzung. Und da das deutsche Recht ja die grundsätzliche Trennung zwischen Nichtigkeit und Verletzung vorsieht, würde ich mal sagen, das Gericht sagt sowas wie: Die Einrede interessiert mich nicht, machen sie doch das vorgesehene Nichtigkeitsverfahren. Wir setzen auch so lange aus.
Wenn du mit der „Einrede des älteren Rechts“ was anderes meinst, muss ich passen (und hoffe, dass du mir nen Tipp gibst, was das ist :) ). Aber wenn diese Einrede nicht durchzieht, hätte ich auch keine Probleme damit, weil derjenige ja genau noch das eigentlich vorgesehen Rechtsinstitut der Nichtigkeitsklage hat und grundsätzlich niemand das Recht auf einen einfachen erfolgreichen Weg hat.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatFragen
Ich versuch es nochmal mit anderen Worten: Der Patentinhaber hat (nach dem zutreffenden Vortrag des Einsprechenden) im Prüfungsverfahren ein Zuviel (an Schutz/Schutzbereich) bekommen, und das Einspruchsverfahren ist dafür da, dass ihm das wieder genommen wird, ohne dass er dabei etwas anderes hinzubekommt. Letzteres soll 123(3) verhindern.

Das mit dem "freiwillig" nehme ich zurück, es ist für das Argument auch überflüssig (und es war gestern auch schon etwas spät). Die Schutzbereichserweiterung, so sie festzustellen ist, ist natürlich auch unzulässig, wenn sie in der Hauptsache bewirkt, den Stand der Technik angemessen zu berücksichtigen. Da ist dein Beispiel zutreffend.

Bei der Änderung des Oberbegriffs im Zusammenhang mit 123 (3) geht es in deinem Beispiel um die vielleicht nur theoretische Möglichkeit, dass es auch Autos gibt, die keine Fahrzeuge sind, an denen die Erfindung verwirklicht wird. Dazu fallen mir spontan Spielzeugautos oder Modellautos ein, wenn der erteilte Anspruch diese nicht umfasste, weil man mit denen nicht fahren kann. Aber es könnte noch andere Dinge geben, an die ich im Moment nur nicht denke. Eine Schutzbereichserweiterung liegt nur dann nicht vor, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass solche Fälle vorkommen können, und das kann sich nur aus dem Rest des Anspruchs und der PS eindeutig ergeben. Wenn das "Fahrzeug" nicht explizit durch ein Merkmal eingeschränkt wird (z.B. "Fahrzeug für die Straße") sondern ein "Auto" einfach etwas anderes ist als ein "Fahrzeug" ist, dann wird man wohl erst mal von einer Schutzbereichserweiterung ausgehen müssen. Die kann man vielleicht nachträglich noch ausschließen, wenn man im Detail diskutiert, wie weit der Schutz bei einem "Fahrzeug" und bei einem "Auto" reicht, und wenn man dabei vielleicht zu dem Ergebis kommt, dass auch der erteilte Anspruch Modellfahrzeuge umfasste.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Die ursprüngliche Problematik war aber doch eine andere.

Eine Änderung von "Fahrzeug" auf "Auto" ist für mich eine reine Einschränkung, da "Auto" eine Untergruppe von "Fahrzeug" ist, und somit unproblematisch mit Hinblick auf Art. 123(3).

Schwieriger wird das möglicherweise in dem Fall, dass der erteilte Anspruch z.B. eine Bremse betrifft, und der geänderte Anspruch ein "Auto umfassend eine Bremse" (wobei die Bremse so definiert ist wie im erteilten Anspruch) betrifft.

Hier könnte man sagen, dass der Gegenstand zu "etwas anderem" geändert wurde, nämlich zu einem Auto statt einer Bremse (die keinen gemeinsamen Oberbegriff haben), was Art. 123(3) verletzen würde.

Andererseits ist der Schutzbereich nun enger als vorher (ein Auto umfassend die patentgemäße Bremse war auch vorher patentverletzend); formal könnte man argumentieren, dass die Hinzufügung eines (positiven) Merkmals grundsätzlich zu einer Einschränkung des Schutzbereichs führt. Damit wäre diese Änderung zulässig unter Art. 123(3), und so haben es meiner Erfahrung nach die Einspruchsabteilungen (und auch BK) des EPA bisher gesehen. Natürlich sage ich "grundsätzlich", d.h. im Einzelfall kann das ggf. anders zu beurteilen sein, etwa wie in dem "Haarspray"-Fall.

