Äquivalenz der Prüfung von Unzulässiger Erweiterung und Neuheit

Hans35

*** KT-HERO ***
In verschiedenen BGH-Entscheidungen und Kommentaren wird immer wieder gesagt, dass die Prüfung der Neuheit – d.h. der Vergleich des Anspruchsgegenstands mit einem Dokument des Stands der Technik – und die Prüfung, ob die beanspruchte Erfindung über das ursprünglich Offenbarte hinausgeht – also der Vergleich des Anspruchsgegenstands mit den Unterlagen vom Anmeldetag – nach denselben Regeln und Kriterien zu erfolgen hat.

Dazu eine Frage in Form eines Beispiels.

Gemäß Patentanspruch komme im Zusammenhang mit dem Anspruchsgegenstand "Metall" als Material zum Einsatz.

Einerseits: In der Entgegenhaltung werde der Anspruchsgegenstand in allen Einzelheiten beschrieben, aber in dem Dokument ist immer nur von Kupfer als Material die Rede. Ob andere Metalle geeignet sind, ist nicht offenbart. Trotzdem ist der Anspruch zweifelsfrei neuheitsschädlich getroffen, weil Kupfer, wie der Fachmann weiß, ein Metall ist.

Andererseits: In den ursprünglichen Unterlagen werde der Anspruchsgegenstand in allen Einzelheiten beschrieben, aber in diesen Unterlagen ist immer nur von Kupfer als Material die Rede. Ob andere Metalle geeignet sind, ist nicht offenbart. Der Anspruch geht dann zweifellos über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, denn eine Ergänzung durch fachmännisches Wissen (bzgl. der Eigenschaften und damit der Eignung anderer Metalle als Kupfer) findet nicht statt.

Also einmal ist die beanspruchte Erfindung in dem Dokument enthalten, und einmal nicht, selbst wenn es sich um ein wortgleich identisches Dokument handeln würde. Sind das trotzdem noch dieselben Regeln und Kriterien?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans,

für Logik fühle ich mich immer zuständig :).
Deinen ersten beiden Absätzen des Beispiels kann ich zustimmen, bezüglich des dritten und vierten wird es schwieriger, weil die Ausdrucksweise nicht klar und deshalb keine sichere Antwort zu geben ist :).
Meintest du bei deinem „Andererseits“, dass in den Unterlagen der Anmeldung/Patent immer nur von Kupfer die Rede wäre und dass deshalb eine spätere Erweiterung auf „Metall“ über die Offenbarung in der ursprünglich eingereichten Form hinausginge? (Das ist etwas klarer ausgedrückt, weil du dich nicht auf eine Änderung beziehst, sondern dein Wortlaut eigentlich implizieren würde, dass der Anspruch, obwohl er ursprünglich so drin steht (es steht nichts von geändert da), nicht ursprünglich offenbart wäre.)
Genauso dein letzter Absatz. Das steht, dass zwei „wortgleich identische Dokumente“ unterschiedlich wären. Welche beiden Dokumente sollen das sein? Für mich gibt es vier „Schriftstücke“. Die erste Anmeldung mit Metall im Anspruch und die zweite in der wohl nur Kupfer steht bzw. die erste Entgegenhaltung mit Kupfer und eine mögliche zweite Entgegenhaltung mit Metall (nicht ganz klar, ob du dich auf so eine beziehen willst, aber wenn du die nicht auch änderst, würde die Entgegenhaltung weiter Kupfer offenbaren und wäre auch dann neuheitsschädlich :) ). Das sind aber mindestens drei Schriftstücke, von welchen beiden „wortgleich identischen Dokumenten“ redest du ;-)? Die vier sind alle untereinander unterschiedlich und keines ist „wortgleich identisch“ mit einem anderen, weil es dann schon logisch unmöglich wäre, unterschiedlich zu sein. Und was heißt für dich „die Erfindung ist enthalten“, insbesondere in einem Stand der Technik Dokument?

Die Lösung ist ganz eindeutig und logisch :).
Eine Folge bedeutet keine Äquivalenz ;-).
Es ist Kupfer offenbart => es ist ein Metall offenbart, weil Kupfer Teil der Gruppe Metalle ist.
Es ist Metall offenbart =|> dass Kupfer offenbart ist, weil Metall nicht Teil der Gruppe Kupfer ist.
Erst wenn es eine bijektive Abbildung zwischen Kupfer und Metall gäbe, z.B. wenn es nur ein Metall, nämlich Kupfer gäbe, könntest du die Abbildung umkehren. Dann würde Metall <=> Kupfer, d.h. äquivalent oder sprachlich ausgedrückt Synonyme. Aber warum wolltest du ein Synonym verwenden :)?

Anders ausgedrückt. Spezielles ist für Allgemeines immer Neuheitsschädlich aber nicht umgekehrt :). Das hat aber absolut Nichts mit „gleichen Maßstäben“ zu tun.

[FONT=&quot]Wir wären einfach wieder bei dem logischen Problem Folge ≠[/FONT] Äquivalenz und wann man was logisch umkehren kann :).
 
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