Privatadresse eines Erfinders vs. c/o Arbeitgeber

maroubra

*** KT-HERO ***
Hallo,


seht Ihr eigentlich irgendwelche Probleme dabei, bei deutschen oder internationalen Patentanmeldungen anstatt der tatsächlichen Privatadresse eines angestellten Erfinders ("Herr Franz Erfinder") die Adresse des Arbeitgebers anzugegen, d.h. Franz Erfinder, c/o ACME GmbH?


Das würde das Datensammeln vor dem Anmelden vereinfachen und wäre evtl. auch datenschutzrechtlich vorteilhaft.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo maroubra,

der Erfinder hat nach PatG § 63 allerdings einen Anspruch auf Erfindernennung, und Erfinder sind natürliche Personen, die unter ihrer eigenen Anschrift zu identifizieren sind. Bei "Jürgen Müller" wird das recht deutlich, wobei "Jürgen Müller Berlin" wohl immer noch eine Spalte im Telefonbuch ausfüllt.

Bei 99 % der Erfinder wird Deine Maßnahme entweder auf vehemente Zustimmung oder auf Gleichgültigkeit stoßen, aber ich kenne da mindestens einen Erfinder ... wie wohl jeder von uns. Vor allem dann, wenn er nicht mehr c/o Firmenanschrift AG zu erreichen ist.

Nach Kommentarmeinung im Schulte (§ 63 Rdn 20) kommt es auf den Wohnort nicht an, also magst Du das rechtlich im Übrigen riskieren.

Nach der derzeitigen gesellschaftlichen Stimmung sind die meisten Erfinder wohl eher an einer Anonymisierung und daher einer Verwendung der Firmenadresse sehr interessiert, dass mag sich ruckzuck aber auch wieder ins Gegenteil verkehren. Man wird so nämlich dauerhaft mit einem Arbeitgeber verknüpft, was man vielleicht zukünftig nicht mehr möchte.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Zu diesem Thema hat es jetzt die Entscheidung 10 W (pat) 42/15 des BPatG vom 29.5.2018 gegeben. Danach muss man zumindest vorsichtig sein, denn wenn unklar werden kann, ob der Anmelder Privatperson oder Firma ist, wird gar kein Anmeldetag begründet (zumindest beim DPMA-Verfahren).

Es gehört danach zu den Mindestanforderungen für das Begründen eines Anmeldetages, dass der Anmelder eindeutig identifizierbar ist, und dafür gelten wohl (zumindest für den 10. Senat) strenge Maßstäbe.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Hans35,

die zitierte Entscheidung hat allerdings mit der Erfinderbenennung nichts zu tun, sondern betrifft Fragen der Anmelderidentifizierung. Ich sehe nicht, dass die Überlegungen des 10. Senats des Bundespatentgerichts hier irgendwie Erkenntnisse für die Frage von maroubra zur Adresse des Erfinders bringen könnten, der zumindest bei maroubra auch nicht identisch mit dem Anmelder sein kann, so gäbe es da gar kein Problem.

Die ungünstige Bewertung des Beitrages ist nicht von mir, um Missverständnisse zu vermeiden. Auch wenn die Entscheidung imho nicht zum Problem passt, ist es doch immer wieder interessant, erfolgreiche Rettungsversuche für von Selbstanmeldern restlos versemmelte Patentanmeldungen wie in der herangezogenen Entscheidung zu beobachten. Auch wenn nicht unmittelbar klar wird, ob ein verspätet eingeschalteter engagierter Kollege hier Erfolg hatte, vielleicht nach Brainstorming mit einem auf die Akte angesetzten, tagelang grübelnden Patentanwaltskandidaten, oder ob der 10. Senat seinerseits einen Weg gefunden hat, eine kreative Lösung zu finden: Alle Achtung!

Frohes Schaffen

Blatt für PMZ
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Sorry, du hast natürlich Recht, die Frage betrifft den Erfinder und die zitierte Entscheidung den Anmelder.
Wer lesen kann ist nach wie vor im Vorteil.
 
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