Markenschutz bzgl. Handelsregister

Progressive

SILBER - Mitglied
Hallo,

ich würde gerne Folgendes wissen: Wenn man eine Firma in einem Handelsregister eintragen lässt, ist der Name (unter Berücksichtigung des Gegenstandes) ja zumindest kommunal geschützt. Wie ist das denn nun, wenn jemand "anderes" diesen Namen als Wortmarke beim Markenamt schützen lässt. Gibt es da Kollisionen?

Und bei manchen Bildern/Logos sieht man ein (c). Welchem Zweck dient das, ist das überhaupt sinnvoll?

Vielen Dank im voraus.
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Progressive,

sofern Du tatsächlich Kandidat sein solltest, so solltest Du vor einem Blick ins Markengesetz nicht zurückschrecken, dann ist Deine Frage nämlich obsolet.

Gruß

pak
 

kronion

GOLD - Mitglied
Ich komme auch gerade nicht zu einer ausführlicheren Antwort - zumal das Thema etwas komplexer werden kann, je nachdem, was Du eigentlich wissen willst. Schau mal in einem Kommentar oder einem entsprechenden Lehrbuch nach.

Hier nur quick and dirty:

Wenn man eine Firma in einem Handelsregister eintragen lässt, ist der Name (unter Berücksichtigung des Gegenstandes) ja zumindest kommunal geschützt. Wie ist das denn nun, wenn jemand "anderes" diesen Namen als Wortmarke beim Markenamt schützen lässt. Gibt es da Kollisionen?

Was meinst Du mit "unter Berücksichtigung des Gegenstandes"?

Du suchst vielleicht das Stichwort "geschäftliche Bezeichnungen" (sh. §5 II MarkenG; in dem Fall wird aber auf die Benutzung im geschäftlichen Verkehr abgestellt). Eine geschäftliche Bezeichnung kann durchaus mit einer eingetragenen Marke kollidieren und z.B. Grundlage eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke sein (§42 MarkenG).

Und bei manchen Bildern/Logos sieht man ein (c). Welchem Zweck dient das, ist das überhaupt sinnvoll?

Das (c) kann wettbewerbsrechtlich sogar problematisch sein, falls damit fälschlicherweise behauptet wird, das Logo sei als Marke eingetragen (wenn es also gar nicht eingetragen ist). Ansonsten würde ich es als Hinweis sehen im Sinne von (a) "Wir geben unserem Laden einen seriösen Anstrich, indem wir sogar unser Logo beim Amt eintragen lassen" und/oder (b) "Wer unser Logo nachmacht, kriegt Ärger".
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
Das (c) kann wettbewerbsrechtlich sogar problematisch sein, falls damit fälschlicherweise behauptet wird, das Logo sei als Marke eingetragen (wenn es also gar nicht eingetragen ist). Ansonsten würde ich es als Hinweis sehen im Sinne von (a) "Wir geben unserem Laden einen seriösen Anstrich, indem wir sogar unser Logo beim Amt eintragen lassen" und/oder (b) "Wer unser Logo nachmacht, kriegt Ärger".

Ist hier (c) mit (R) verwechselt worden?
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Die Zeichen werden in der Praxis absolut inkonsistent verwendet, da werden (C), (R) und (TM) gerne synonymhaft verwendet, wobei sich jemand der mit (C) ein Copyright signalisiert, sich streng genommen wohl eher auf sein Urheberrecht am jeweiligen Zeichen beruft und nicht auf ein bestehendes Kennzeichenrecht.
Wie dem auch sei; in der Praxis ist es egal. Solche Ergänzungen sind weder hilfreich noch notwendig. Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung des Werkes und ein Kennzeichenrecht durch Benutzung und Verkehrsgeltung. Die meisten Verwender brauchen solche Ergänzungen nur für ihr Ego.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Oder sie vermarkten ihr Produkt auch in den USA. Dann sollten sie aber schon wissen, was sie tun.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Progressive

SILBER - Mitglied
Erstmal vielen Dank allen!

Hallo Progressive,

sofern Du tatsächlich Kandidat sein solltest, so solltest Du vor einem Blick ins Markengesetz nicht zurückschrecken, dann ist Deine Frage nämlich obsolet.

Gruß

pak
Noch nicht, ich hoffe aber mal dieses Jahr noch :)


Ich komme auch gerade nicht zu einer ausführlicheren Antwort - zumal das Thema etwas komplexer werden kann, je nachdem, was Du eigentlich wissen willst. Schau mal in einem Kommentar oder einem entsprechenden Lehrbuch nach.
Wo finde ich denn "Kommentare" bzw. was kann man sich darunter überhaupt vorstellen? Ich kenne den Begriff nur aus dem alltäglichen Gebrauch.

Was meinst Du mit "unter Berücksichtigung des Gegenstandes"?

Du suchst vielleicht das Stichwort "geschäftliche Bezeichnungen" (sh. §5 II MarkenG; in dem Fall wird aber auf die Benutzung im geschäftlichen Verkehr abgestellt). Eine geschäftliche Bezeichnung kann durchaus mit einer eingetragenen Marke kollidieren und z.B. Grundlage eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke sein (§42 MarkenG).