Noch eine Anmerkung zu "Elektronisches Modul": Offenbar ist die Zulässigkeit von Änderungen im Nichtigkeitsverfahren tatsächlich anders zu beurteilen als im Einspruchsverfahren; hierzu führt der BGH ja aus "Das Patentnichtigkeitsverfahren dient der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt, und eröffnet in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlaßten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents". Demgegenüber müssen Änderungen im (EPA-)Einspruchsverfahren lediglich "durch einen Einspruchsgrund veranlasst" sein, was m.E. mehr Gestaltungsspielraum eröffnet.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
Hi Patfragen,

der freie Stand der Technik (äquivalente Patentverletzung) ist tatsächlich nicht gemeint.

Unter Einrede des älteren Rechts ist die Situation zu verstehen, dass der Inhaber eines jüngeren Patents den Inhaber des älteren Patents in Anspruch nimmt, obwohl letzterer ein älteres Schutzrecht besitzt.

Hierbei soll weder die Abhängigkeit von Patenten noch das Benutzungsrecht vordergründig diskutiert werden.

Ist das elektronisches Modul Gegenstand des Anspruchs und wird in einer Ausführungsform x in der Beschreibung genannt, im jüngeren Patent jedoch im Anspruch, so kann sich der Inhaber des älteren Patents vermutlich auf sein älteres Recht berufen.

Wie sieht es aber aus, wenn der Inhaber des älteren Patents eine Vorrichtung enthaltend das elektronische Modul herstellt, während in einem jüngeren Patent die Vorrichtung enthaltend das elektronische Modul unter Schutz gestellt ist. Der Inhaber des älteren Patents beansprucht aber lediglich das elektronische Modul.

In einem FTO-Gutachten würde dies vermutlich eine Rolle spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Alfred

*** KT-HERO ***
In Bezug auf das Fahrzeug-Auto Beispiel sehe ich es wie Pat-Ente. Das Auto ist eine Ausgestaltung eines Fahrzeugs.

Zum Bremse-Auto Beispiel:

Anspruch auf Bremse

Ein Auto umfassend die Bremse wäre patentverletzend hinsichtlich der Bremse.

Gemäß Artikel 2 des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 EPÜ ist "bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäischen Patents ist solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind. "


Angenommen die Bremse zeigt besondere Effekte. Der Konkurrent arbeitet nun vorbei an dem geschützten Gegenstand eine Alternative aus. Die nicht als äquivalente Patentverletzung anzusehen ist.

Nun wird der Anspruch von einer Bremse zu einem Auto mit einer Bremse geschützt. Jetzt hat der Konkurrent die alternative Bremse in ein Auto montiert. Die Effekte der beiden Bremsen weisen aber in einem Auto die gleiche Wirkung auf. Liegt dann eine äquivalente Verletzung vor.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatEnte

So anders ist dein Beispiel nicht, weil eine (patentverletzende) Bremse immer in ein "Fahrzeug" eingebaut sein wird, das durch sie abgebremst wird. Und beim Anspruch "Bremse" liest der Fachmann das abgebremste "Fahrzeug" wohl immer mit. Das wird bei dem Chip ähnlich sein, wenn nach der Erfindung der Computer, in den der Chip eingebaut ist, etwas Besonderes kann.

Als Patentinhaber wird man so eine Anspruchsänderung nur beantragen, wenn sie den Stand der Technik zuverlässig ausschließt, andernfalls lässt man davon die Finger.

Als Einsprechender wird man nach einem möglichen Verletzungsgegenstand suchen, der (mehr oder weniger offensichtlich) nicht in den Schutzbereich des erteilten Patents fällt, wohl aber in den Schutzbereich der vom Patentinhaber beantragten beschränkten Fassung des Patents. Wenn das überzeugend gelingt, kann man diesen Anspruch verhindern, oder wenn man abwartet, kann man das Patent damit sogar nichtig klagen. Jedenfalls ist das m.E. erfolgversprechender als pauschal zu argumentieren, welcher Begriff was umfasst oder nicht umfasst.

Der Patentinhaber ist gut beraten, wenn er das schon während des Einspruchsverfahrens merkt und den Anspruch entsprechend anders formuliert.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
@Hans35
Worauf soll das Mitlesen hinauslaufen? Ein Anspruch gerichtet auf eine Bremse hat als Gegenstand die Bremse und nicht das Auto mit Bremse, selbst wenn der Fachmann es mitliest.

Das Prinzip des Mitlesens läuft nur in eine Richtung insbesondere muss es auch vor den deutschen Behörden auch eindeutig sein.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
So nun nur ein Post auf alle :).

@ Alfred,
kannst du mir bitte zu dieser Einrede des älteren Rechts im Zusammenhang von Patenten bitte den Paragraphen sagen auf dem diese Einrede basiert und/oder eine entsprechende Entscheidung nennen, wo eine solche erfolgreich war? Das würde mich interessieren, weil sowas kenne ich nicht und widerspricht eigentlich vollständig der Trennung zwischen Rechtsbeständigkeit und Verletzung beim Patent. Oder meinst du das „positive Benutzungsrecht“? Dann auch hierzu, kannst du mir entsprechende Entscheidungen nennen, wo das durchkam? Das geistert zwar immer wieder durch die Gegend, gibt es aber nicht und ist aus §9 auch nicht ableitbar :).

