Minderheitenmeinung im Einspruch EPA

Karl

*** KT-HERO ***
Servus,

kurze Frage, die vieleicht gar nicht so einfach zu beantworten ist:

Kann ein Mitglied einer Einspruchsabteilung, insbesondere das Mitglied, dass mit der der Verfassung der Einspruchsentscheidung (der es in Teilen ggf. selbst nicht zustimmt) betraut ist eine Minderheitenmeinung mit in die Einspruchsentscheidung aufnehmen, oder gibt es hier in den Richtlinien irgend eine Vorgabe, die dies verbieten würde? Ich würde das fast mal vermuten, da ich noch nie eine Minderheitenmeinung in erstinstanzlichen (oder auch zweitinstanzlichen) Verfahren vor dem EPA gesehen habe.

Bei der Grossen Beschwerdekammer gab es soetwas bereits, siehe beipsielsweise G9/92, aber in erstinstanzlichen Entscheidungen habe ich das definitive noch nie gesehen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Letztinstanzliche Minderheitsvoten zeigen auf, wo es Probleme bei der Auslegung eines Gesetzes gibt und sind daher für die Fortentwicklung des Rechts (Parlament, Ministerien usw.) wichtig.

Wozu aber können Minderheitsvoten in unteren Instanzen dienen? Sie führen nur dazu, dass ein Beteiligter ein Rechtsmittel einlegt, der es sonst vielleicht nicht getan hätte und wirken daher für den Rechtsfrieden kontraproduktiv.

Selbst wenn solche Minderheitsvoten zulässig wären, so würde es wohl kaum zu Fällen kommen, die wirklich in die spätere Gesetzgebung einfließen, wenn die zu Grunde liegenden Meinungsverschiedenheiten nicht letztinstanzlich noch weiter bestehen. Kein verständiges Mitglied eines unteren Gerichts sollte daher m.E. ein Minderheitsvotum zulassen.

Für ernsthaft um die Fortentwicklung des Rechts bemühte Richter gibt es andere Möglichkeiten, z.B. Veröffentlichungen in entsprechenden Zeitschriften.
 
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