Das (c) kann wettbewerbsrechtlich sogar problematisch sein, falls damit fälschlicherweise behauptet wird, das Logo sei als Marke eingetragen (wenn es also gar nicht eingetragen ist). Ansonsten würde ich es als Hinweis sehen im Sinne von (a) "Wir geben unserem Laden einen seriösen Anstrich, indem wir sogar unser Logo beim Amt eintragen lassen" und/oder (b) "Wer unser Logo nachmacht, kriegt Ärger".
Soweit ich es richtig verstanden habe, dürfen sich Firmen ähnlich nennen, sofern sie in unterschiedlichen Geschäftsbereichen operieren. Oder? Das meinte ich mit "Gegenstand", denn m.E.n. wird die Art, wie man das Geschäftsfeld nennt, bei der iHK als Gegenstandsbeschreibung angegeben.

Ist es denn auch problematisch, wenn eine Firma im Handelsregister eingetragen ist und Name/Logo nicht schützt, eine andere Firma das aber dann tut (mit selben Namen/Logo)?

Wozu muss man ein Logo überhaupt als Bildmarke eintragen, wenn es ja durch die Urheberschaft geschützt ist?
 

kronion

GOLD - Mitglied
Wo finde ich denn "Kommentare" bzw. was kann man sich darunter überhaupt vorstellen? Ich kenne den Begriff nur aus dem alltäglichen Gebrauch.

In der Bibliothek, z.T. auch z.B. auf Google Books.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzeskommentar
Für Dich wäre erstmal ein einführendes Lehrbuch hilfreich.

Soweit ich es richtig verstanden habe, dürfen sich Firmen ähnlich nennen, sofern sie in unterschiedlichen Geschäftsbereichen operieren. Oder? Das meinte ich mit "Gegenstand", denn m.E.n. wird die Art, wie man das Geschäftsfeld nennt, bei der iHK als Gegenstandsbeschreibung angegeben.

Es ist nicht automatisch jeder solcher Bestandteil zulässig. Eine rein beschreibende Angabe dessen, was das Unternehmen macht ("Autohaus Müller", wenn es um ein Autohaus geht) dürfte aber in der Tat unproblematisch sein - such mal das Stichwort "Freihaltebedürfnis" in dem Kommentar, den Du Dir demnächst zulegst ;)

Ist es denn auch problematisch, wenn eine Firma im Handelsregister eingetragen ist und Name/Logo nicht schützt, eine andere Firma das aber dann tut (mit selben Namen/Logo)?

"Die Firma" im rechtlichen Sinne ist der Name; ein Logo wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Allgemein wird beim Recht der Marken und Unternehmenskennzeichen eher auf die tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr (und im Zusammenhang mit bestimmten Waren und Dienstleistunden) abgestellt, während die Eintragung im HR zunächst der Identifikation dient (im Sinne des Namensrechts).

Was Du beschreibst, könnte dazu führen, dass der Inhaber der eingetragenen Marke vom anderen verlangen kann, dass er die Benutzung für bestimmte Waren/Dienstleistungen unterlässt.

Wozu muss man ein Logo überhaupt als Bildmarke eintragen, wenn es ja durch die Urheberschaft geschützt ist?

Da gibt es natürlich Überschneidungen. Ich bin im Urheberrecht nicht firm genug, um das adäquat abzugrenzen. Aber mit der Eintragung einer Marke hast Du halt schonmal die amtliche Aussage, dass das Zeichen schutzfähig ist und auch vor Gericht hast Du damit ein sehr kräftiges Argument.
 

Progressive

SILBER - Mitglied
In der Bibliothek, z.T. auch z.B. auf Google Books.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzeskommentar
Für Dich wäre erstmal ein einführendes Lehrbuch hilfreich.
Danke!

Was Du beschreibst, könnte dazu führen, dass der Inhaber der eingetragenen Marke vom anderen verlangen kann, dass er die Benutzung für bestimmte Waren/Dienstleistungen unterlässt.
Angenommen, beide sind im selben Bereich tätig aber die Firma, die sich Marke hat schützen lassen, wurde später gegründet. Wäre das dann immer noch möglich? Salopp gesagt wäre das ja quasi irgendwie ein Klau von Name/Logo aufgrund der versäumten Schutzbeantragung der anderen Firma. Das wäre zwar nicht klug gewesen aber wäre so ein harter Eingriff nicht zuviel des Guten?
Dass das Gesetz nur bedingt kongruent zu meinem (Rechts-)verständnis ist, ist mir natürlich klar. Aber so als interessierter Laie wirkt das erstmal relativ hart.

Da gibt es natürlich Überschneidungen. Ich bin im Urheberrecht nicht firm genug, um das adäquat abzugrenzen. Aber mit der Eintragung einer Marke hast Du halt schonmal die amtliche Aussage, dass das Zeichen schutzfähig ist und auch vor Gericht hast Du damit ein sehr kräftiges Argument.
Das Eintragen einer Marke selbst ist ja aber relativ unproblematisch, zumindest von meinem Eindruck her. Die Recherche drumherum wertet einen solchen Eintrag ja erst tatsächlich bzw. vermittelt einen gewissen Schutz.
?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Kurz nochmal zum Thema Logo:
Ein Logo ist durch Urheberrecht geschützt, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Bei einer Marke kommt es darauf nicht an, eine (Bild-)marke kann auch für ein bekanntes oder nicht-schöpferisches Zeichen eingetragen werden.
Ferner läuft das Urheberrecht (in DE) 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers ab, eine Marke kann beliebig lange verlängert werden (das ist durchaus relevant für langlebige Unternehmen, siehe z.B. https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/457538/DE)
 
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