@ Pat-Ente
Ich hatte ja schon auf den Unterschied zwischen einem Wechsel des Oberbegriffs und einer Kombination hingewiesen :). Das Beispiel bezog sich nur auf das Ändern des Oberbegriffs, weil Hans bezweifelte, dass sowas „erzwungen“ sein könnte (wobei er immer noch nicht beantwortet hat, was er genau mit „erzwungen“ meint). Wir sind uns aber anscheinend immerhin einig, dass bei einer echten Untergruppe kein Problem in Hinblick auf Art. 123(3) gibt. Jetzt ist höchstens die Frage, ob es einen Fall geben kann, wo die Aufnahme eines positiven Merkmals (und nur solche dürfen grundsätzlich in den Anspruch) nicht eine echte Untergruppe darstellt. Den gibt es aber grundsätzlich nicht. Egal es eine Aufnahme durch Hinzufügen eines weiteren Merkmals (Bremse aufweisend XY) oder durch die Kombination mit einem anderen „Gegenstand“ (Auto mit der Bremse) ist dies grundsätzlich immer eine echte Untergruppe. Es geht nicht anders, weil ja immer noch alle Merkmale der Bremse plus im Höchstfall mehr Merkmale aber nie weniger Merkmale für die Verletzung nötig sind. Das geht nicht anders. Und die Entscheidung T 0352/04 zeigt gerade, dass sich ein Patenterteilungsorgan wie das EPA nicht mit Fragen der Verletzung/Schutzbereich beschäftigen sollte, weil die haben damit grundsätzlich Probleme zu verstehen, was das ist. Ist ja auch nicht ihre Aufgabe. Das ist gerade das prinzipielle dogmatische/logische Problem des Art. 123(3). Der gehört dogmatisch eigentlich als Einrede im Verletzungsprozess verankert und nicht im Erteilungs-/Einspruchsverfahren. Dort geht der dem Zweck nach gar nicht zu beurteilen. Erst in einem Verletzungsprozess mit dem konkreten möglichen Verletzungsprodukt vor Augen, kann prinzipiell entschieden werden, ob die Änderung bewirkt hat, dass das Verletzungsprodukt nun drunter fällt, obwohl sie vorher nicht drunter gefallen wäre. Nur da könnte er seinen Zweck erfüllen. Also soweit ich mir die T0352/04 durchlesen konnte, bevor ich nix mehr sehen konnte, weil die Hände reflexartig vor die Augen hochgeschnellt sind, um sich und mein Gehirn zu schützen, gehört die Beschwerdekammer sofort aufgelöst.
Das Ganze „grundsätzlich“ da oben begründet sich aus dem vorsichtigen Anwalt und vor allem auf das Vorhandensein des §10PatG, der das Ganze noch komplizierter macht und noch mehr klarmacht, dass vom Sinn her der Art. 123(3) eigentlich eine Einrede im Verletzungsprozess darstellen sollte.
Und noch zu deiner abschließenden Anmerkung. Die von dir (und vorher schon von Alfred) zitierte Stelle des „Elektronischen Moduls“ entspricht exakt der Regel 80 EPÜ. Die „in der Sache veranlaßten Verteidigungsmöglichkeiten“ sind die nach Regel 80 zulässigen Änderungen (ggf. zusammen mit der Verfahrensautonomie, nicht ein nachfolgendes dann erfolgreiches Nichtigkeitsverfahren durchziehen zu müssen). Das „nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents“ entspricht gerade den nicht zulässigen Klarstellungen, Verschönerungen usw.

