DE Urheberrechte im Patentverfahren

Hans35

*** KT-HERO ***
Am 1.4.2018 tritt der neue § 29a PatG in Kraft, der Urheberrechte im Patentverfahren regelt.

Sieht irgendjemand hier praktische Konsquenzen, die die bisherige Handhabung ändern oder sonst rechtlich zu beachten sind? Ich sehe da nichts, was ernsthaft über § 45 UrhG hinausgeht, es ist wohl wieder einmal nur ein Gesetz ein Stück komplizierter geworden.

Auch dass die Urheber von Entgegenhalten nach Abs. 3 über die VGWORT nun nennenswert mehr Geld bekommen, das aus einem Topf des DPMA stammt, kann ich mir nicht recht vorstellen.

Schließlich ist mir unklar, ob nach Abs. 3 auch das EPA zahlen muss, obwohl sich § 29a nur an das DPMA richtet. Und wenn nein - wo bleibt die Gleichbehandlung?
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Schließlich ist mir unklar, ob nach Abs. 3 auch das EPA zahlen muss, obwohl sich § 29a nur an das DPMA richtet. Und wenn nein - wo bleibt die Gleichbehandlung?

Naja, bekanntlich gelten für das EPA im Unterschied zum DPMA essentielle Menschenrechte nicht, weil Zivilgerichte in der EU aufgrund der völkerrechtlich vereinbarten Immunität des EPA nicht aktiv werden wollen.

Aber mir wurde schon lange vor dem Amtsantritt von BB zugetragen, dass das EPA entsprechende pauschale Zahlungen für die Veröffentlichung von Dokumenten bei der Online-Akteneinsicht leisten würde. Mir erscheint das mindestens für die vom EPA selbst eingestellten Dokumente überzeugend, weil das EPA dafür jedenfalls Nutzungsverträge mit Datenbankanbietern abgeschlossen haben muss. Bliebe nur eine Unsicherheit für die von anderen in Verfahren eingebrachten Dokumente.

Im Übrigen findet sich im Beck'schen Online Kommentar zum PatG schon eine recht umfangreiche Kommentierung zu § 29a PartG von Fitzner/Lutz/Bodewig. In Rn. 12 findet sich übrigens folgende Feststellung:

Ein Patentprüfer – nicht nur ein Prüfer des DPMA – , der im Zusammenhang mit einer nicht oder noch nicht offengelegten Anmeldung in einer öffentlich zugänglichen Datenbank recherchiert, muss damit rechnen, dass der Betreiber der Datenbank die Suchanfragen unter nicht öffentlich bekanntgegebenen Gesichtspunkten auswertet, und dass er sie mit weiteren Informationen verknüpfet und auch an Dritte weiterleitet (→ § 34 Rn. 132b.1).

So geht es noch weiter.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Auch im Schulte, 10. Auflage 2017, steht schon ein Kommentar zu § 29a PatG, interessanterweise von Frau Rudloff-Schäfer persönlich.

Das EPA interessiert da natürlich nicht, aber die von Lysios erwähnten Informationen waren mir auch schon vor vielen Jahren zu Ohren gekommen. Da wird was dran sein.

Kandidaten vor der Prüfung sei die neue Bestimmung zum kurzen Durchdenken empfohlen, denn für die Aufgabensteller ist es natürlich sehr verlockend, hier irgendeine Frage so am Ende der Prüfung nachzuschieben. Die Sache ist an sich einfach, aber sollte man noch nie davon gehört haben, ist das eine ärgerliche Falle.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 
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