@ Hans
Also deinem ersten Absatz kann ich dem Sinn nach noch zustimmen, wenn ich jetzt mal nicht versuche zu pingelig zu interpretiere, was du unter Schutz/Schutzbereich verstehst.
Zum zweiten Absatz: Kein Problem auch nicht alles, was ich schreibe stimmt, ist exakt oder bis ins letzte durchdacht :). Darum schreibe ich hier ja, um es selber nochmal zu überdenken und mir ein paar Sachen klarer zu machen ;-). Den zweiten und dritten Satz verstehe ich aber logisch wieder gar nicht. Wirklich nicht. Ich hatte eigentlich versucht mit dem Beispiel klar zu machen, dass deine Aussage und vor allem dein Schluss, dass ein Wechsel des Oberbegriffs ein „unzulässiger Vorteil“ sein soll, für mich logische Schwächen aufweist. Es ging mir darum klar zu machen, dass jede (sinnvolle, z.B. nach Regel 80 zulässige), absolut jede, Änderung immer einen Vorteil erbringt. Stimmst du mir da zu oder nicht? Wenn ja, dann bleibt die Frage bestehen, was denn der Unterschied zwischen den von dir wohl als zulässig angesehenen Änderungen und nicht zulässigen Änderungen ist? Die Erzielung eines „Vorteils“ kann es ja dann nicht sein, weil dann alle Änderungen unzulässig wären. Das „Auto“ war nur ein Beispiel, abstrahier es halt, so wie Pat-Ente es gemacht hat. Der neue Oberbegriff beschreibt eine echte Untergruppe des alten Oberbegriffs. Dann ist es zwangsläufig (solange man keine mittelbare Patentverletzung berücksichtigt), dass der Schutzbereich hinterher kleiner ist als vorher. Da kann auch keine „Verschiebung“ sein. Das ist unmöglich! Wie oben zu Pat-Ente schon geschrieben, ist es auch eine zwangsläufige Folge, dass bei einer Kombination mit einem positiven Merkmal oder einer Aufnahme eines positiven Merkmals (was sowieso das gleiche ist :) ) eine echte Untergruppe gebildet wird. Es kann keine „Verschiebung“ des Schutzbereiches eintreten. Anders wird es bei Hinzunahme der mittelbaren Patentverletzung. Da ist dann aber wieder grundsätzlich jede Aufnahme eines weiteren Merkmals in den geänderten Anspruch zumindest eine „Verschiebung“ des Schutzbereichs, weil sich immer die nach §10PatG geforderten Anknüpfungspunkte neu bilden, weil ja ein neues Merkmal da ist. Da dies in den allermeisten Fällen ja wohl auch DAS erfindungswesentliche Merkmal sein dürfe (warum nehme ich es sonst auf?), bezieht sich dieser Anknüpfungspunkt folglich auch immer auf ein „wesentliches Element der Erfindung“. Somit wären unter Berücksichtigung des §10PatG alle Änderungen des Patents, die auf der Beschreibung und nicht nur auf den abhängigen Ansprüchen basieren, nach Art. 123(3) extrem kritisch.

So jetzt muss ich aber mal an meine derzeitige Akte, wo ich mich gerade mal wieder mit den tollen Ansichten des EPA rumschlagen darf, das Patente erteilt, die schonmal gegenüber dem in der Anmeldung ursprünglich zitierten Stand der Technik nicht neu sind, dass das Merkmal des abhängigen Anspruchs 2 genau das Gegenteil von dem fordert, was im Anspruch 1 drinsteht, die die Sprache, die sie verwenden nicht verstehen und damit schonmal genau das Gegenteil von dem aussagen, was sie eigentlich wollten :). Wenn das Ganze nicht so traurig wäre, wäre es zum Totlachen :).

P.S. da ich gerade gesehen habe, dass der Thread weiterging. Auch die äquivalente Patentverletzung hat vom Wortlaut her nichts mit dem Art. 123(3) zu tun, dem Zweck nach natürlich schon, kann aber genauso nur im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verletzungsform entschieden werden. Viel Spass bei der Grenzziehung beim EPA was die Auswirkungen der äquivalenten Patentverletzung sind. Und was sind das für „besondere Effekte“, die eine eingebaute Bremse nicht mehr aufweist? Und warum sollte bei der Betrachtung der äquivalenten Verletzung der Kombination Auto/Bremse der besondere Effekt der Bremse, der ja wohl in der Beschreibung beschrieben ist, nicht mehr zu berücksichtigen sein? Also das wird mir jetzt zu esoterisch und zeigt im Höchstfall, dass man entweder keinerlei Änderungen im Einspruchsverfahren durchführen darf (die nicht schon in abhängigen Ansprüchen standen) oder sich streng nach dem Wortlaut des Art. 123(3) zu richten hat, d.h. mittelbare und äquivalente Verletzung nichts darin zu suchen haben. Vielleicht sollte man den einfach umändern und "der wortsinngemäße und direkte Schutzbereich..." schreiben, aber da gäbe es Probleme mit den Ländern, die keine äquivalente Verletzung wollen und/oder mittelbare Verletzung haben :).


P.P.S. Jetzt melde ich mich hier ab :)
 

Alfred

*** KT-HERO ***
@PatFragen

Das ist schade.

Zur Auslegung von 123(3) wurde von Dir selbst ausgeführt, dass dies nach Art. 69 EPÜ zu erfolgen hat. Im dazugehörigen Auslegungsprotokoll ist die äquivalente Verletzung ausdrücklich erwähnt.
Es sind tatsächlich Fälle denkbar, in dem Einzelkomponente in einer Gesamtvorrichtung nicht die gleiche Wirkung erzielen.

Ebenso sollte die Betrachtung des älteren Rechts den Einfluss des Schutzgegenstandes auf den Schutzbereich untersuchen.

Aber vielen Dank für den informativen Input.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Alfred,

dann noch ein kurzer abschließender Post :). Ja da gibt es dieses seltsame Auslegungsprotokoll :).
Weswegen ich aussteige ist, dass es keinen Sinn ergibt. Worum es mir ging, war klar zu machen, dass das Versuchen, den Art. 123(3) sauber und konsistent zu behandeln, nicht funktioniert. Der Sinn, da sind wir uns wohl alle einig, von dem ist, zu verhindern, dass ein Gegenstand der vorher keine Patentverletzung darstellte hinterher eine Patentverletzung darstellt. Das ist ein hehres und ehrenwertes Ziel. Wie bei fast allen hehren Zielen kann dabei aber eigentlich immer nur alles schiefgehen :) (wie beispielsweise die hier vorgebrachten BGH- oder T-Entscheidungen). Die sind massiv schiefgegangen, weil die Konsequenzen offensichtlich nicht bedacht wurden bzw. auf diese gepfiffen wurde, dass mit deren Entscheidung/Begründungen logischerweise alle Änderungen (außer aus Ansprüchen) in genau die gleiche Kategorie von „unerlaubt“ fallen müssen. Sobald ich irgendwie in den Art. 123(3) mittelbare oder äquivalente Verletzung mit reinlese, ist es niemals auszuschließen, dass jede Änderung einen Gegenstand, der vorher keine Patentverletzung dargestellt hat, hinterher zur Patentverletzung macht.
Damit bleiben aus logischer bzw. dogmatisch sauberer Sicht, nach meinem Verständnis, nur zwei bis drei Möglichkeiten (2. und 3. sind im Prinzip die gleiche Möglichkeit). Entweder ich verlagere den Art. 123 (3) als Einrede in den Verletzungsprozess (was die dogmatisch saubere Lösung wäre, weil nur dort der Sinn erzielt werden kann) oder ich beschränke die Anwendung des Art. 123(3) im Einspruchs-/Nichtigkeitsverfahren auf die wortsinngemäße und „direkte“ Verletzung (die ist zumindest im Prinzip anhand des Anspruches festlegbar), bzw. ich beschränke die Änderungsmöglichkeiten auf die Aufnahme von Merkmalen aus abhängigen Ansprüchen (ggf. erweitert um die Konkretisierung bereits vorhandener Merkmale. Solche Judikativen gibt es durchaus, die das so handhaben. Die Version verhindert im Prinzip, dass äquivalente bzw. mittelbare Verletzung eine Auswirkung haben). Mehr Möglichkeiten für eine halbwegs saubere (und damit einer halbwegs vorhersehbaren Prognose im Einzelfall zugänglich) Handhabung sehe ich nicht. Wenn jemand noch andere (nicht esoterische :) ) Möglichkeiten kennt, dann los raus damit :).
Darum ging es mir in der Diskussion. Mir das Ganze nochmal klar zu machen und denen, die das vielleicht (noch) nicht so gesehen haben, die “Konsequenzen“ bzw. „logischen Widersprüche“ nahezubringen. Solange man sich nicht auf eine dieser drei (oder noch andere, wenn diese denn kommen würden :) ) Möglichkeiten einigt, kann man weiterhin nur hoffen, dass die Entscheidungen nicht zu oft vom „Amoklaufen“ geprägt sind. Und ja, nach meinem Verständnis ist der BGH mit „Elektronisches Modul“ massiv Amok gelaufen. Und wenn sich die Gelegenheit ergeben würde, würde ich das auch mit Herrn Keukenschrijver persönlich durchdiskutieren (wenn es denen nicht sowieso damals schon klar war bzw. mittlerweile selbst klar geworden ist ;-) ) und zwar nicht um ihn zu beleidigen :).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Zur Frage des mittelbaren Schutzes kann ich die Entscheidung Paneeleelement (BGH GRUR 2005, 233) beitragen. Hier erfolgte eine Beschränkung des Patents im ersten Nichtigkeitsverfahren durch den BGH, der anscheinend keine Bedenken bzgl. der Zulässigkeit des Anspruchs hinsichtlich einer Schutzbereichserweiterung hatte. Dabei umfasste der geänderte Schutzgegenstand – als zusätzliches Merkmal – Krampen (in unzweifelhaft ursprünglich offenbarter Form), die zwischen den Paneeleelementen angebracht waren. (Wer schon mal Paneelen angenagelt hat, weiß, wie das aussieht.) Daraufhin wurde in einem zweiten Nichtigkeitsverfahren BPatG 13.1.2009 – 3 Ni 77/06 dieses Patent wegen einer Schutzbereichserweiterung für nichtig erklärt, weil eine solche Krampe erst durch das geänderte Patent als "wesentliches Element" (§ 10 PatG) unter Schutz gestellt wurde, obwohl es eigentlich nur als zusätzliches Merkmal den Schutz auf Paneeleelemente mit einer solchen Krampe einschränken sollte.

Für mich stellt sich hier die Frage, ob der BGH schlicht nicht an § 10 PatG gedacht hat, oder ob für die Zulässigkeitsprüfung des geänderten Anspruchs von Amts wegen andere (geringere) Anforderungen zu stellen sind und nicht alle denkbaren Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die ein Nichtigkeitskläger vortragen könnte, wobei insbesondere der mittelbare Schutz unberücksichtigt bleibt.

M.E. ist letzeres richtig. Die Zulässigkeitsprüfung kann wohl nicht alle denkbaren Verletzungsprozesse in ihrem Ergebnis vorwegnehmen, sondern nur mehr oder weniger offensichtliche Schutzbereichserweiterungen berücksichtigen, und dabei bleiben Äquivalente und auch der mittelbare Schutz aus § 10 PatG erst mal unberücksichtigt. Das Risiko bleibt beim Patentinhaber, weil im nachfolgenden Nichtigkeitsprozess (ein zweiter Nichtigkeitsprozess wie hier, oder auch ein Nichtigkeitsprozess nach einen Einspruchsverfahren) wird es dann doch berücksichtigt. Der Fall Paneeleelement mag anders ausgehen (nämlich wegen der Unzulässigkeit der Anspruchsänderung), wenn der Kläger den BGH von vorn herein schon auf die Schutzbereichserweiterung durch Krampen bzgl. § 10 hingewiesen hätte. Evtl. hätte der Patentinhaber sein Patent durch einen Disclaimer bzgl. § 10 absichern können. Aber das hat er offenbar nicht getan, das bleibt Spekulation.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatFragen

Das Problem ganz in den Verletzungsprozess schieben, nämlich als Einrede, dass der Anspruchsgegenstand nicht in den erteilten Schutzbereich fällt, dürfte andere, vergleichbar schwierige Probleme erzeugen. Angenommen, erteilt wird eine "Zange mit A und B" und im Einspruch wird daraus (unbeanstandet durch 123(3) ) eine "Zange mit A und C", dann ist zwar tatsächlich nur eine Zange mit A, B und C geschützt. Aber niemand beanstandet es dann, wenn die gar nicht offenbart ist, sondern eben nur eine Zange mit A und B, und dann noch, an anderer Stelle in den ursprüngliche Unterlagen, eine Zange mit A und C.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,
Es hört doch nicht auf :).
Das Problem der Berücksichtigung der mittelbaren oder äquivalenten Verletzung ist doch, dass dann keinerlei Änderung mehr möglich sind, bei denen neue Merkmale in den erteilten Anspruch aufgenommen werden. Wenn du das akzeptierst, dann bin ich zufrieden :). Mir geht es darum, die logische Konsequenz klar zu machen. Und ich persönlich empfinde diese als viel zu schwerwiegend zur Erreichung des Sinnes des Art. 123(3). Die entspricht halt im Wesentlichen der 3. Möglichkeit, was noch an Änderungen möglich sind. Da ist für mich die 1. Möglichkeit (d.h. Einrede) viel sinnvoller, weil weniger der Kristallkugelansatz (Entscheidung über zukünftig vielleicht mögliche Fälle) mit dem Holzhammer.
Auch dein Beispiel kann mich da nicht wirklich logisch überzeugen :). Meinst du wirklich ein Patentinhaber würde das offensichtlich so ändern? Erst zu hoffen, dass sowas Offensichtliches nicht auffällt, und dann die Jahresgebühren und Gerichtskosten zu zahlen, für etwas was durch die Einrede im Verletzungsprozess doch eh gekippt wird? Er hat doch nur ein nicht durchsetzbares Recht, weil ja der Art. 123(3) als Einrede zur Verfügung steht. Mir ist auch nicht ganz klar, warum sich für dich der Schutz auf A+B+C beschränkt? Basierend auf §38 PatG? Logisch würde der Art. 123(3) als spezifischere Regel für die Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber der allgemeineren Regel für „alle nicht offenbarten Gegenstände“ des § 38 PatG doch vorgehen. Und wenn du dich auf die grundsätzlichen Auslegungsregeln nicht verlassen wolltest, schreib es halt noch direkt ins Gesetz rein :). Ein klar nicht durchsetzbares Recht darf meinetwegen jeder gerne haben, das bringt dem Staat nur Geld :). Wenn er sich die Urkunde unbedingt an seine Wand hängen will, ich habe nichts dagegen :).
Und wenn du nur zu Beispielszwecken einen so klaren Fall genommen hast und natürlich die meisten Fälle wohl etwas „unklarer“ sein dürften, dann muss ich sagen, wäre es mir auch lieber, dass die „unklaren“ Fälle an den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und tatsächlich durch Leute, die sich mit Verletzung auskennen (hoffe ich zumindest mal :) ), geklärt würden, als vom Amt oder BPatG, die im Zusammenhang mit Verletzung meistens halt doch nicht die Spezialisten sind und dafür auch noch die Kristallkugel rausholen müssen, weil sie halt den konkreten „Verletzungsgegenstand“ nicht kennen und damit gar nicht entscheiden können, ob der jetzt durch die Änderung „neu“ hinzugekommen ist oder nicht.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Nachtrag:
Und wir wollen bei der Beurteilung der Sinnhaftigkeit der entsprechenden Entscheidungen auch bitte nicht den Punkt vernachlässigen, den ich schon aufgebracht hatte, dass die Gerichte jetzt logisch die nächsten Klimmzüge machen müssen, warum ich in einem Verletzungsprozess denn jetzt nicht aus der Patentverletzung rauskomme, indem ich einfach irgendein zusätzliches Merkmal erwähne, das mein Produkt hat, weil zusätzliche Merkmale führen ja dazu, dass man aus dem Schutzbereich draussen ist ;-).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ich verstehe es doch richtig (?): Eine Einrede im Verletzungsprozess (dein Vorschlag 1) würde nur greifen, wenn der Verletzungsgegenstand in den "unzulässig erweiterten Teil" des Schutzbereichs fällt, sonst aber nicht, während (gegenwärtig) bei der Frage der Zulässigkeit von Anspruchsänderungen (nach der Erteilung) auch fiktive Gegenstände zu berücksichtigen sind (eigentlich immer nur fiktive Gegenstände, denn ein Verletzer ist am Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren ja nicht beteiligt); und wenn der Patentinhaber keine akzeptierte Beschränkung des Patents hinbekommt, dann wird das Patent komplett widerrufen bzw. vernichtet. Letzteres ist eine viel stärkere Forderung und vielleicht überspannt, im Vergleich zur "Einrede", und deshalb ist es wohl angemessen, die mittelbare Verletzung und den Äquivalenzbereich bei der Frage der Zulässigkeit der Anspruchsänderung (erst mal?) unberücksichtigt zu lassen, wie es der BGH offenbar im Fall "Paneeleelement" auch getan hat. Ob er die Nichtig-Erklärung im zweiten Prozess, die sich nur auf den mittelbaren Schutz (§ 10 PatG) stützt, kassiert hätte, ist für mich eine offene Frage. ---

Warum ich glaube, dass sich bei meinem Beispiel (zu möglichen Problemen bei der vorgeschlagenen "Einrede") der Schutz auf A+B+C beschränkt? Weil ich mir einen Verletzungsgegenstand, der A+B und auch A+C aufweist, aber nicht A+B+C, nicht recht vorstellen kann. (Vielleicht hast du ja ein Beispiel, dass das doch geht?) Im Einspruch wird (jedenfalls bisher) nur die Offenbarung des nunmehr beanspruchten Gegenstands A+C überprüft, wenn nicht das Gesetz gleich so geändert wird, dass auch die erteilte Fassung (A+B) bei der Frage der Offenbarung "irgendwie" berücksichtigt werden muss. Bisher garantiert das 123(3) quasi nebenbei.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,
nein du hast mich nicht ganz richtig verstanden, macht aber nichts :).
Meine Intension war einfach den Art. 123(3) als Einrede zu formulieren, in der Art: In einem Verletzungsprozess kann sich der Beklagte darauf berufen, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird. Das würde in der Formulierung von den vier Möglichkeiten „vorher Verletzung, hinterher Verletzung“; „vorher keine Verletzung, hinterher Verletzung“; und den beiden uninteressanten „vorher Verletzung, hinterher keine Verletzung“ und „vorher keine Verletzung, hinterher keine Verletzung“ beide Möglichkeiten mit hinterher Verletzung einschließen. Die Entscheidung, ob man sich bei der ersten Möglichkeit auch auf die Einrede berufen dürfte, wäre keine dogmatische sondern eine rein politische. Will man den Patentinhaber mehr vor seinen (verzeihbaren?) Fehlern schützen (denn Art. 123(2) gilt ja sowieso), schließlich würde der Verletzer ja von der Erfindung, wie sie offenbart wurde, profitieren und ein schützenswertes Interesse kann ja nicht entstanden sein, weil ja auch vorher schon eine Verletzung gegeben war, oder sagt man „Dummheit“ muss (hart) bestraft werden, und jetzt darf der Verletzer halt die Erfindung nutzen, ohne dass er was dafür getan/gezahlt hat. Eine rein politische Entscheidung, da gibt einem weder die Dogmatik noch die Logik eine eindeutige Antwort ;-). Was aber auf alle Fälle raus muss, ist die Entscheidung über potentielle mittelbare und äquivalente Verletzungen in der Betrachtung der Rechtsbeständigkeit! Die hat da absolut nichts zu suchen!

Wenn du dich nicht auf §38 PatG in deinem Beispiel beziehst, dann versteh ich deine Überlegung nicht :). Der (fälschlicherweise) aufrechterhaltene Anspruch beinhaltet bei deinem Beispiel doch nur noch A+C. D.h. eine Verletzung ist doch bereits bei einem Gegenstand A+C gegeben. B taucht doch gar nicht mehr im aufrechterhaltenen Anspruch auf? Nur wenn du das „keine Rechte ableiten“ des §38 PatG mitnimmst, kommt die „Fußnotenlösung“ quasi auf ein notwendiges Vorliegen von A+B+C. Und was meinst du mit bisher wird nur Gegenstand A+C geprüft? Bist du da schon in dem Fall, dass man (wie es sich gehörte) den Art. 123(3) im Einspruch nicht prüft? Dann müsste aber logischerweise ein Konjunktiv bei deinem Satz gegeben sein, weil bisher wird der Art. 123(3) ja geprüft ;-). Und wie gesagt, wenn du die Einrede, wie oben beispielhaft formulierst, anlegst, dann macht sie genau das, was man mit Art. 123(3) erreichen will, auch dein „irgendwie berücksichtigen“, bloß auf eine dogmatisch saubere Weise, die auch keine logischen Klimmzüge braucht bzw. die Kristallkugel außen vor läßt ;-).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@PatFragen

Zum 1. Absatz: Ich denke du hast Recht, dass man "politisch" der Auffassung ist, dass "Dummheit" bestraft gehört, und zwar durch Art. 123(3). Man stellt sich dabei wohl die Patentanmeldung als eine Torte vor, aus der mit dem Erteilungsbeschluss ein Stück herausgeschnitten wird. War das zu viel (= nicht neu oder erfinderisch) oder gar ein Stück von einer fremden Torte (= mehr als offenbart), so muss der Patentinhaber es im Einspruchs bzw. im Nichtigkeitsverfahren wieder zurückgeben, und niemand darf sich (und sei es versehentlich) bei dieser Gelegenheit ein zusätzlichen Stück genehmigen (Art. 123(3) ). Falls doch, wird ihm gem. Art. 138 i.V.m § 22 PatG gleich alles weggenommen, wenn er nicht in der Lage ist, das "zu große" Stück geeignet zu teilen und so nur das zurückzugeben, was ihm nicht zusteht. Natürlich ist dieser Tortenvergleich ziemlich schief, weil dabei die Rolle vom Merkmalen und von Ausführungsarten nicht richtig berücksichtigt werden kann, und erst Recht nicht die "Mittel" und Äquivalente im Verletzungsprozess.

Zum 2. Absatz: Da ich inzwischen weiß, dass du § 38 PatG anders als 123 (2) auslegst, würde ich mich lieber auf 123 (2) beziehen. Dies, zumal es im PatG keine zu 123 (3) analoge Bestimmung gibt, über die wir hier diskutieren, sondern es wird nur die Auslegung von § 22 im Sinne von 123 (3) auf das deutsche Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren erstreckt. (Da kenne ich nur die Formulierung, dass dem Patent im Einspruchsverfahren (bzw. im Nichtigkeits- und im Beschränkungsverfahren) nicht "sehenden Auges" eine Fassung gegeben werden darf, die nach § 22 für nichtig zu erklären ist, und dass daraus eine Forderung für die Zulässigkeit von Anspruchsänderungen abgeleitet wird.) – Nach dieser Vorbemerkung: Wenn ich "ursprüngliche Offenbarung" sage, ist in der Tat 123 (2) gemeint. Merkmal B muss nach 123(3) im Einspruchsverfahren im Anspruch bleiben (sonst ist die Schutzbereichserweiterung auf Gegenstände ohne B offensichtlich), und dann ist in die Überprüfung nach 123(2) automatisch auf A+B+C gerichtet. Im Fall der von dir vorgeschlagene "Einrede" wäre das nicht der Fall, wenn sie 123(3) ersetzt, weil dann im Einspruch nur die Offenbarung von A+C hinsichtlich 123(2) überprüft wird, was aber (im Sinne von "politisch") wohl nicht in Ordnung wäre, weil diese Ausweitung von Gestaltungsmöglichkeiten nicht das Ziel dieser Änderung ist. Denn nur mit 123(3) ist A+C im Vergleich zu A+B ein zu verhinderndes Aliud, A+B+C aber nicht; bei der "Einrede" ist das anders.
 
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